ag-waffenrecht AT lists.piratenpartei.de
Betreff: Mailingliste der AG Waffenrecht
Listenarchiv
- From: Andreas Gutwirth <gutwirth AT gmx.de>
- To: Susanne Putsche Dobert <putsche AT hotmail.de>
- Cc: Mailingliste der AG Waffenrecht <ag-waffenrecht AT lists.piratenpartei.de>
- Subject: Re: [Ag-waffenrecht] Waffenrecht
- Date: Sat, 17 Dec 2011 19:15:10 +0100
- List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-waffenrecht>
- List-id: Mailingliste der AG Waffenrecht <ag-waffenrecht.lists.piratenpartei.de>
Ahoi Piraten, also erst mal vorab: ich möchte nicht das Menschen und Gruppen mit extremer Gesinnung die somit die Demokratie und die Rechte auf Freiheit, Würde und Gleichheit zerstören, (egal ob diese von rechts oder von links kommen) Zugang zu legalen oder (illegalen) Waffen haben. Der Satz aus dem Magazin Legal Tribune online: "Neonazis werden oft gutgläubig in Schützenvereinen aufgenommen" kann ich auf Grund meiner -praxis bezogenen Erfahrung (nicht juristisch zu sehen) so nicht akzeptieren. Da ich kein Jurist bin, kann ich auch nicht beurteilen ob die Entscheidung der Verwaltungsrichter in Leipzig dann das "letzte Wort" ist in dieser Angelegenheit. Auch vermute ich, dass ich mich jetzt immer weiter vom eigentlichen Thema der Waffenrechtsgesetz-AG entferne. An dieser Stelle aber, vielen Dank für deine Ausfertigungen und Informationen. Ich persönlich halte ein Waffengesetz für absolut sinnvoll. Aber Details eines W-Gesetzes die nachweislich nicht die Sicherheit von Menschen erbringen, gehören überprüft und wieder abgeändert bzw. abgeschafft. Dazu gehören unter anderem die W-Gesetzbereiche: -Zutritt der Wohnung durch Staatsorgane von Waffenbesitzern ohne Verdachtsmomente und richterlichem Beschluss, -W-Register mit Namen des W-Besitzers, -Erwerbstreckungsverbot, -Perkussionswaffen/Vorderlader auf WBK . Dies sind nur einige Punkte die aus meiner Sicht nicht in das Waffengesetz gehören. Mit freundlichem Gruß Andreas (Speedy) Am 17.12.2011 18:18, schrieb Susanne Putsche Dobert: Hallo Andreas, Folgenden Text habe ich der Einfachheit halber einfach kopiert und zitiere lediglich den Verfasser, Herrn Dr. Scheidler. Link zum gesamten Artikel: http://www.lto.de/de/html/nachrichten/4934/gewaltbereite-neonazis-achtung-legale-waffentraeger-von-rechts-/ Den Artikel findest Du auch bei Facebook auf meiner Seite: http://www.facebook.com/pages/Cowboy-Action-Shooting-Europe/130571343634489 Der Artikel gibt sehr gut wieder, wie das juristisch zu sehen ist. Grundvoraussetzungen für den Waffenschein: Zuverlässigkeit und Bedürfnis Grundsätzlich stellt das Waffengesetz (WaffG) an die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis strenge Anforderungen: Neben der Vollendung des 18. Lebensjahres gehören dazu Zuverlässigkeit, persönliche Eignung, Nachweis der Sachkunde und ein so genannter Bedürfnisnachweis (§ 4 Abs. 1 WaffG). Dieser Nachweis ist erbracht, wenn besonders anzuerkennende persönliche Interessen glaubhaft gemacht sind (§ 8 WaffG). Eine Voraussetzung, die für einen Sportschützen sicherlich kein Problem darstellt. Neonazis werden oft gutgläubig in Schützenvereinen aufgenommen. So lange sie ihre rechtsextreme Gesinnung verbergen können, stehen ihnen die Schießbahnen offen. Die