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Betreff: Mailingliste der AG Waffenrecht
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Re: [Ag-waffenrecht] Gebühr: Ag-waffenrecht Nachrichtensammlung, Band 4, Eintrag 25
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- From: Andreas Gutwirth <gutwirth AT gmx.de>
- To: Mailingliste der AG Waffenrecht <ag-waffenrecht AT lists.piratenpartei.de>
- Subject: Re: [Ag-waffenrecht] Gebühr: Ag-waffenrecht Nachrichtensammlung, Band 4, Eintrag 25
- Date: Thu, 09 Feb 2012 19:24:39 +0100
- List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-waffenrecht>
- List-id: Mailingliste der AG Waffenrecht <ag-waffenrecht.lists.piratenpartei.de>
Hallo Susanne, danke für die exakte Klarstellung. Mit freundlichem Gruß Andreas (Speedy) Am 09.02.2012 18:58, schrieb Susanne Putsche Dobert: Hallo, zur Aufbewahrungspflicht und der Nachweispflicht des Waffenbesitzers: Derzeitiger Gesetzesstand nach § 36 Abs.3: „Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.“ Früherer Gesetzesstand: „Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Bestehen begründete Zweifel an der sicheren Aufbewahrung, kann die Behörde vom Besitzer verlangen, dass dieser ihr zur Überprüfung der sicheren Aufbewahrung Zutritt zum Ort der Aufbewahrung gewährt. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.“ Die Nachweispflicht der sicheren Aufbewahrung seitens des Legalwaffenbesitzers ist also nicht neu! Grundsätzlich ist also die Nachweispflicht der Legalwaffenbesitzer immer in einer Bringschuld! Der Unterschied ist klar: Früher reichte laut Kommentar zum Waffengesetz (Hinze, § 36 III, Rd. 44) aus, dass der Legalwaffenbesitzer seine sichere Aufbewahrung durch Rechnungen, Fotos usw. der Behörde nachweist. Die Behörde erlässt einen Verwaltungsakt, mit welchem sie den Legalwaffenbesitzer auffordert, die sichere Aufbewahrung nachzuweisen. Gegen diesen Verwaltungsakt ist Widerspruch bzw. der normale Rechtsweg zulässig. Nur falls die Behörde begründete Zweifel hatte, konnte sie vor Ort überprüfen. Die begründeten Zweifel ergaben sich im besonderen daraus, wenn der Legalwaffenbesitzer seiner schriftlichen Nachweispflicht nicht nachkam, oder wenn dritte Personen glaubhaft darlegten, dass die Waffen nicht sicher aufbewahrt werden. Auch dies ist ein Verwaltungsakt, der mit den üblichen Rechtsmitteln angegriffen werden konnte. Das Recht der Behörde beinhaltet nur den Zutritt zum Ort der Aufbewahrung. Eine allgemeine Wohnungsinspektion ist nicht rechtmäßig. Ich möchte zurück zum alten Recht. Nach altem Recht sind anlasslose Kontrollen nicht möglich. Damit entfällt die Gebührendebatte. Außerdem: Der Grundrechtseingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung ist nach alten Recht noch verhältnismäßig. Denn nur, wenn Zweifel an der ordnungsgemäßen Aufbewahrung bestehen, konnte der Eintritt zum Ort der Aufbewahrung verlangt werden. Das bedeutet: Habe ich als Legalwaffenbesitzer meiner Behörde die Rechnungen meiner Tresore, dazu zwei Bilder geschickt, wo sie in meiner Wohnung stehen und mitgeteilt, dass nur ich die Schlüssel habe, wird die Behörde nicht bei mir vorbeikommen können. Nur wenn ich das nicht mache, könnte die Behörde vorbeikommen. Dann habe ich aber Anlass dazu gegeben, denn ich bin in der Nachweispflicht. Nochmals: Man kann seitens einer Behörde nur kontrollieren, ob die Schränke/Tresore vorhanden sind. Man kann NIEMALS kontrollieren, ob die Waffen IMMER vorschriftsmäßig weggeschlossen sind. Das ist auch der Grund, warum ich meine, dass der derzeitige Abs.3 Satz 2 nicht verfassungsgemäß ist. Denn die anlasslose Kontrolle ist nicht mehr verhältnismäßig wenn ich die ordnungsgemäße Aufbewahrung meiner Waffen der Behörde schon nachgewiesen habe. Zudem ist sie völlig untauglich festzustellen, ob die Waffen IMMER weggeschlossen sind, insbesondere wenn ich nicht zu Hause bin, aber meine 3 Kinder. Denn: wenn ich nicht zu Hause bin, darf/kann die Behörde nicht rein und bin ich zu Hause, dann darf auch meine Waffe „draussen“ sein, weil ich sie gerade putze. Außerdem werde ich niemanden in die Wohnung lassen, sollte gerade etwas im argen sein, sondern die Behörde wegschicken, was ich darf. Deshalb: die neue Gesetzeslage ist unverhältnismäßig und untauglich für einen Sicherheitsgewinn. Deshalb: zurück zur alten Gesetzeslage! Liebe Grüße Susanne Susanne Putsche Dobert Rechtsanwältin Kroatien: Batvaci 100, 52215 Vodnjan Österreich: Floridusgasse, 1210 Wien Deutschland: Raiffeisenstraße 30, 86663 Asbach-Bäumenheim Am 09.02.2012 11:59, schrieb Camouflage: Die Gebührenfrage könnte eigentlich seit November 2011 -da wurde endlich nach vielen Jahren die "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum WaffG (WaffVwV)" verabschiedet- Historie sein. Dort steht nämlich geschrieben: Die verdachtsunabhängigen Kontrollen liegen im öffentlichen Interesse. Es sollten deswegen keine Gebühren erhoben werden. Es müssten sich jetzt nur noch alle daran halten! Einklagbar ist das leider nicht. Grüße Camouflage |
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- Re: [Ag-waffenrecht] Gebühr: Ag-waffenrecht Nachrichtensammlung, Band 4, Eintrag 25, Heiko Humbert, 08.02.2012
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