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schiedsgericht-koordination - Re: [Schiedsgericht-Koordination] Nichtigkeit von Satzungsänderungen

schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de

Betreff: Schiedsgericht-Koordination

Listenarchiv

Re: [Schiedsgericht-Koordination] Nichtigkeit von Satzungsänderungen


Chronologisch Thread 
  • From: Gefion Thürmer <piratenmlfilter+g@gmail.com>
  • To: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de>
  • Subject: Re: [Schiedsgericht-Koordination] Nichtigkeit von Satzungsänderungen
  • Date: Thu, 22 May 2014 21:59:46 +0100
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/schiedsgericht-koordination>
  • List-id: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination.lists.piratenpartei.de>




Am 22. Mai 2014 16:12 schrieb Christian Reidel <christian.reidel@piratenpartei-bayern.de>:
Ahoi,

>
>> Das LSG Hessen hat zu der Frage mal (indirekt) einiges geschrieben.
>> (…)
>> http://wiki.piratenpartei.de/Datei:LSG-HE-2013-07-06_anonym.pdf
> Vielen Dank dafür!
>
>>> Wer hat die Verwerfungskompetenz?
>> Die Parteischiedsgerichtsbarkeit, also »wir«.
>>> Warum/Woraus?
>> Wortlaut »Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung der Satzung« des §
>> 14 Abs. 1 S. 1 PartG
> Da steht "Anwendung", nicht "Gültigkeit". Auch sonst spricht die Satzung
> meiner Kenntnis nach nirgends von "Nichtigkeit". An einer Bestimmung
> vgl. zu "Bundesrecht bricht Landesrecht" fehlt es hier. Außerdem: Kann
> ein Landesschiedsgericht oder sogar – auf die Spitze getrieben – ein auf
> Kreisebene eingerichtetes Schiedsgericht wirklich en passant eine Norm
> der Bundessatzung für NICHTIG erklären – mit Wirkung für die Gesamtpartei?

Nein. Nur wenn eine Norm allgemein (also abstrakt) geprüft wird wirkt
sich das für die Gesamtpartei aus. Wenn irgendeine Rechtsfolge mit der
Nichtigkeit einer Satzungsbestimmung begründet wird und ein
Schiedsgericht (egal welcher Ebene) dies auch so feststellt gilt diese
Aussage nur zwischen den Beteiligten ("inter partes").
Das gilt imho auch für das BSG in dieser Konstellation.

Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Norm selbst auf den
Prüfstand gestellt wird (bei Verfassungsgerichtsbarkeit eine abstrakte
Normenkontrolle). Inwieweit unsere SGO eine solche Klageart her gibt
wage ich zu bezweifeln, bin aber neugierig auf einen advokatus diaboli,
der das Gegenteil begründet behauptet

Aufhebung von Parteitagsbeschlüssen wegen Rechtsverstoß entfaltet durchaus allgemeine Wirkung, oder versteh ich dich da jetzt falsch?

-Markus



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