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ag-waffenrecht - Re: [Ag-waffenrecht] Hallo, ich bin der Neue...

ag-waffenrecht AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Mailingliste der AG Waffenrecht

Listenarchiv

Re: [Ag-waffenrecht] Hallo, ich bin der Neue...


Chronologisch Thread 
  • From: techwessel <techwessel AT googlemail.com>
  • To: Mailingliste der AG Waffenrecht <ag-waffenrecht AT lists.piratenpartei.de>
  • Subject: Re: [Ag-waffenrecht] Hallo, ich bin der Neue...
  • Date: Fri, 16 Mar 2012 14:26:23 +0100
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-waffenrecht>
  • List-id: Mailingliste der AG Waffenrecht <ag-waffenrecht.lists.piratenpartei.de>

Ganz konkret stand das nicht im BAnz. Aber die Formulierung klingt nach "Wunsch einzelner":

[zitat]
Amtliche Begründung zum Führverbot für Anscheinswaffen und Messer aus BT-Drucksache
16/8224 vom 20.02.2008 (Auszug)

Es wird eine Anregung des Bundesrates aufgegriffen, die das vorgesehene Führensverbot für
Anscheinswaffen erweitert. Deren Transport wird künftig nur noch in einem verschlossenen
Behältnis (z. B. in einer eingeschweißten Verpackung oder in einer mit Schloss verriegelten
Tasche) vom Erwerbsort zu oder zwischen befriedetem Besitztum möglich sein. Auf diese Weise
sollen für den Transport von Anscheinswaffen außerhalb des Führensverbotes hohe Hürden
aufgebaut werden. Inhaber von Anscheinswaffen sollen es künftig wesentlich schwerer haben,
diese außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums zu benutzen. Die hohe Hürde für den Transport
von Anscheinswaffen ist ein weiterer Beitrag zu ihrer gesellschaftlichen Ächtung.
Zur Eindämmung von Gewalttaten mit Messern insbesondere in Großstädten wird das Führen von
Hieb- und Stoßwaffen sowie bestimmter Messer verboten. Die in Absatz 1 Nummer 3 genannten
Einhandmesser besonders in Gestalt von zivilen Varianten so genannter Kampfmesser haben bei
vielen gewaltbereiten Jugendlichen den Kultstatus des 20 03 verbotenen Butterflymessers
übernommen. Auch größere feststehende Messer haben an Deliktsrelevanz gewonnen. Da derartige
Messer jedoch auch nützliche Gebrauchsmesser sein können, wird von ihrer pauschalen Einordnung
als Waffe in Anlage 1 des Waffengesetzes abgesehen, auch wenn dadurch die bisherige Systematik
des Waffengesetzes ausnahmsweise verlassen wird. Die Absätze 2 und 3 regeln die für den Alltag
erforderlichen Ausnahmeregelungen, um den sozialadäquaten Gebrauch von Messern nicht durch
das Führensverbot zu beeinträchtigen.
[/zitat]

Kommentierte Ergänzung WaffG 1.4.2008 im Anhang


On 16.03.2012 11:59, tomalavr AT aol.com wrote:
Hast du hierzu vielleicht einen Link wo man das nachlesen kann?
Wenn das nicht sauber begründet wurde und tatsächlich nur ein schwammig
formuliertes Ansinnen irgendwelcher Interessen /Länder wäre das schon ein
kleiner Skandal.



Ich besitze zumindest einen Markierer ( http://www.paintballimpact.com/paintballguns/lem-game-vexor.html ), habe aber nun schon mindestens 2 Jahre nicht mehr gespielt. Der eine Grund ist eine Interessenverschiebung Richtung GK, was ja auch erst ein Mindestalter samt psychologischem Gutachten erfordert hat, und der andere Grund war das mir einfach -Entschuldigung!- "auf den Sack ging" was ein Farbkugelbeschleuniger für ein bitterböses Pfui sein kann.

On 16.03.2012 12:01, tomalavr AT aol.com wrote:
Jetzt fehlen uns noch Paintballer um das Thema etwas breiter aufzustellen...



MfG

Patrick
________
Sportschütze, Wiederlader, Arbeitnehmer in Waffenfremder Branche (<--Tja, nix mit "Lobby")

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