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schiedsgericht-koordination - Re: [Schiedsgericht-Koordination] Nichtigkeit von Satzungsänderungen

schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de

Betreff: Schiedsgericht-Koordination

Listenarchiv

Re: [Schiedsgericht-Koordination] Nichtigkeit von Satzungsänderungen


Chronologisch Thread 
  • From: Simon Gauseweg <simon.gauseweg@junge-piraten.de>
  • To: schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de
  • Subject: Re: [Schiedsgericht-Koordination] Nichtigkeit von Satzungsänderungen
  • Date: Thu, 22 May 2014 16:44:23 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/schiedsgericht-koordination>
  • List-id: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination.lists.piratenpartei.de>

Moin!

Danke für die Urteile. Ich spiele tlw. mal etwas advocatus diaboli; ich hoffe, das ist okay.

Am 22.05.2014 13:33, schrieb Florian 'branleb' Zumkeller-Quast:
Unter welchen Umständen wird eine Satzungsbestimmung nichtig?
Verstoß gegen nicht dispositives/zwingendes Recht.

Ein Blick in §§ 26 ff. BGB bzw direkt § 40 BGB ist da immer hilfreich,
allerdings bedenken: Dieses Vereinsrecht gilt nur subsidiär und nicht
alles ist 1:1 auf Parteien anwendbar, manches gar nicht.

Zwingende Normen des PartG sind da meist wichtiger uva. direkter.

Ein Beispiel sei hier
http://wiki.piratenpartei.de/Datei:BSG_2013-11-12-EA.pdf genannt.
Ist die Bestimmung dann nichtig? Oder schlicht unanwendbar? Fällt "nur" die Durchführung der entsprechenden Vorschriften unter das gesetzliche Verbot des § 134 BGB oder bereits die Beschlussfassung? Ist die Beschlussfassung als Rechtsgeschäft nur formell, oder auch materiell zu prüfen?

Das LSG Hessen hat zu der Frage mal (indirekt) einiges geschrieben.
(…)
http://wiki.piratenpartei.de/Datei:LSG-HE-2013-07-06_anonym.pdf
Vielen Dank dafür!

Wer hat die Verwerfungskompetenz?
Die Parteischiedsgerichtsbarkeit, also »wir«.
Warum/Woraus?
Wortlaut »Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung der Satzung« des §
14 Abs. 1 S. 1 PartG
Da steht "Anwendung", nicht "Gültigkeit". Auch sonst spricht die Satzung meiner Kenntnis nach nirgends von "Nichtigkeit". An einer Bestimmung vgl. zu "Bundesrecht bricht Landesrecht" fehlt es hier. Außerdem: Kann ein Landesschiedsgericht oder sogar – auf die Spitze getrieben – ein auf Kreisebene eingerichtetes Schiedsgericht wirklich en passant eine Norm der Bundessatzung für NICHTIG erklären – mit Wirkung für die Gesamtpartei?

Oder stellt es vielmehr die Rechtswidrigkeit fest, wendet deswegen nicht an und kommt daher zu einem anderen Ergebnis – während die Norm formell bestehen bleibt?

Beispiel: Eine Satzungsbestimmung wird ex nunc nichtig, wenn die
Bestimmung geändert/neu gefasst wird (lex posterior derogat legi priori).

IIRC gab es die Grundlage, dass Satzungen nicht historisch ausgelegt
werden, weil einem Mitglied nicht zuzumuten ist, sich in den
historischen Kontext des Beschlusses einzuarbeiten. Mit der selben
Begründung dürfte aber dann die Änderungshistorie auch nicht
herangezogen werden. Ergo: Das ist keine Nichtigkeit im eigentlichen
Sinne, sondern ein (ex nunc gültigwerdendes) Außerkrafttreten von Recht
und damit ggf. von darauf aufbauenden Rechtsverhältnissen.
Meiner Ansicht nach hat die historische Auslegung (!) mit der Gültigkeit (!) einer Norm nichts zu tun. Auch andere Systeme, die keine historische Auslegung kennen, kennen den "lex posterior"-Grundsatz; vgl. z.b. Art. 30, 59 WVK. Aber das nur am Rande; war ein schlecht gewähltes Beispiel…

Grüße,
Simon




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