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schiedsgericht-koordination - Re: [Schiedsgericht-koordination] Namen in Urteilen

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Betreff: Schiedsgericht-Koordination

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Re: [Schiedsgericht-koordination] Namen in Urteilen


Chronologisch Thread 

Ahoi,

Am Donnerstag, den 08.07.2010, 20:17 +0200 schrieb Daniel Düngel:
> Am 08.07.2010 19:21, schrieb Bastian:
> > Ahoi!
> >
> > Eigentlich gehören alle Namen und Ortsbezüge anonymisiert, da es nur um
> > die Sache geht.
>

Aus dem Münchener Kommentar zur ZPO: § 169 GVG Rn 130b

[...] Zum Schutz des Persönlichkeitsrechts der Beteiligten muss die
Veröffentlichung des Urteils in anonymisierter Form erfolgen, wobei der
Umfang der Anonymisierung (auch die Namen der Richter?) umstritten ist.



> Sorry ... ich bin Transparenznazi :)
>
Sorry ... ich bin Datenschutznazi =)

Transparenz gehört nur da hin, wo Persönlichkeitsrechte, die in
Deutschland verfassungsrechtlich geschützt sind, nicht betroffen sind.

Auf vielen Flyern, die ich im vergangenen Jahr verteilt habe, stand:
* für einen transparenten Staat
* gegen den gläsernen Bürger

Gerade wir, als Mitglieder der Piratenpartei (und Schiedsrichter in
derselben) sollten uns darüber bewusst sein, dass der Schutz der
einzelnen absolute Priorität hat. Was Bastian geschrieben hat, stimmt
und ist Usus. Im Rahmen meines Studiums habe ich relativ viele Urteile
gelesen. Außer bei (natürlichen und juristischen) Personen des
öffentlichen Lebens sind Gerichtsurteile immer anonymisiert, außer Du
hast direkte Akteneinsicht. Die meisten Urteile, die ich bisher gelesen
habe, wurden in Zeitschriften wie der NJW oder der JUS usw. abgedruckt.

Laut dem LG Berlin, steht es selbst einer solchen Fachzeitschrift
lediglich zu eine anonymisierte Entscheidungsabschrift zu bekommen.[1]

Hast Du direkte Akteneinsicht musst Du eine Verschwiegenheitserklärung
unterschreiben.

Auch, wenn die Anonymisierung aufwendig ist, muss das geschehen, damit
die Mitglieder, die sich an das jeweilige Schiedsgericht wenden,
Vertrauen in uns haben können.

Schöne Grüße aus Bayern
Haide F.S.


[1] (NJW 2002, 838) Anspruch einer Fachzeitschrift auf anonymisierte
Entscheidungsabschriften

GG Art. GG Artikel 5; StPO § STPO § 475

Einer Fachzeitschrift steht gegenüber der Staatsanwaltschaft das Recht
zu, gem. § STPO § 475 StPO die Übersendung anonymisierter
Entscheidungsabschriften zu verlangen. Der Einwand der
Staatsanwaltschaft, die Anonymisierung sei mit zu hohem Aufwand
verbunden, ist eine ermessensfehlerhafte Entscheidung, da nach der
Rechtsprechung (BVerwG, NJW 1997, NJW Jahr 1997 Seite 2694) ein Anspruch
auf Übersendung besteht. (Leitsatz der Redaktion)

LG Berlin, Beschluß vom 28. 6. 2001 - 510-AR 4/01







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