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schiedsgericht-koordination - Re: [Schiedsgericht-Koordination] Notwendigkeit einer fernmündlichen Verhandlung

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Betreff: Schiedsgericht-Koordination

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Re: [Schiedsgericht-Koordination] Notwendigkeit einer fernmündlichen Verhandlung


Chronologisch Thread 
  • From: Stefan Thöni <stefan.thoeni@piratenpartei.de>
  • To: schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de
  • Subject: Re: [Schiedsgericht-Koordination] Notwendigkeit einer fernmündlichen Verhandlung
  • Date: Tue, 14 Nov 2017 02:11:18 +0100

Hallo Karsten

On 13.11.2017 19:07, Piratonym wrote:
> Das stimmt zwar grundsätzlich, die Art der Durchführung der meisten
> Vehandlungen bringt jedoch für Außenstehende in der Regel nicht viel
> Einsicht in das Verfahren. Da halte ich eine ausführliche
> Sachverhaltsdarstellung (und natürlich Entscheidungsbegründung) im
> Urteil für wichtiger. Außerdem sollten dann auch die Ausschlussgründe
> für die Öffentlichkeit bei Verhandlungen eingeschränkt werden, die sind
> nämlich zur Zeit ziemlich weit formuliert.

Ich fand einige Verhandlungen des BSG, welchen ich vor meiner Zeit als
Richter gelauscht hatte durchaus informativ. Selbstverständlich hängt
der Informationsgehalt aber sehr davon ab, wie tief der Berichterstatter
ins Thema einführt.

Ich bin ebenfalls der Meinung, dass die Ausschlussgründe zu weit gefasst
sind, insbesondere sollte beim Ordnungsmaßnahmen der betroffene nicht in
jedem Fall eine Verschlusssache herbeiführen können. Es braucht hier
eine Abwägung.

>> - Mit der fernmündlichen Verhandlung kann gerade Laien deutlicher
>> gemacht werden, wie das Gericht warum arbeitet.
>
> Inwiefern? Auch da halte ich eine gute Urteilsbegründung für hilfreicher.

In der Entscheidung sieht man nur das Ergebnis, aber nichts vom Weg
dorthin. In der öffentlichen Verhandlung kann wenigstens ein Teil davon
wahrgenommen werden.

Ein Argument für öffentliche Verhandlungen möchte ich auch noch
anführen: Die Parteiöffentlichkeit kann damit eine gewisse
Kontrollfunktion wahrnehmen, indem weniger hinter verschlossenen Türen
stattfindet.

Ein weiteres Argument ist eine gewisse Regulierungsfunktion gegen allzu
grosse Trollerei und die Verbreitung von Gerüchten und Unwahrheiten über
Verfahren. Dem könnte aber noch besser Rechnung getragen werden, wenn
bei Nichterscheinen des Antragsstellers das Rechtsmittel als
zurückgezogen gelten würde.

Grüße
Stefan

--
Stefan Thöni
Vorsitzender Richter am Bundesschiedsgericht
Piratenpartei Deutschland

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