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schiedsgericht-koordination - Re: [Schiedsgericht-Koordination] Austritt des Klägers

schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de

Betreff: Schiedsgericht-Koordination

Listenarchiv

Re: [Schiedsgericht-Koordination] Austritt des Klägers


Chronologisch Thread 
  • From: Bastian <bastian@piratbb.de>
  • To: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de>
  • Subject: Re: [Schiedsgericht-Koordination] Austritt des Klägers
  • Date: Wed, 2 Apr 2014 13:56:13 +0200
  • Accept-language: de-DE
  • Acceptlanguage: de-DE
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/schiedsgericht-koordination>
  • List-id: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination.lists.piratenpartei.de>

> -----Ursprüngliche Nachricht-----
> von Melano Gärtner
> Gesendet: Mittwoch, 2. April 2014 13:40
> Betreff: Re: [Schiedsgericht-Koordination] Austritt des Klägers

> mit dem § 330 ZPO zu argumentieren halte ich aus zweierlei Gründen
> zumindest fraglich :D
>
> Zum einen, Lenski stellt in Ihrem Kommentar es zumindest in Frage, ob
> Parteischiedsgerichte überhaupt auf Basis der ZPO handeln können.

Zumindest nach der Systematik schon, nur nicht als Begründung. ;)

> Aber zum anderen für mich eigentlicher Grund, wieso der § 330 nicht
> anwendbar ist:
>
> Wenn ein Pirat aus der Partei ausgetreten ist, hat er noch weniger die
> Pflicht als es sowieso schon nicht ist, bei einer Verhandlung zu
> erscheinen. Dazu kommt noch, dass große Teile der Verfahren im
> Schriftverfahren statt finden.
> Da der Kläger durch seinen Austritt nicht mehr Teil des
> Systems ist, ist
> die Zuständigkeit, da es sich hier um den Kläger handelt,
> nicht mehr das
> Schiedsgericht nach § 8 V, da nach § 8 I S.2 nur Piraten und Organe
> Antragsberechtigt sind und durch den Austritt somit auch ein Anspruch
> verfallen ist.
>
> Daher würde ich zu Frage 1 sagen, der Fall auf Grund des Austritts des
> Klägers aus der Partei nach § 8 V i.V.m. § 8 I S.2 SGO einzustellen.

Gehe ich grds mit. Du hast den Einstellungsbeschluss auch im Falle, dass ein
Kläger verstorben ist.
Allerdings bindet das ParteienG lediglich den Kläger an das SG. Ist er nicht
mehr Mitglied, kann er vor einem ordentlichen Gericht sein Recht suchen (ob
das sinnvoll ist, ist eine andere Sache),
Reichert Rz. 5336.

> Zu Frage 2:
> Ich würde sagen, da zu einem Verfahren immer einen Kläger und ein
> Beklagter gehören muss und dies hier nicht mehr der Fall ist,
> würde ich
> durch meine Antwort zu Frage 1 sagen, nö das Urteil ist als
> Gegenstandslos zu sehen.
> Auch wenn der Aspekt jetzt interessant wird, wenn der Kläger
> absichtlich
> ausgetreten ist um einem Urteil aus dem Weg zu gehen und nach
> Einstellung des Falls wieder in die Partei eintritt........

Siehe oben.

> Zu Frage 3:
>
> Da kein Mitglied da keine Berufungsmöglichkeit. Hier würde
> ich aber auch
> sagen, das Urteil ist als nichtig zu betrachten, sollte es
> schon an die
> Parteien gegangen sein.

Ein Einstellungsbeschluss ist ja kein Urteil, da in der Sache nicht
entschieden wird.
Insofern sehe ich da kein Problem.

> So haben wir das zumindest mal bei uns gemacht.
>
> Ein PAV, der Kläger ist wohl aus der Partei ausgetreten,
> hatte aber auf
> Nachfrage, da das LSG nur Gerüchte gehört hatte, nichts von sich
> gegeben. Wir haben das Urteil dann ausgegeben und dann kam
> der Beklagte
> an und bestätigte dann doch mal dem LSG gegenüber, dass er
> ausgetreten sei.
> Das Urteil haben wir dann für nichtig erklärt, da nachweislich der
> Austritt einige Zeit her war.

Da das SG eine Ermittlungsbefugnis hat, darf es durchaus die
Mitgliederverwaltung um eine Bestätigung bitten.

> Jede menge Meinungen, ich liebe Jura :)

Stimmt.

Bastian

> Am 02.04.2014 11:30, schrieb Bastian:
> > § 330 ZPO.
> > VG
> > Bastian
> >
> >> -----Ursprüngliche Nachricht-----
> >> Auftrag von Katrin
> >> Gesendet: Mittwoch, 2. April 2014 11:15
> >> Betreff: [Schiedsgericht-Koordination] Austritt des Klägers
> >>
> >> Hallo, liebe Schiedsrichter,
> >>
> >> ich habe drei abstrakte Fragen, bei denen ihr mir hoffentlich
> >> helfen könnt:
> >>
> >> 1. Was passiert eigentlich, wenn der Kläger während des
> >> Verfahrens vor dem Schiedsgericht austritt und das dem
> >> Gericht auch bekannt gemacht wird?
> >>
> >> Meiner Meinung nach muss dann ein Einstellungsbeschluss
> >> ergehen, da ja nur Mitglieder vor den Schiedsgerichten
> klagen dürfen.
> >>
> >> 2. Was aber, wenn das Urteil in dem Verfahren schon fertig in
> >> der Schublade der Richter lag? Darf es dann trotzdem
> >> verkündet bzw. den Parteien zugestellt werden?
> >>
> >> Meiner Meinung nach geht das nicht, da die Urteilsverkündung
> >> ja auch eine Prozesshandlung ist und das Gericht zu diesem
> >> Zeitpunkt ja bereits wusste, dass der Kläger ausgetreten ist.
> >>
> >> 3. Falls das Gericht das Urteil trotzdem verkündet bzw. den
> >> Parteien zustellt, wie kann sich dann der Beklagte dagegen wehren?
> >>
> >> Eine Berufung scheitert meiner Meinung nach am fehlenden
> >> Gegner, denn der ist ja nicht mehr Mitglied der Partei.
> >> Aber es kann ja auch nicht sein, dass dem Beklagten durch den
> >> Austritt des Klägers das Rechtsmittel entzogen wird, oder?
> >>
> >> Any ideas?




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