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schiedsgericht-koordination - Re: [Schiedsgericht-Koordination] Schriftliche Form

schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de

Betreff: Schiedsgericht-Koordination

Listenarchiv

Re: [Schiedsgericht-Koordination] Schriftliche Form


Chronologisch Thread 
  • From: Florian 'branleb' Zumkeller-Quast <branleb@googlemail.com>
  • To: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de>
  • Subject: Re: [Schiedsgericht-Koordination] Schriftliche Form
  • Date: Sat, 18 Oct 2014 13:47:24 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/schiedsgericht-koordination>
  • List-id: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination.lists.piratenpartei.de>
  • Openpgp: id=241FEB26

Hallo,
Am 17.10.2014 um 15:25 schrieb Katrin:
> Tatsächlich ist bei einem Urteil die Textform laut § 12 Ab. 6 SGO
> ausreichend.
> Allerdings kann man auch hier die Zustellung nicht beweisen,
> auf die es aber z. B. für die Berechnung der Berufungsfrist ankommt
> (siehe § 13 Abs. 2 S. 3 SGO).

Die Technik Email sind zwei Bestätigungsmethoden bekannt:
»Lesebestätigung« bzw. «Empfangsbestätigung« (MDN) und
Übermittlungstatusbestätigung (DSN). Erstere kann der Empfänger
unterdrücken, würde aber imho die Beweislage hinsichtlich des Zugangs
bei Versendung klarstellen. Zweitere bestätigt aber meist auch das für
den Zugang notwendige eingehen in den Herrschaftsbereich des Empfängers
und üblicher Kenntnisnahmemöglichkeit für denselben.

Die Rechtsprechung erkennt iirc den Zugang in die Mailbox auf dem Server
(Bestätigung per DSN) als Zugang der Email an.

> Das Gericht muss sich somit auf die Aussage des Berufungsführers
verlassen,
> wann ihn das Urteil erreicht hat. Diese Konstellation finde ich persönlich
> etwas unglücklich, aber vielleicht kann das BSG auch mal aus seiner Praxis
> berichten...
>

Ich erinnere mich spontan an keinen Fall in meiner Tätigkeitszeit, in
der das relevant oder überhaupt zur Sprache gebracht werden würde.

Was auftrat war eine Berufung, die mehr als 14 Tage nach
Ausfertigungsdatum der erstinstanzlichen Entscheidung eintraf. Da haben
wir uns meist die Email inkl. Header übergeben lassen von der anrufenden
Person und das ggf. mit der Akte abgeglichen und dementsprechend die
Verfristung oder rechtzeitige Einlegung festgestellt.


Und zur aufgeworfenen Frage des § 127 II BGB schreibt Junker im
juris-PK-BGB, 7 Auflage 2014:

§ 127 Rn 16 »Wird beispielsweise eine Urkunde in gesetzlicher
Schriftform erstellt und diese per Computerfax oder als eingescannte
Datei per E-Mail übermittelt, ist die gewillkürte Schriftform i.S.v. §
127 Abs. 2 Satz 1 BGB nach beiden Ansichten erfüllt. Anders ist dies,
wenn lediglich der Text übermittelt wird, ohne dass eine formgültige
Urkunde erstellt worden wäre.«

Und während die Arbeitsgerichtsbarkeit wohl Textform für § 127 II BGB
genügen lässt, ist die ordentliche Gerichtsbarkeit zwiegespalten (Dafür:
OLG Hamburg v. 06.05.2013 - 2 W 35/13; OLG Zweibrücken v. 04.03.2013 -
3 W 149/12; Dagegen: LG Köln v. 07.01.2010 - 8 O 120/09; OLG München v.
23.10.2014 - 7 U 321/13).

Junker im obigen jurisPK schließt sich der Erfordernis des Scans an,
Arnold lehnt dies in Erman, 14. Auflage in § 127 Rn 7 ab.

Das BSG hat das bisher meines Wissens für die Partei bisher nicht
entschieden, falls doch, korrigiert mich und verlinkt die Entscheidung
bitte hier :-)

-Florian


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