Mitgliedschaft in solchen Vereinen oder auch Reservistenkameradschaften kann also den Rechtsextremen einen Weg zum legalen Waffenbesitz öffnen. Auf diese Weise kommen sie nicht nur an Gewehre und Pistolen, sondern lernen auch, damit umzugehen. Das Gesetz nennt jedoch auch Personen, denen die für eine waffenrechtliche Erlaubnis erforderliche Zuverlässigkeit fehlt: So fallen sofort diejenigen heraus, die wegen eines Verbrechens oder sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sind. In derartigen Fällen können die Waffenbehörden die Erlaubnis also problemlos versagen, so etwa bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (§ 129a StGB). Vermutungen, dass dies ein adäquates Ausschlusskriterium wäre, gehen jedoch oft ins Leere: Nicht jeder Neonazi ist bereits straffällig in diesem Sinne geworden. Rechtsextreme Aktivitäten begründen Unzuverlässigkeit Zum Glück scheint es eine weitere Zugangsschranke zum Waffenbesitz zu geben: Die Zuverlässigkeit fehlt nämlich auch Personen, die einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sind (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG). Doch obwohl rechtsextremistische Ideologien der freiheitlich demokratischen Grundordnung widersprechen und aufgrund ihrer Ausländerfeindlichkeit auch den Gedanken der Völkerverständigung missachten, lässt sich die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit eines Neonazis nicht ohne weiteres mit diesem Merkmal begründen. Eine rechtsextremistische Gesinnung alleine oder eine bloße Mitgliedschaft in einer dementsprechenden Vereinigung reichen nämlich nicht: Das WaffG verlangt konkrete Aktivitäten mit entsprechender Zielrichtung. Das Sächsische Innenministerium fordert hierfür ein "aktives, ziel- und zweckgerichtetes Vorgehen gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung". Ein weiteres Erschwernis für eine Anwendung der entsprechenden Vorschrift sah der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) bei solchen Personen, die Mitglied einer rechtsextremen Partei wie der ehemaligen DVU waren. Hier gelte § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG als Spezialvorschrift, die die allgemeinere Norm in Nr. 3 verdrängt und unanwendbar macht. Nach Nr. 2 reicht für eine Unzuverlässigkeit die bloße Mitgliedschaft in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat. Dies war bei der DVU aber nicht der Fall, so dass § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG nicht anwendbar war. Da aber nach Ansicht des BayVGH die Nr. 3 wegen der Spezialität von Nr. 2 ebenfalls ausscheidet, musste der BayVGH die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit in der Konsequenz verneinen (Urt. v. 26.05.2008, Az. 21 BV 07.586). Waffenbesitz mit gerichtlichem Segen also. Das BVerwG zieht die Grenzen enger Die obersten Verwaltungsrichter in Leipzig sahen dies indes anders. In einer Revisionsentscheidung vom 30. September 2009 (Az. 6 C 29.08) urteilten sie, dass in der Regel auch derjenige unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG ist, der verfassungsfeindliche Bestrebungen im Rahmen der Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen politischen Partei verfolgt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts lässt es damit jedenfalls zu, auch Mitgliedern der ehemaligen DVU oder NPD die Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG abzusprechen.