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ag-geldordnung-und-finanzpolitik - Re: [AG-GOuFP] Präzise Buchhaltung, Saldenmechanik und "Eigentumsökonomik"

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Re: [AG-GOuFP] Präzise Buchhaltung, Saldenmechanik und "Eigentumsökonomik"


Chronologisch Thread 
  • From: Moneymind <moneymind AT gmx.de>
  • To: Arne Pfeilsticker <Arne.Pfeilsticker AT piratenpartei-hessen.de>
  • Cc: "ag-geldordnung-und-finanzpolitik@lists piratenpartei. de" <ag-geldordnung-und-finanzpolitik AT lists.piratenpartei.de>, Nicolas Hofer <nicolas.hofer AT gmx.de>
  • Subject: Re: [AG-GOuFP] Präzise Buchhaltung, Saldenmechanik und "Eigentumsökonomik"
  • Date: Mon, 21 May 2018 00:20:47 +0200



Am 20.05.2018 um 19:19 schrieb Moneymind:
Mein Vorschlag wäre hingegen:
(Im Folgenden ist das „+“-Zeichen als mengentheoretische Vereinigung und nicht als arithmetisches Pluszeichen zu verstehen.)

Vermögen := bewertbare Rechte (= Aktiva) + bewertbare Pflichten (= Passiva)

Das ist das Nettovermögen (Reinvermögen, Eigenkapital).   Mit Schulden kannst du nicht haften.  Du haftest FÜR Schulden  - mit deinem Gesamtvermögen (Aktivseite), das nennt sich allgemeine Vermögenshaftung, und da ist klar das Gesamtvermögen gemeint.  Kannst du in jedem Lehrbuch des Schuldrechts nachlesen, hier z.B.: 

K. Larenz: Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs, München 1987:
https://www.dropbox.com/s/qaz9bvxlf2b8zbs/Larenz%201967%20-%20Das%20Verm%C3%B6gen.pdf?dl=0
Zitat daraus, S. 307:
3.''Nur die Rechte, nicht auch die Verbindlichkeiten einer Person bilden ihr Vermögen
im Sinne des privatrechtlichen (haftungsrechtlichen) Vermögensbegriffs.
Der im BGB, aber auch im Vollstreckungs- und Konkursrecht zugrunde gelegte Vermögensbegriff
umfaßt also, anders als ein rein wirtschaftlich gedachter Vermögensbegriff,
nur die sogenannten „Aktiva", nicht auch die „Passiva". Das Vermögen im
juristischen Sinne ist das „Bruttovermögen", nicht das „Nettovermögen", wenn
man unter diesem die Differenz zwischen den Aktiven und den Passiven versteht.3
Die Gleichsetzung des Vermögens mit dem Bruttovermögen ist deshalb geboten,
 weil' das Vermögen einer Person zivil- und haftungsrechtlich gleichsam als das vorhandene
Reservoir erscheint, aus dem die Gläubiger des Vermögensinhabers, solange
es ausreicht, schöpfen können, um sich für ihre Forderungen zu befriedigen.
Solange noch Bruttovermögen vorhanden ist, können die Gläubiger auf Befriedigung
hoffen, auch wenn das Nettovermögen gleich Null ist (d. h. Aktiva und Passiva sich
die Waage halten)."


Oder hier:
Andreas von Tuhr:  Der Allgemeine Teil des deutschen Bürgerlichen Rechts.  Leipzig 1910.
https://www.dropbox.com/s/wz8nra91csjb734/v.%20Tuhr%20-%20Das%20Verm%C3%B6gen.PDF?dl=0

Siehe dazu bitte auch nochmal den Text von Michael Bitz zum Eigenkapitalbegriff
(1) S. 11-13 (pdf): Fehlinterpretation 1: Eigenkapital als Haftungstatbestand
(2) S. 13 - 15 (pdf), Fehlinterpretation 2:  Eigenkapitalposten als spezielle Vermögensfonds
https://www.fernuni-hagen.de/csf/download/sch__pfungswille_schneeloch.pdf

Bitte WIRKLICH lesen!   Bitz zeigt das glasklar. 





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