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nrw-maerkischer-kreis - Re: [NRW-Maerkischer-Kreis] NRW-Maerkischer-Kreis Nachrichtensammlung, Band 23, Eintrag 3

nrw-maerkischer-kreis AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Nrw-maerkischer-kreis mailing list

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Re: [NRW-Maerkischer-Kreis] NRW-Maerkischer-Kreis Nachrichtensammlung, Band 23, Eintrag 3


Chronologisch Thread 
  • From: Frank Wollenweber <frank AT wollweb.de>
  • To: nrw-maerkischer-kreis AT lists.piratenpartei.de
  • Subject: Re: [NRW-Maerkischer-Kreis] NRW-Maerkischer-Kreis Nachrichtensammlung, Band 23, Eintrag 3
  • Date: Fri, 10 Jan 2014 17:36:14 +0100
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/nrw-maerkischer-kreis>
  • List-id: <nrw-maerkischer-kreis.lists.piratenpartei.de>

Aufklaren,

hmm, leider deckt die unten aufgeführte Darstellung nicht die nach BWG §21 Rn12 geschilderte
Ansicht, dass das Recht der Parteimitglieder, an Bewerberaufstellungen mitzuwirken, nicht von der
Erfüllung der Beitragspflicht abhängig gemacht werden kann.

Unsere Einladung zu AV beinhaltet zudem keine Angaben zum Stimmrecht. Dieser fehlende
Hinweis reicht aus, um eine nicht fristgemäße Einladung festzustellen. Und bereits das ist keine
Kleinigkeit!

Nun denn, ich bin kein Jurist. Aber das Anliegen, fristgemäß eingeladen zu haben, ist ja bereits
von Dir und Achim eindringlich eingefordert worden.

Ich bitte um Prüfung des Sachverhaltes, damit eine formal und inhaltlich unanfechtbare AV
durchgeführt werden kann. Bitte bedenkt, dass auch noch andere Augen auf uns gerichtet
sind.

Frank Wollenweber









Am 10.01.2014 17:13, schrieb Hans Immanuel Herbers:
Ahoi,


rechtlich sind es in den nächsten Wochen im Kreis und mehreren Orten je zwei Versammlungen und deine Frage ist unterschiedlich zu beantworten:

1. Die Aufstellungsversammlung zur Wahl der Kandidaten. Die richtet sich zuerst mal nach dem Kommunalwahlgesetz.

2. Die MV. Für die gilt nur die Satzung der Piraten NRW.


Zu den Aufstellungsversammlungen ist jedes Mitglied der Piratenpartei stimmberechtigt - aber: "Stimmberechtigt ist nur, wer am Tage des Zusammentritts der Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist" (§ 17 (2) Kommunalwahlgesetz). Wer also z.B. weder deutscher noch EU Bürger ist, ist nicht stimmberechtigt. Außerdem sind Parteimitglieder, die z.B. einem anderen Landesverband angehören aber ihren Hauptwohnsitz und damit ihr Wahlrecht bei uns haben, bei der Aufstellungsversammlung stimmberechtigt. Andererseits sagen uns Juristen, dass die Einschränkung des Stimmrechts nur für Beitragszahler bei den Aufstellungsversammlungen nicht gilt.

Zur MV gilt nur die Satzung: Man muss Parteimitglied sein und seine Beiträge bezahlt haben (§ 4 (4) Bundessatzung). Normalerweise kann man die Beiträge vor Beginn der Versammlung am Ort in bar zahlen - also durchaus lösbar.


Viele Grüße


Hans Immanuel










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