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ag-geldordnung-und-finanzpolitik - [AG-GOuFP] Einlagensicherung, Rechtsanspruch, Bank-Insolvenz

ag-geldordnung-und-finanzpolitik AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Kommunikationsmedium der bundesweiten AG Geldordnung und Finanzpolitik

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[AG-GOuFP] Einlagensicherung, Rechtsanspruch, Bank-Insolvenz


Chronologisch Thread 
  • From: thomas <pazeterno AT web.de>
  • To: ag-geldordnung-und-finanzpolitik AT lists.piratenpartei.de
  • Subject: [AG-GOuFP] Einlagensicherung, Rechtsanspruch, Bank-Insolvenz
  • Date: Sat, 29 Mar 2014 14:33:23 +0100
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-geldordnung-und-finanzpolitik>
  • List-id: Kommunikationsmedium der bundesweiten AG Geldordnung und Finanzpolitik <ag-geldordnung-und-finanzpolitik.lists.piratenpartei.de>

es scheint also ein Rechtsanspruch gegen die Entschädigungsgesellschaft
(EdB) zu existieren (siehe unten);

Die EdB GmbH ist eine hundertprozentige Tochter des Bundesverbandes
deutscher Banken. Der Bundesverband deutscher Banken (BdB,
Bankenverband) ist die Interessenvertretung der privaten Banken in der
Bundesrepublik Deutschland. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen
Vereins.


Wenn diese EdB aber auch Pleite ist, weil z.B. Gelder veruntreut worden
sind, dann gehen zwar ein paar Herren in den Knast, aber der
Rechtsanspruch überträgt sich nicht auch den Bund.


https://de.wikipedia.org/wiki/Einlagensicherungs-_und_Anlegerentsch%C3%A4digungsgesetz
:
Vorgehensweise im Entschädigungsfall

Die Bundesanstalt stellt den Entschädigungsfall fest und veröffentlicht
diesen im Bundesanzeiger. Die Gläubiger werden unverzüglich über den
Eintritt des Entschädigungsfalles informiert und die Einrichtung muss
alle Vorkehrungen treffen, um innerhalb von drei Monaten alle Gläubiger
zu entschädigen. Der Anspruch auf Entschädigung ist durch den Kunden
schriftlich [...] anzumelden, sonst entfällt der Anspruch auf
Entschädigung. Daraufhin prüft die Entschädigungseinrichtung die
angemeldeten Ansprüche und entschädigt nach Feststellung der
Berechtigung der Ansprüche [...]. Mit der Erfüllung des
Entschädigungsanspruchs gehen die Ansprüche gegen das Institut auf die
EdB über. Da sowohl auf Grundlage der Einlagensicherungsrichtlinie als
auch der Anlegerentschädigungsrichtlinie jeweils 100.000 Euro als
Maximalentschädigung vorgesehen sind, kann ein Kunde für den Fall der
Insolvenz einer Bank, die sowohl das Einlagengeschäft als auch das
Wertpapiergeschäft betreibt, theoretisch auch maximal 120.000 Euro als
Entschädigungssumme erhalten. Die Summe ergibt sich aus 100.000 Euro als
Entschädigung für verloren gegangene Einlagen und weiteren 20.000 Euro
für durch die Insolvenz eines Instituts verlorenes Eigentum an
Wertpapieren. In der Praxis haben diese Begrenzungen für die Kunden der
meisten Banken jedoch keine Bedeutung, da sie in der Regel über ihre
Verbände eine weit über diesen Mindestrahmen hinausgehende zusätzliche
Kundensicherung organisiert, so dass der Normalkunde im Falle der
Insolvenz seiner Bank Forderungen zu 100 Prozent ersetzt bekommt. [...]



On 28/03/14 21:58, Rudi wrote:
> Am 28.03.2014 21:45, schrieb Buzz:
>> es gibt zwar ne einlagensicherung, aber keinen rechtsanspruch darauf.
>> nachzulesen in den statuten des deutschen bankenverbandes...
>>
>
> Du meinst die freiwillige Einlagensicherung der Banken, die über die
> gesetzliche hinausgeht?
>
> "Gesetzliche Einlagensicherung
>
> In allen entwickelten Ländern bestehen gesetzliche Regelungen bezüglich
> der Einlagensicherungen. In der EU sind die Mindestanforderungen durch
> die EG-Richtlinien 94/19/EG[1] (CELEX Nr: 394L0019 / 31994L0019[2]) und
> 97/9/EG[3] (CELEX Nr: 397L0009 / 31997L0009[4]) vorgeschrieben. Diese
> sind in Deutschland durch das Einlagensicherungs- und
> Anlegerentschädigungsgesetz umgesetzt. Seit Dezember 2010 sind 100 % der
> Einlagen bis maximal 100.000 € pro Person geschützt (bei
> Gemeinschaftskonten also 100 % von 2x 100.000 €) und zusätzlich 90 % der
> Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften bis zu einem Gegenwert von
> 20.000 € (§ 4 EAEG). In Deutschland betreiben allerdings auch Banken
> Geschäfte, die nicht der deutschen gesetzlichen Einlagensicherung
> unterliegen. Das sind Banken mit Hauptsitz im Ausland, die in
> Deutschland nicht eine eigene deutsche Gesellschaft, sondern nur
> Niederlassungen betreiben.[5]
>
> Freiwillige Einlagensicherung der Banken
>
> Über diese gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus bieten Banken in
> vielen Ländern weitere Sicherungen an. In Deutschland sind das die
> Einlagensicherungsfonds der jeweiligen Bankenverbände, die weit über die
> gesetzlichen Anforderungen hinaus die Einlagen der Kunden schützen. Die
> freiwillige Einlagensicherung berücksichtigt den Sockelbetrag der
> gesetzlichen Einlagensicherung. Leistet die gesetzliche
> Einlagensicherung nicht, so wird dieser Betrag auch nicht von der
> Einlagensicherung der Banken ersetzt.[14] Auch Töchter ausländischer
> Banken in Deutschland schließen sich meist der deutschen
> Einlagensicherung an.
>
> Quelle:
> http://de.wikipedia.org/wiki/Einlagensicherung#Freiwillige_Einlagensicherung_der_Banken
>





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