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schiedsgericht-koordination - Re: [Schiedsgericht-Koordination] Nichtigkeit von Satzungsänderungen

schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de

Betreff: Schiedsgericht-Koordination

Listenarchiv

Re: [Schiedsgericht-Koordination] Nichtigkeit von Satzungsänderungen


Chronologisch Thread 
  • From: Florian 'branleb' Zumkeller-Quast <branleb@googlemail.com>
  • To: schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de
  • Subject: Re: [Schiedsgericht-Koordination] Nichtigkeit von Satzungsänderungen
  • Date: Thu, 22 May 2014 13:33:27 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/schiedsgericht-koordination>
  • List-id: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination.lists.piratenpartei.de>
  • Openpgp: id=5FF25B4D

Moin,
Am 22.05.2014 10:30, schrieb Simon Gauseweg:
> Moin!
>
> Unter welchen Umständen wird eine Satzungsbestimmung nichtig?
>

Ich würde einen wichtigen Punkt festmachen:

Verstoß gegen nicht dispositives/zwingendes Recht.

Ein Blick in §§ 26 ff. BGB bzw direkt § 40 BGB ist da immer hilfreich,
allerdings bedenken: Dieses Vereinsrecht gilt nur subsidiär und nicht
alles ist 1:1 auf Parteien anwendbar, manches gar nicht.

Zwingende Normen des PartG sind da meist wichtiger uva. direkter.

Ein Beispiel sei hier
http://wiki.piratenpartei.de/Datei:BSG_2013-11-12-EA.pdf genannt.

Das LSG Hessen hat zu der Frage mal (indirekt) einiges geschrieben. In
vielen Fällen bei Konflikten liege nur Rechtswidrigkeit einer
Satzungsnorm bzw. eines Beschlusses vor und daher müsse zuerst gerügt
werden. Meiner Meinung nicht wirklich zutreffend, aber zumindest wurde
die Ansicht schonmal von einem LSG vertreten,.
http://wiki.piratenpartei.de/Datei:LSG-HE-2013-07-06_anonym.pdf


> Wer hat die Verwerfungskompetenz?
>

Die Parteischiedsgerichtsbarkeit, also »wir«.

> Warum/Woraus?
>

Wortlaut »Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung der Satzung« des §
14 Abs. 1 S. 1 PartG

> Es geht mir hier tatsächlich um eine "harte" Derogation, d.h. wirkliche
> Nichtigkeit (Frage, ob Wirkung ex nunc oder ex tunc wäre dann
> gewissermaßen die "Kür") mit der Wirkung, dass die Norm nicht mehr
> existiert.

Kommt im Zweifelsfall drauf an, welche Umstände dazu geführt haben.
Allgemein tendiere ich eher zu ex tunc, zumindest der die Nichtigkeit
begründende Konflikt von Anfang an bestand.

>
> Beispiel: Eine Satzungsbestimmung wird ex nunc nichtig, wenn die
> Bestimmung geändert/neu gefasst wird (lex posterior derogat legi priori).
>

IIRC gab es die Grundlage, dass Satzungen nicht historisch ausgelegt
werden, weil einem Mitglied nicht zuzumuten ist, sich in den
historischen Kontext des Beschlusses einzuarbeiten. Mit der selben
Begründung dürfte aber dann die Änderungshistorie auch nicht
herangezogen werden. Ergo: Das ist keine Nichtigkeit im eigentlichen
Sinne, sondern ein (ex nunc gültigwerdendes) Außerkrafttreten von Recht
und damit ggf. von darauf aufbauenden Rechtsverhältnissen.

Das so spontan meine Gedanken dazu. Ich überlege aber nochmal weiter,
insgesamt eine spannende Frage.

- Florian

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