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muenster - Re: [MS Piraten] Fwd: Ratsresolution gegen Rectsextremismus

muenster AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Kreis Münster/ NRW

Listenarchiv

Re: [MS Piraten] Fwd: Ratsresolution gegen Rectsextremismus


Chronologisch Thread 
  • From: Martin Schlüter <admin AT web-data-master.de>
  • To: Kreis Münster/ NRW <muenster AT lists.piratenpartei.de>
  • Subject: Re: [MS Piraten] Fwd: Ratsresolution gegen Rectsextremismus
  • Date: Wed, 25 Jan 2012 10:45:17 +0100
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/private/muenster>
  • List-id: Kreis Münster/ NRW <muenster.lists.piratenpartei.de>



dont_panic schrieb:
Die Dortmunder Polizei sieht das mittlerweile anders:
"Friedliche Blockaden sind auch ein Mittel der Meinungsäußerung"

http://www.ruhrnachrichten.de/lokales/dortmund/Polizeipraesident-Blockaden-sind-Meinungsaeusserung;art930,1520861

aber auch dort steht das eine Blockade eines Marsches immernoch als Straftat bewertet werden kann.

hier mal ein Urteil des VG Aachen, dabei ging es um ein Training für eine solche Blockade: http://www.vg-aachen.nrw.de/presse/pressemitteilungen/archiv/2011/20_110704/index.php
und dort wurde explizit auch auf den §111 StGB verwiesen.

soweit ich recherchieren konnte ist eine Entscheidung der nächsthöheren Instanz, OVG Münster, noch anhängig, habe zumindest nix gefunden.

hier auch mal ein Bericht zu einem ähnlichen Urteil des OVG Lüneburg: http://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/ueben-einer-probeblockade-332088

auch hier wurde festgestellt das bereits das Üben einer solchen Blockade gegen das Versammlungsgesetz verstößt, hierbei ist aber zu beachten das die Versammlungsgesetze jeweils Landessache sind, es also zwischen Niedersachsen und NRW Unterschiede bestehen können.

Das Bundesverfassungsgericht hat dies im März 2011 im Übrigen bestätigt,
als es ausführte, dass Sitzblockaden nicht per se als Nötigung anzusehen
sind, sondern im Einzelfall eine gerichtliche Bewertung vorzunehmen sei:

http://www.tagesschau.de/inland/sitzblockaden100.html
http://www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg11-025.html

hier ist aber zu beachten das unterschiedliche Gesetzbücher zur Anwendung kommen, in dem BVG Urteil geht es um Nötigung also StGB, aber bei der Störrung einer Versammlung kommt das Versammlungsgesetz zum tragen....

Zudem gab es in diesem Rahmen in Münster in den letzten Jahren
Gerichtsverfahren um die Frage, ob eine Blockade eine "grobe
Störung/Versammlungssprengung" darstellt. Unseres Wissens nach gab es
hier auch die Entscheidung, dass dem nicht so ist bzw. im konkreten
Einzelfall dies nicht vorlag. Aber auch hier gilt: Eine generelle
Aussage ist nicht möglich.
kann man das irgendwo online nachlesen?
Vor dem Hintergrund erscheint es höchst fragwürdig, dass und wie eine an
einen Aufruf angelehnte Ratsresolution oder der Aufruf dieses Bündnisses
selber im voraus als Aufruf zu einer Straftat gewertet werden könnte und
zu den hier aufgeführten rechtlichen Konsequenzen führen sollte.

und dann kommt der § 111 StGB - "öffentliche Aufforderung zu
Straftaten" oder eben § 26 StGB - "Anstiftung" ins Spiel....

so gesehen macht sich jetzt schon jeder strafbar der zur Teilnahme an
einer solchen Blockade aufruft, egal ob sie nun stattfindet oder nicht...

Siehe oben. Das ist ziemlich sicher so juristisch nicht haltbar.
Insofern: Vorsicht vor dem Umgang mit gefährlichem Halbwissen.
siehe oben, es gibt bereits Urteile die diese Schlußfolgerungen bestätigen
Wir sind auch keine Juristen, aber das was wir dazu an qualifizierter
Literatur/Quellen gefunden haben, spricht eine andere, deutlich
differenziertere Sprache.

Viele Grüße,







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