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nrw-pg-struktur - Re: [NRW PG Struktur] Orga-Vorschlag

nrw-pg-struktur AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Nrw-pg-struktur mailing list

Listenarchiv

Re: [NRW PG Struktur] Orga-Vorschlag


Chronologisch Thread 
  • From: Felix Kopinski <fkopinski AT googlemail.com>
  • To: nrw-pg-struktur AT lists.piratenpartei.de
  • Subject: Re: [NRW PG Struktur] Orga-Vorschlag
  • Date: Wed, 26 May 2010 18:30:36 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/nrw-pg-struktur>
  • List-id: <nrw-pg-struktur.lists.piratenpartei.de>

Am 26.05.2010 18:01, schrieb Olaf Wegner:
Am 26.05.2010 16:51, schrieb fukami:
Hallo Olaf!

On 26.05.2010, at 16:39, Olaf Wegner wrote:
Die SPD hat einen PartG-konformen "virtuellen Ortsverein" [http://www.vov.de/] wie die das nennen.
Wenn die SPD das kann, sollte wir das doch wohl auch können. Oder?
PartG-konform
Woher nimmst du die Auffassung, dass der VOV PartG-konform ist? Eine Mitgliedschaft dort ist nicht an eine Mitgliedschaft in der SPD gekoppelt.

Die Auffassung, dass der VOV PartG-konform ist nehme ich daher, dass
es einer Partei nicht verboten ist, nicht an Gebietsgrenzen festgemachte Untergliederungen zuzulassen. Wenn ich hier falsch liege nenne mir die Stelle im PartG die das verbietet.

Und wo steht im PartG geschrieben, dass die Mitgliedschaft in einer Untergliederung einer Partei zwangsläufig die Mitgliedschaft in der Untergliederung darüber bedeuten muss.

Wie schon gesagt, wenn du die vorgeschriebenen Untergliederungen schon hast,
darfst Du so viele lustige "Unter-Vereine" gründen, wie du willst.

B. Gliederung der Parteien in Gebietsverbände ( Abs. 1)

„Nach Abs. 1 Satz 1 gliedern sich die Parteien in Gebietsverbände. Diese indikative Formulierung enthält eine bindende Verpflichtung für Parteien i.S.v. §2, eine regionale Untergliederung in Gestalt von Gebietsverbänden zu schaffen. Hiervon ausgenommen sind gem. Abs. 1 Satz 3 allein Landesparteien, die sich ausschließlich in einem Stadtstaat betätigen (Abs. 1 Satz 3). Erforderlich ist ist eine mehrstufige vertikale Gliederung in territoriale Einheiten, die jeweils die Parteiorganisation auf einem bestimmten räumlichen Gebiet bilden. Virtuelle Parteigliederungen im Internet sind deshalb keine Gebietsverbände im Sinne von Abs. 1 Satz 1 und damit nicht geeignet, den Regelungsauftrag aus Abs. 1 Satz 1 zu erfüllen.

Ebenfalls keine (Unter-) Gliederungen der Parteien sind Sonder- und Nebenorganisationen, in denen bestimmte (Interessen-)Gruppen sich innerhalb oder neben der Partei unter Anknüpfung an bestimmte gemeinsame Merkmale zusammenschließen, Jugendorganisationen, Organisationen weiblicher Mitglieder, Arbeitnehmerorganisationen, Organisationen von Parteimitgliedern bestimmten Bekenntnisses etc.). …

… derartige Unterorganisationen, die bei hinreichender Verselbständigung ebenfalls als eigene (nicht rechtskräftige) Vereine zu qualifizieren sein können, sieht das Parteiengesetz nicht vor; ihre Errichtung bleibt den Parteien aber selbstverständlich möglich. Die erforderliche Untergliederung der Partei in Gebietsverbände kann hierdurch jedoch nicht ersetzt werden.

Quelle: „Allgemeines Verwaltungsrecht“ Ipsen, Zweiter Abschnitt, Seite 63


Felix.



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