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schiedsgericht-koordination - Re: [Schiedsgericht-koordination] Kooperation BSG / LSG

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Betreff: Schiedsgericht-Koordination

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Re: [Schiedsgericht-koordination] Kooperation BSG / LSG


Chronologisch Thread 

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Am 05.05.2011 10:28:50 schrieb Christian Benad (evtl. zitierend!):

> Zuerst stellt sich mir die Frage, wer derzeit der vositzende Richter des
> BSG
> ist und damit der Verantwortung über die Führung der Geschäfte des BSG hat.
> Der Vositzende Richter Stephan Urbach hatte uns am 9.11.10 über eine
> Krankheitsvertretung über eine begrenzte Zeit bis Januar informiert.

Zur Frage er vorgefassten Meinung:
Nachdem, wie ich auf meine Anfrage, ob ich als Zeuge gehört wurde von
Stefan Urbach "angeblafft" wurde, hatte ich durchaus den Eindruck, dass
da eine vorgefasst Meinung existierte. Auch die Versammlungsleiterin
wurde nicht zu dem Ablauf gehört.

(etwas paranoid vielleicht - aber ich habe den Eindruck, dass das BSG
die OM-Klage gerne an sich ziehen will - und deshalb ein Interesse hat,
das LSG "waidwund" zu schießen)

Die Darlegungen unseres LaVoVo kenne ich nicht - allerdings hat er selbst

1. Als Versammlungsleiter eines LPT (9/2009) in Sachsen die Regel, nach
der abgestimmt wurde bestätigt

2. War er selbst im BSG als in einem ähnlich gelagerten Fall
ausdrücklich festgestellt wurde, das ein LPT seine Wahlordnung auch noch
während der Versammlung ändern kann.

Nichts anderes ist hier passiert - m.E. wäre die Änderung vielleicht
vermeidbar gewesen, doch sie wurde vom LPT _beschlossen_.

Die Wahl des Kassenprüfers ist dagegen wohl tatsächlich nicht korrekt -
m.E. war dies auch nur ein Fehler im "vorläufigen" Protokoll.


3. Der Beschluss wurde bereits im November 2010 gefasst - wer ist denn
nun verantwortlich - der Richter vom November oder der "Schreiber" vom 1.5.?

4. Wenn die Sachverhaltseinschätzung zwischen Kläger und Beklagtem so
einheitlich war - warum hat dann der LaVo nicht den nächsten LPT genutzt
um die Wahl korrekt nachzuholen?

5. Der Kläger hat ja in aller Welt herumgetönt, dass er den größten Teil
der Klage zurückzieht

(6. Der Kläger hat in seiner Klage ausdrücklich daraufhingewisen, dass
er keine persönlichen Nachteile habe - mE fehlte es hier evtl. sogar am
Rechtsschutzbedürfnis ... )

Das alte SG ist nicht einsetzbar, weil diesem der jetzige GenSek
angehört ...

Gruß

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