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ag-waffenrecht - [Ag-waffenrecht] (kein Betreff)

ag-waffenrecht AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Mailingliste der AG Waffenrecht

Listenarchiv

[Ag-waffenrecht] (kein Betreff)


Chronologisch Thread 
  • From: <charly.strolchi AT t-online.de>
  • To: <ag-waffenrecht AT lists.piratenpartei.de>
  • Subject: [Ag-waffenrecht] (kein Betreff)
  • Date: 16 Mar 2012 11:58 GMT
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-waffenrecht>
  • List-id: Mailingliste der AG Waffenrecht <ag-waffenrecht.lists.piratenpartei.de>

Hallo Kilian, hallo Volker!

Zum ersten, Teppichmesser zählen zu den Einhandmessern, hier greift also auch der 42a. Ich habe eine polizeiliche Ausarbeitung zum Thema Messer, die werde ich mal einstellen bzw. verschicken.
 
Auch Küchenmesser, die ich zum grillen mit an den See nehme, fallen da rein so sie Klingen mit mehr als 12 cm haben. Ich gehe ich meinen Vorträgen auf all diesen Schmarrn ein, wie ich ja schon schrieb - federunterstütztes Einhandmesser im Vergleich zum erlaubten Springmesser, ersteres darf ruhig 20 cm Klinge haben ohne dass es zum verbotenen Gegenstand wird - weiß aber 99% der kontrollierenden Beamten nicht. Ein leidiges Problem für Waffenrechtslehrer.

Die Butterflymesser z. B. wurden damals auf Initiative von Hamburg und Berlin ins Gesetz gebracht, wie sich nach Lektüre der Polizeilichen Kriminalstatistik herausstellte mit gefakten Angaben, denn der Missbrauch von Schülern z. B. war dann in der Statistik zur Gewalt an Schulen gar nicht drin, da tauchte das Messer nicht mehr auf.
 
Bei Butterflymessern kommt es nur auf den schwenkbaren zweigeteilten Griff an, so wurde mit Bescheid des BKA bereits ein Picknickkorb verboten, da die Messer dort eben diese Griffe hatten, aber eine normale Klinge hatten die höchstens zum streichen von Butter auf ein Brötchen geeignet war, zumal die Spitze wie bei einem Brotmesser abgerundet war.

Rettung aus einem Auto zählt nicht als sozialadäquater Zweck - vergleiche hier Urteil aus Stuttgart, die Gerichte in BW folgen der Landeslinie und urteilen völlig praxisfern -, andererseits werden Mittelalterfeste als Brauchtum gewertet, denn sonst müssten all die "Gewandeten" mit Dolch und Schwert mit Anzeige rechnen.

Beim führen scheiden sich die Geister, je nach Ordnungsamt kann das auch im Zusammenhang mit dem Zweck sein, so sehen das die meisten, also auf dem Weg zum Grillabend oder wenn ich das Einhandmesser als Brotzeitmesser führe. Wie schon gesagt, viele Beamte lesen den 42a nicht komplett, so kommt es dass z. B. schon Waldarbeitern die Machete abgenommen wurde, da Klingenlänge mehr als 12 cm. Auch nicht jedes wie ein Einhandmesser aussehende muss auch eines sein, ich kenne Fälle da wurden "normale" Messer abgenommen und angezeigt.
Ich habe auch schon gehört dass die Klinge eines Leatherman Tools, wenn ich das mit einer Hand öffnen kann, was bei den alten absolut geht, so angesehen wurde.

Der 42a unterbricht die Systematik des WaffG, wie ich bereits mal im Zusammenhang mit Soft-Air und Anscheinswaffen geschrieben hatte, da er eben auch WaffG-fremde Messer mit einbezieht, ebenso kann auch ein entsprechendes präpariertes Stuhlbein plötzlich hier eine Hiebwaffe sein.

Gruß Uwe Weber 


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