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Betreff: Schiedsgericht-Koordination
Listenarchiv
- From: Simon Gauseweg <simon.gauseweg@junge-piraten.de>
- To: schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de
- Subject: Re: [Schiedsgericht-Koordination] Schriftliche Form
- Date: Fri, 17 Oct 2014 16:32:25 +0200
- List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/schiedsgericht-koordination>
- List-id: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination.lists.piratenpartei.de>
Früher war ein Verfahren gem. SGO erst mit Veröffentlichung des Urteils auf der Wikiseite abgeschlossen. Diesen Zeitpunkt hätte man bei streitigen Zeitpunkten durchaus auch mit als Anhalt nehmen können. Die entsprechende Passage ist allerdings inzwischen aus der SGO verschwunden.
Am 17.10.2014 um 15:25 schrieb Katrin:
Tatsächlich ist bei einem Urteil die Textform laut § 12 Ab. 6 SGO
ausreichend. Allerdings kann man auch hier die Zustellung nicht beweisen, auf
die es aber z. B. für die Berechnung der Berufungsfrist ankommt (siehe § 13
Abs. 2 S. 3 SGO). Das Gericht muss sich somit auf die Aussage des
Berufungsführers verlassen, wann ihn das Urteil erreicht hat. Diese
Konstellation finde ich persönlich etwas unglücklich, aber vielleicht kann
das BSG auch mal aus seiner Praxis berichten...
VG Katrin
Am 17.10.2014 um 15:11 schrieb zora <angelika.saidi@piraten-lsa.de>:
Hallo Katrin,
auch dir vielen Dank.
Am 17.10.2014 15:04, schrieb Katrin:
Hallo Christian,Ich frage mich, weshalb die Form bei einer Ordnungsmaßnahme so
die zitierte Norm ist mir selbstverständlich bekannt. ;-)
Jedoch nützt mir diese Erleichterung nichts, wenn ich nicht eine
Zustellungsart wähle, bei der ich den Zugang der OM beim Mitglied sicher
nachweisen kann, da sich an diesen Zeitpunkt diverse Rechtsfolgen knüpfen.
Eine Mail erfüllt dieses Erfordernis nicht, es bleibt in der Praxis also bei
Fax, Bote oder eben Einschreiben.
VG Katrin
gehandhabt werden soll/muss,
wo hingegen z.b. bei einem Urteil die elektronische Form als völlig
ausreichend gilt und gehandhabt wird.
Gruss Angelika
Am 17.10.2014 um 14:55 schrieb Christian Reidel
<christian.reidel@piratenpartei-bayern.de>:
Hi Katrin,
das ist zwar richtig, allerdings stellt § 127 Abs. 2 BGB eine
Erleichterung dieser Formvorschriften dar.
Er lautet:
(2) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form
genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die
telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel.
Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126
entsprechende Beurkundung verlangt werden.
Nachdem mir nicht bekannt ist, dass die Abgabe von Willenserklärungen in
Vereinen/analog Parteien gesetzlich(!) angeordnet der Schriftform
bedürfen verbleibt es rechtlich bei meinem Standpunkt.
Die von Dir beschriebene Vorgehensweise ist aber natürlich wasserdicht,
sie entspricht meiner beruflichen Empfehlungspraxis :-)
VG
Bim
Am 17.10.2014 14:49, schrieb Katrin:
Schriftform bedeutet "geschrieben und unterschrieben". Insofern hat Melano
mit seiner Einschätzung völlig recht.
Bei uns in Berlin wird die OM ausgedruckt, unterschrieben, unter Zeugen
(einer reicht) in einen Briefumschlag gesteckt und dann per
Einwurfeinschreiben an das Mitglied verschickt.
Die Zeugen deshalb, damit beweisbar ist, dass die OM auch im Brief war.
Einwurfeinschreiben deshalb, weil die Zustellung mit Einwurf in den
Briefkasten bewirkt und nachweisbar ist.
VG Katrin
Am 17.10.2014 um 14:34 schrieb zora <angelika.saidi@piraten-lsa.de>:
Am 17.10.2014 14:18, schrieb Melano Gärtner:
Ja, sicher. :-)Am 17.10.2014 um 14:12 schrieb zora:Gerne,
Am 17.10.2014 14:09, schrieb Melano Gärtner:
Hallo Melano,Am 17.10.2014 um 12:02 schrieb zora:Grüße,
Hallo Kollegen,
ich habe folgende Frage:
Muss der Beschluss einer Ordnungsmaßnahme per Post/Brief/notariell beglaubigt
zugestellt werden?
Der Antragsteller beruft sich hierbei auf § 126 BGB. Die Bundessatzung (§6,
(1), S. 3) sagt dazu aus:
"Der Beschluss ist dem Mitglied in Schriftform unter Angabe von Gründen zu
überstellen."
Danke für eure Mühe,
Gruss Angelika
genau deswegen wurde die Bundessatzung im Wortlaut auf "Schriftform" mal
abgeändert.
In der Tat muss der Beschluss zu einer Ordnungsmaßnahme dem betroffenen
Piraten, vom Aussteller oder im Auftrag handelnden Person, unterzeichnet, per
Post, Bote, persönlich oder wenn eine Faxnummer vorhanden ist auch das (ja
ich weiß, Fax ist weiterhin so eine Grauzone), überbracht werden.
Bei uns wird es so gehandhabt, ohne die Zustellung des Schreibens entfaltet
die Ordnungsmaßnahme keine Rechtskraft.
Gruß
Melano
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Gruss Angelika
aber denke dran, ich bin nur ein Richter von nur einem SG :)
Andere könnte da eine abweichende Meinung zu haben.
Gruß
Melano
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