* Und zwar, obwohl die Verfassungswidrigkeit der Parteien vom Bundesverfassungsgericht bislang nicht festgestellt wurde. Was bleibt, ist das Erfordernis, dass konkrete Aktivitäten gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung vorliegen müssen. Angesichts der aktuell aufgedeckten, auf Rechtsextremisten zurückgehenden Mordserie und der damit verbundenen Erkenntnis, dass die Bedrohung durch Rechts viel größer ist, als bisher angenommen, sollte dieses Erfordernis nicht zu eng ausgelegt werden. Bereits die Kundgabe verfassungs- oder ausländerfeindlicher Parolen, etwa im Rahmen von rechten Demonstrationen, sollte dafür ausreichen, die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG annehmen zu können. Bei einer dermaßen restriktiven Anwendung des Waffengesetzes durch die zuständigen Behörden kann das Bedrohungspotential eingedämmt werden, ohne dass es einer weiteren Verschärfung der gesetzlichen Bestimmungen bedarf. Der Autor Dr. Alfred Scheidler ist Oberregierungsrat in Neustadt an der Waldnaab und Autor zahlreicher Publikationen zum öffentlichen Recht. Liebe Grüße Susanne Susanne Putsche Dobert Rechtsanwältin Kroatien: Batvaci 100, 52215 Vodnjan Österreich: Floridusgasse, 1210 Wien Deutschland: Raiffeisenstraße 30, 86663 Asbach-Bäumenheim Am 17.12.2011 16:25, schrieb Andreas Gutwirth: Re: [Ag-waffenrecht] Waffenrecht Ahoi Piraten, |
- Re: [Ag-waffenrecht] Waffenrecht, (fortgesetzt)
- Re: [Ag-waffenrecht] Waffenrecht, von Tirpitz, 17.12.2011
- Re: [Ag-waffenrecht] Waffenrecht, Guido Körber, 17.12.2011
- Re: [Ag-waffenrecht] Waffenrecht, Guido Körber, 17.12.2011
- Re: [Ag-waffenrecht] Waffenrecht, von Tirpitz, 17.12.2011
- Re: [Ag-waffenrecht] Waffenrecht, Guido Körber, 17.12.2011
- Re: [Ag-waffenrecht] Waffenrecht, von Tirpitz, 17.12.2011
- Re: [Ag-waffenrecht] Waffenrecht, Guido Körber, 17.12.2011
- Re: [Ag-waffenrecht] Waffenrecht, von Tirpitz, 17.12.2011
- Re: [Ag-waffenrecht] Waffenrecht, Guido Körber, 17.12.2011
- Re: [Ag-waffenrecht] Waffenrecht, von Tirpitz, 17.12.2011
- Re: [Ag-waffenrecht] Waffenrecht, Andreas Gutwirth, 17.12.2011
- Re: [Ag-waffenrecht] Waffenrecht, Susanne Putsche Dobert, 17.12.2011
- Re: [Ag-waffenrecht] Waffenrecht, Andreas Gutwirth, 17.12.2011
- Re: [Ag-waffenrecht] Waffenrecht, Axel Hammer, 17.12.2011
- Re: [Ag-waffenrecht] Waffenrecht, Guido Körber, 18.12.2011
- Re: [Ag-waffenrecht] Waffenrecht RECHTSEXTREMISMUS und WAFFEN, Susanne Putsche Dobert, 18.12.2011
- Re: [Ag-waffenrecht] Waffenrecht RECHTSEXTREMISMUS und WAFFEN, Thomas Althoff, 18.12.2011
- Re: [Ag-waffenrecht] Waffenrecht RECHTSEXTREMISMUS und WAFFEN, Andreas Gutwirth, 19.12.2011
- Re: [Ag-waffenrecht] Waffenrecht RECHTSEXTREMISMUS und WAFFEN, Thomas Althoff, 18.12.2011
- Re: [Ag-waffenrecht] Waffenrecht, Axel Hammer, 17.12.2011
- Re: [Ag-waffenrecht] Waffenrecht, Andreas Gutwirth, 17.12.2011
- Re: [Ag-waffenrecht] Waffenrecht, Susanne Putsche Dobert, 17.12.2011
- Re: [Ag-waffenrecht] Waffenrecht, Andreas Gutwirth, 17.12.2011
- Re: [Ag-waffenrecht] Waffenrecht, von Tirpitz, 17.12.2011
Archiv bereitgestellt durch MHonArc 2.6.19.