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ag-waffenrecht - Re: [Ag-waffenrecht] Fwd:Claudias Wumme

ag-waffenrecht AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Mailingliste der AG Waffenrecht

Listenarchiv

Re: [Ag-waffenrecht] Fwd:Claudias Wumme


Chronologisch Thread 
  • From: Christoph Koch <c.m.koch AT gmx.de>
  • To: Mailingliste der AG Waffenrecht <ag-waffenrecht AT lists.piratenpartei.de>
  • Subject: Re: [Ag-waffenrecht] Fwd:Claudias Wumme
  • Date: Sat, 11 Feb 2012 11:36:02 +0100
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-waffenrecht>
  • List-id: Mailingliste der AG Waffenrecht <ag-waffenrecht.lists.piratenpartei.de>

Am 11.02.2012 11:00, schrieb von tirpitz4:
Zumal es ja auch noch andere, frei verfügbare Möglichkeiten gibt sich zu schützen und sich selbst zu verteidigen.
Welche denn? Lustigerweise sind Taser und Pfefferspray ja verboten. (Ja, ich weiß, dass Tierabwehrspray nicht verboten ist).
Der Einsatz von Tierabwehrspray gegen Menschen ist zulässig, wenn ein Rechtfertigungsgrund wie Notwehr oder Nothilfe vorliegt. Allerdings ist es nicht erlaubt es aus Gründen der Notwehr mit sich zu führen, sondern nur zur Tierabwehr... ist in der Tat nicht das paradabeispiel als Selbstverteidigungsmittel, aber da es ja auch genug Hunde gibt vor denen man sich im Notfall schützen muss besteht eine legale Möglichkeit und Absicht es bei sich zu haben und im Falle der Notwehr zu nutzen. Ob die Regelung bei CS-Gas anders ist konnte ich nicht wirklich herausfinden, wobei dieses in der Wirkung auch einfach etwas ungeeigneter ist.

"Der Einsatz von Tierabwehrspray gegen Menschen kann bestraft werden (Gefährliche Körperverletzung), soweit kein Rechtfertigungsgrund wie Notwehr oder Nothilfe vorliegt. Die dann eventuelle Handhabung gegen Menschen erfolgt ausschließlich im Rahmen der im § 227 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §32 Strafgesetzbuch (StGB) und im §15 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) geregelten Notwehr. Diese Paragraphen sagen übereinstimmend aus, dass man sich gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff, unter der Beachtung der Verhältnismäßigkeit, mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln erwehren darf."

Mir ist schon klar, dass hier die Gesetzeslage nicht dafür spricht, auch wenn es ein einfach zu nutzendes "Schlupfloch" zum führen gibt.

Des weiteren sind meines Wissens Elektroschoker mit Prüfzeichen zugelassen und dürfen geführt werden.

"Grundsätzlich ist der Umgang mit Elektroimpulsgeräten ohne amtliches Prüfzeichen zum Nachweis ihrer gesundheitlichen Unbedenklichkeit  gem. § 2 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.6 verboten.
Allerdings sind durch das Bundeskriminalamt am 17. März 2006 durch Allgemeinverfügung Ausnahmegenehmigungen gem. § 40 Abs. 4  WaffG hinsichtlich des Umgangs mit den oben genannten Gegenständen erlassen worden.
Hiernach dürfen Privatpersonen Elektroimpulsgeräte, die sie berechtigt besitzen, behalten. Auch können für die Dauer der Ausnahmegenehmigung diese Geräte weiterhin erworben und geführt werden"
http://www.polizei.sachsen.de/zentral/2186.htm

Ansonsten bleibt natürlich noch ein Selbstverteidigungskurs.
Mir ist schon klar, dass diese Mittel allesamt bescheiden sind, aber dennoch fände ich es nicht gut wenn jeder mit WBK dann seine Waffe bei sich tragen darf.
Da bin ganz klar eher dafür einen Antrag auszuarbeiten, der die Situation bei den erlaubten Mitteln zur Selbstverteidigung verbessert.

Mfg

Chrisoph






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