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schiedsgericht-koordination - Re: [Schiedsgericht-Koordination] Austritt des Klägers

schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de

Betreff: Schiedsgericht-Koordination

Listenarchiv

Re: [Schiedsgericht-Koordination] Austritt des Klägers


Chronologisch Thread 
  • From: Melano Gärtner <melano.gaertner@piratenpartei-nrw.de>
  • To: schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de
  • Subject: Re: [Schiedsgericht-Koordination] Austritt des Klägers
  • Date: Wed, 02 Apr 2014 14:15:52 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/schiedsgericht-koordination>
  • List-id: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination.lists.piratenpartei.de>

Am 02.04.2014 13:56, schrieb Bastian:
>> -----Ursprüngliche Nachricht-----
>> von Melano Gärtner
>> Gesendet: Mittwoch, 2. April 2014 13:40
>> Betreff: Re: [Schiedsgericht-Koordination] Austritt des Klägers
>
>> mit dem § 330 ZPO zu argumentieren halte ich aus zweierlei Gründen
>> zumindest fraglich :D
>>
>> Zum einen, Lenski stellt in Ihrem Kommentar es zumindest in Frage, ob
>> Parteischiedsgerichte überhaupt auf Basis der ZPO handeln können.
> Zumindest nach der Systematik schon, nur nicht als Begründung. ;)
Gehe ich mit :)
>
>> Aber zum anderen für mich eigentlicher Grund, wieso der § 330 nicht
>> anwendbar ist:
>>
>> Wenn ein Pirat aus der Partei ausgetreten ist, hat er noch weniger die
>> Pflicht als es sowieso schon nicht ist, bei einer Verhandlung zu
>> erscheinen. Dazu kommt noch, dass große Teile der Verfahren im
>> Schriftverfahren statt finden.
>> Da der Kläger durch seinen Austritt nicht mehr Teil des
>> Systems ist, ist
>> die Zuständigkeit, da es sich hier um den Kläger handelt,
>> nicht mehr das
>> Schiedsgericht nach § 8 V, da nach § 8 I S.2 nur Piraten und Organe
>> Antragsberechtigt sind und durch den Austritt somit auch ein Anspruch
>> verfallen ist.
>>
>> Daher würde ich zu Frage 1 sagen, der Fall auf Grund des Austritts des
>> Klägers aus der Partei nach § 8 V i.V.m. § 8 I S.2 SGO einzustellen.
> Gehe ich grds mit. Du hast den Einstellungsbeschluss auch im Falle, dass
> ein Kläger verstorben ist.
> Allerdings bindet das ParteienG lediglich den Kläger an das SG. Ist er
> nicht mehr Mitglied, kann er vor einem ordentlichen Gericht sein Recht
> suchen (ob das sinnvoll ist, ist eine andere Sache),
> Reichert Rz. 5336.
Ja da kann er tatsächlich die innerparteilichen Schritte einfach weg
lassen und an ein ordentliches Gericht sich direkt wenden. Hmm auch eine
Methode um die zwei parteiinternen Instanzen direkt zu umgehen ^^
>
>> Zu Frage 2:
>> Ich würde sagen, da zu einem Verfahren immer einen Kläger und ein
>> Beklagter gehören muss und dies hier nicht mehr der Fall ist,
>> würde ich
>> durch meine Antwort zu Frage 1 sagen, nö das Urteil ist als
>> Gegenstandslos zu sehen.
>> Auch wenn der Aspekt jetzt interessant wird, wenn der Kläger
>> absichtlich
>> ausgetreten ist um einem Urteil aus dem Weg zu gehen und nach
>> Einstellung des Falls wieder in die Partei eintritt........
> Siehe oben.
>
>> Zu Frage 3:
>>
>> Da kein Mitglied da keine Berufungsmöglichkeit. Hier würde
>> ich aber auch
>> sagen, das Urteil ist als nichtig zu betrachten, sollte es
>> schon an die
>> Parteien gegangen sein.
> Ein Einstellungsbeschluss ist ja kein Urteil, da in der Sache nicht
> entschieden wird.
> Insofern sehe ich da kein Problem.
Naja, du kannst auch ein Urteil zum Einstellen des Verfahrens
aussprechen. Ist ja im Strafrecht gerne so, wenn man das Verfahren mit
Geldauflage z.B. einstellt Siehe §§ 150 - 157 StPO
>
>> So haben wir das zumindest mal bei uns gemacht.
>>
>> Ein PAV, der Kläger ist wohl aus der Partei ausgetreten,
>> hatte aber auf
>> Nachfrage, da das LSG nur Gerüchte gehört hatte, nichts von sich
>> gegeben. Wir haben das Urteil dann ausgegeben und dann kam
>> der Beklagte
>> an und bestätigte dann doch mal dem LSG gegenüber, dass er
>> ausgetreten sei.
>> Das Urteil haben wir dann für nichtig erklärt, da nachweislich der
>> Austritt einige Zeit her war.
> Da das SG eine Ermittlungsbefugnis hat, darf es durchaus die
> Mitgliederverwaltung um eine Bestätigung bitten.
Höre mir auf mit Mitgliederverwaltung... das ist das schon eine
datenrechtliche Grauzone wenn wir uns an Personen Dritter wenden um
personenbezogene Daten zu einem Fall erfragen und zumindest bei
Beteiligen die kein Organ sind, haben die SG ja die Pflicht das zu tun.
Davon abgesehen, dass ich für alle SG´s lieber einen Bundes CRM-Zugang
haben würde, was auch den zeitlichen Aspekt dann mit ins Boot holt
>> Jede menge Meinungen, ich liebe Jura :)
> Stimmt.
>
> Bastian
>
Melano




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