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schiedsgericht-koordination - Re: [Schiedsgericht-Koordination] Austritt des Klägers

schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de

Betreff: Schiedsgericht-Koordination

Listenarchiv

Re: [Schiedsgericht-Koordination] Austritt des Klägers


Chronologisch Thread 
  • From: Simon Gauseweg <simon.gauseweg@junge-piraten.de>
  • To: schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de
  • Subject: Re: [Schiedsgericht-Koordination] Austritt des Klägers
  • Date: Thu, 03 Apr 2014 22:11:35 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/schiedsgericht-koordination>
  • List-id: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination.lists.piratenpartei.de>

Moin!

Antworten jeweils nur auf die Fragen (komma einzeln) in der präsentierten Fassung; Abwandlungen werden deutlich gekennzeichnet. ;)

Am 02.04.2014 11:15, schrieb Katrin:
1. Was passiert eigentlich, wenn der Kläger während des Verfahrens vor dem
Schiedsgericht austritt und das dem Gericht auch bekannt gemacht wird?
Meiner Meinung nach muss dann ein Einstellungsbeschluss ergehen, da ja nur
Mitglieder vor den Schiedsgerichten klagen dürfen.
Korrekt. ;)
Ist dem Gericht bekannt, dass ein Kläger nicht mehr Mitglied ist, hat es ein laufendes Verfahren einzustellen, da die Klagebefugnis fehlt.

2. Was aber, wenn das Urteil in dem Verfahren schon fertig in der Schublade
der Richter lag? Darf es dann trotzdem verkündet bzw. den Parteien zugestellt
werden?

Meiner Meinung nach geht das nicht, da die Urteilsverkündung ja auch eine
Prozesshandlung ist und das Gericht zu diesem Zeitpunkt ja bereits wusste,
dass der Kläger ausgetreten ist.
Wir haben in der SGO keine Verkündungsvorschrift. Mit Beschluss des Urteils ist es gesetzt, alles Weitere dient dem Abschluss des Verfahrens, wie es auch bei der Veröffentlichung und Zustellung eines Einstellungsbeschluss lediglich dem Abschluss des Verfahrens diente. Zum Vergleich: Werden dem Gericht nach Urteilsbeschluss neue Tatsachen in der gleichen Streitsache bekannt, muss es diese auch nicht mit ins Urteil aufnehmen.

Weiterhin: Der analoge Fall zum Austritt bei den "ordentlichen" Gerichten wäre der Tod einer Partei. Hier ist die Gesamtsystematik grundsätzlich darauf ausgelegt, dass es IMMER einen Nachfolger gibt, der in den Stand der Prozesspartei eintritt; im Zweifel der Staat.
Einen Nachfolger kann es innerhalb einer Partei nicht geben; das Interesse am Abschluss des Verfahrens kann aber (vgl. auch die Mail von Christian Reidel, 2. April 2014, 1502 MESZ) weiterhin durchaus gegeben sein.

3. Falls das Gericht das Urteil trotzdem verkündet bzw. den Parteien
zustellt, wie kann sich dann der Beklagte dagegen wehren?

Eine Berufung scheitert meiner Meinung nach am fehlenden Gegner, denn der ist
ja nicht mehr Mitglied der Partei.
Aber es kann ja auch nicht sein, dass dem Beklagten durch den Austritt des
Klägers das Rechtsmittel entzogen wird, oder?
Mit Austritt des Klägers ist die Sache erledigt. Bei bereits erledigten Angelegenheiten gibt es, sofern ein Rechtschutzinteresse vorliegt, das Fortsetzungsfeststellungsverfahren.

Zur Bonusfrage (vgl. Mail vom 3. April 2014, 0914 MESZ):
Was ist eigentlich, wenn diese Feststellung von den
Parteien gar nicht beantragt war, sie das Gericht aber trotzdem
getroffen und in den Tenor geschrieben hat?
Das Gericht ist nicht an das Vorbringen der Kläger gebunden und prüft von Amts wegen, § 10 Abs. 1 S. 1, 2 SGO.

Der Tenor wäre freilich aller Wahrscheinlichkeit nach mangels Mitgliedschaft des Antragstellers nicht mehr vollstreckbar. ;-)

Grüße aus Brandenburg,
Simon




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