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schiedsgericht-koordination - Re: [Schiedsgericht-Koordination] Schriftliche Form

schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de

Betreff: Schiedsgericht-Koordination

Listenarchiv

Re: [Schiedsgericht-Koordination] Schriftliche Form


Chronologisch Thread 
  • From: Katrin <Katrin.Kirchert@gmx.de>
  • To: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de>
  • Subject: Re: [Schiedsgericht-Koordination] Schriftliche Form
  • Date: Fri, 17 Oct 2014 15:25:01 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/schiedsgericht-koordination>
  • List-id: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination.lists.piratenpartei.de>

Tatsächlich ist bei einem Urteil die Textform laut § 12 Ab. 6 SGO
ausreichend. Allerdings kann man auch hier die Zustellung nicht beweisen, auf
die es aber z. B. für die Berechnung der Berufungsfrist ankommt (siehe § 13
Abs. 2 S. 3 SGO). Das Gericht muss sich somit auf die Aussage des
Berufungsführers verlassen, wann ihn das Urteil erreicht hat. Diese
Konstellation finde ich persönlich etwas unglücklich, aber vielleicht kann
das BSG auch mal aus seiner Praxis berichten...

VG Katrin

> Am 17.10.2014 um 15:11 schrieb zora <angelika.saidi@piraten-lsa.de>:
>
> Hallo Katrin,
> auch dir vielen Dank.
>
> Am 17.10.2014 15:04, schrieb Katrin:
>> Hallo Christian,
>>
>> die zitierte Norm ist mir selbstverständlich bekannt. ;-)
>>
>> Jedoch nützt mir diese Erleichterung nichts, wenn ich nicht eine
>> Zustellungsart wähle, bei der ich den Zugang der OM beim Mitglied sicher
>> nachweisen kann, da sich an diesen Zeitpunkt diverse Rechtsfolgen knüpfen.
>> Eine Mail erfüllt dieses Erfordernis nicht, es bleibt in der Praxis also
>> bei Fax, Bote oder eben Einschreiben.
>>
>> VG Katrin
> Ich frage mich, weshalb die Form bei einer Ordnungsmaßnahme so
> gehandhabt werden soll/muss,
> wo hingegen z.b. bei einem Urteil die elektronische Form als völlig
> ausreichend gilt und gehandhabt wird.
>
> Gruss Angelika
>>
>>
>>> Am 17.10.2014 um 14:55 schrieb Christian Reidel
>>> <christian.reidel@piratenpartei-bayern.de>:
>>>
>>> Hi Katrin,
>>>
>>> das ist zwar richtig, allerdings stellt § 127 Abs. 2 BGB eine
>>> Erleichterung dieser Formvorschriften dar.
>>>
>>> Er lautet:
>>>
>>> (2) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form
>>> genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die
>>> telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel.
>>> Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126
>>> entsprechende Beurkundung verlangt werden.
>>>
>>> Nachdem mir nicht bekannt ist, dass die Abgabe von Willenserklärungen in
>>> Vereinen/analog Parteien gesetzlich(!) angeordnet der Schriftform
>>> bedürfen verbleibt es rechtlich bei meinem Standpunkt.
>>>
>>> Die von Dir beschriebene Vorgehensweise ist aber natürlich wasserdicht,
>>> sie entspricht meiner beruflichen Empfehlungspraxis :-)
>>>
>>> VG
>>> Bim
>>>
>>>
>>>
>>>
>>>
>>> Am 17.10.2014 14:49, schrieb Katrin:
>>>> Schriftform bedeutet "geschrieben und unterschrieben". Insofern hat
>>>> Melano mit seiner Einschätzung völlig recht.
>>>>
>>>> Bei uns in Berlin wird die OM ausgedruckt, unterschrieben, unter Zeugen
>>>> (einer reicht) in einen Briefumschlag gesteckt und dann per
>>>> Einwurfeinschreiben an das Mitglied verschickt.
>>>> Die Zeugen deshalb, damit beweisbar ist, dass die OM auch im Brief war.
>>>> Einwurfeinschreiben deshalb, weil die Zustellung mit Einwurf in den
>>>> Briefkasten bewirkt und nachweisbar ist.
>>>>
>>>> VG Katrin
>>>>
>>>>
>>>>> Am 17.10.2014 um 14:34 schrieb zora <angelika.saidi@piraten-lsa.de>:
>>>>>
>>>>> Am 17.10.2014 14:18, schrieb Melano Gärtner:
>>>>>>> Am 17.10.2014 um 14:12 schrieb zora:
>>>>>>> Am 17.10.2014 14:09, schrieb Melano Gärtner:
>>>>>>>>> Am 17.10.2014 um 12:02 schrieb zora:
>>>>>>>>> Hallo Kollegen,
>>>>>>>>>
>>>>>>>>> ich habe folgende Frage:
>>>>>>>>>
>>>>>>>>> Muss der Beschluss einer Ordnungsmaßnahme per Post/Brief/notariell
>>>>>>>>> beglaubigt zugestellt werden?
>>>>>>>>> Der Antragsteller beruft sich hierbei auf § 126 BGB. Die
>>>>>>>>> Bundessatzung (§6, (1), S. 3) sagt dazu aus:
>>>>>>>>>
>>>>>>>>> "Der Beschluss ist dem Mitglied in Schriftform unter Angabe von
>>>>>>>>> Gründen zu überstellen. "
>>>>>>>>>
>>>>>>>>> Danke für eure Mühe,
>>>>>>>>>
>>>>>>>>> Gruss Angelika
>>>>>>>> Grüße,
>>>>>>>>
>>>>>>>> genau deswegen wurde die Bundessatzung im Wortlaut auf "Schriftform"
>>>>>>>> mal abgeändert.
>>>>>>>> In der Tat muss der Beschluss zu einer Ordnungsmaßnahme dem
>>>>>>>> betroffenen Piraten, vom Aussteller oder im Auftrag handelnden
>>>>>>>> Person, unterzeichnet, per Post, Bote, persönlich oder wenn eine
>>>>>>>> Faxnummer vorhanden ist auch das (ja ich weiß, Fax ist weiterhin so
>>>>>>>> eine Grauzone), überbracht werden.
>>>>>>>> Bei uns wird es so gehandhabt, ohne die Zustellung des Schreibens
>>>>>>>> entfaltet die Ordnungsmaßnahme keine Rechtskraft.
>>>>>>>>
>>>>>>>> Gruß
>>>>>>>> Melano
>>>>>>> Hallo Melano,
>>>>>>> vielen Dank für die schnelle Antwort.
>>>>>>>
>>>>>>> Gruss Angelika
>>>>>> Gerne,
>>>>>>
>>>>>> aber denke dran, ich bin nur ein Richter von nur einem SG :)
>>>>>> Andere könnte da eine abweichende Meinung zu haben.
>>>>>>
>>>>>> Gruß
>>>>>> Melano
>>>>> Ja, sicher. :-)
>>>>>
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