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schiedsgericht-koordination - Re: [Schiedsgericht-koordination] Namen in Urteilen

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Betreff: Schiedsgericht-Koordination

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Re: [Schiedsgericht-koordination] Namen in Urteilen


Chronologisch Thread 

Am Donnerstag, den 08.07.2010, 22:26 +0200 schrieb Daniel Düngel:

> Wieso sollten sie das nicht haben können?

Ganz einfach weil man sich an ein SG wendet, damit das Problem aus Welt
geschafft wird und nicht damit ihr Name veröffentlicht wird. Jedes
Parteimitglied hat auch ein Leben außerhalb der Partei, und möchte nicht
unbedingt über google so gefunden werden. Etwas anderes ist es, wenn man
Vorstandsmitglied oder eine andere Funktion innehat.

> Ehrlich gesagt bin ich der Meinung, dass jemand, der die Partei oder ein
> Organ der Partei verklagt, durchaus auch genannt werden sollte. Warum
> auch nicht? Wenn nicht, kann er sich immer noch darauf berufen, das
> Verfahren zur Verschlusssache zu machen.

Ich respektiere Deine Meinung voll und ganz, muss allerdings vehement
dagegen sprechen.


Ein Fall kann gem. § 4 III 4 SGO dann zur Verschlusssache erklärt
werden, wenn es sich um eine Ordnungsmaßnahme handelt, die gegen dieses
Mitglied erfolgt ist.


> Whatever: Satzung anpassen oder weiter nicht anonymisiert
> veröffentlichen. Bereitet jemand einen SÄA vor?

Ist Dir eigentlich bewusst, dass Gesetze über Satzungen (eines Vereins,
einer Partei usw.) stehen? Und wenn etwas in einer Satzung nicht
gesetzeskonform ist, dann das Gesetz angewandt werden muss, außer die
Satzung möchte etwas strenger geregelt haben als das Gesetz?

Ein kleines Beispiel:
§ 6 IV SGO lautet: Das scheidende Gericht legt dem Parteitag einen
Arbeitsbericht vor, der die Fälle der Amtsperiode inkl. Urteil kurz
darstellt.

Ein normales Gericht muss niemanden Rechenschaft ablegen. Hier ist
unsere Satzung strenger und wir müssen uns an sie halten und nicht an
das Gerichtsverfahrensgesetz.

Leider kann ich keine Norm finden, die besagt, dass Urteile nur
anonymisiert veröffentlicht werden dürfen. Aber bis hin zum
Bundesverfassungsgericht werden Fälle, wenn sie schriftlich sind,
anonymisiert bzw. pseudonymisiert. Warum sollten wir uns nicht an diese
Gewohnheit(, wenn sie nicht sogar gesetzlich festgelegt ist[0]) halten?

Das OLG Hamburg[1] hatte in einem Fall über Namensnennung in Urteilen zu
entscheiden. Der Leitsatz der Redaktion lautet:

Die namentliche Nennung des Antragstellers bei der Veröffentlichung
eines Urteils verletzt diesen jedenfalls dann in seinem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht, wenn dadurch eine Anprangerung herbeigeführt wird.

Und nachdem sich bei uns jeder Antragsteller an den Pranger gestellt
fühlen könnte, sollten wir vorher schon daran denken, die Nerven aller
Beteiligter zu schonen. ;)

Ich sehe keinen Bedarf die Satzung dahingehend anzupassen. Sonst landen
wir in einem Rechtspositivismus. Und dass das nicht gut gehen kann,
wissen wir aus der Geschichte. Sollte der Bedarf dennoch gegeben sein,
weil manchen Gesetze nicht ausreichen, dann erkläre ich mich gerne
bereit einen solchen Satzungsänderungsantrag hier zur Diskussion zu
stellen.

Schöne Grüße
Haide F.S.

[0] Sollte ich eine entsprechende Norm finden, die anwendbar ist, werde
ich hier berichten.

[1]
http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/Namensnennung-in-Urteilen/395-OLG-Hamburg-Az-7-W-5607-Namensnennung-in-Urteilen.html





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