kommunalpolitik AT lists.piratenpartei.de
Betreff: KoPo-Koordination
Listenarchiv
- From: "anja.moersch AT piratenpartei-rhein-sieg.de" <anja.moersch AT piratenpartei-rhein-sieg.de>
- To: kommunalpolitik AT lists.piratenpartei.de
- Subject: Re: [Kommunalpolitik] Nicht-Öffentlich - Ineinsichtnahme
- Date: Wed, 11 Nov 2015 15:52:13 +0100
- List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/kommunalpolitik>
- List-id: KoPo-Koordination <kommunalpolitik.lists.piratenpartei.de>
Hallo, hier etwas von Rolf , selbst Beirat a.D. von Meckenheim ( NRW) und seit 40 Jahren in der kommunalen Verwaltung unterwegs.. " Die bayrische Kommunalverfassung kenne ich nicht, gehe aber davon aus, dass die allgemeinen Regelungen über die Akteneinsicht überall gleich sein werden. In der Gemeindeordnung NRW (§ 55) ist geregelt, dass eine Akteneinsicht in dem geschilderten Fall zulässig ist. "Einsicht" wird aber in der Rechtsprechung so definiert, dass es in der Tat so ist, dass die Unterlagen - egal in welcher Form (PDF, Kopie) nicht herausgegeben werden dürfen. Man darf sich aber Notizen machen, also zankt man die Bürgermeister, indem man die wesentlichen und entscheidenden Teile handschriftlich abschreibt. Es gibt keine Zeitbegrenzung für die Einsichtnahme. " Liebe Grüße Anja Am 11.11.2015 um 15:17 schrieb Benjamin
Wildenauer:
Nun. Mir gehts in dem Fall einfach auch um das Interesse weil
ich mir nicht vorstellen kann, dass das nicht fest geregelt ist.
Bei dem akuten Fall hier muss ich eh erstmal die Einsicht
abwarten. Ich kann mir vorstellen, dass das nicht vom Landkreis
sondern vom EBA oder DB-Netz in Auftrag gegeben wurde. Wenn das
so ist werde ich direkt bei denen anfragen. Aber erstmal
abwarten was überhaupt in dem Ding steht.
MfG
Benjamin
> Arne Ludwig <arne.ludwig AT piraten-nds.de> hat am 11. November 2015 um 14:53 geschrieben: > > > Das nützt dir zwar wenig, aber in Niedersachsen hat der Abgeordnete nach > Paragraph 56 NKomVG ein Auskunftsrecht an den Bürgermeister "in allen > Angelegenheiten der Kommune". Darüberhinaus ist die Akteneinsicht in > Paragraph 58 Abs. 4 NKomVG geregelt. Letzteres habe ich hier bereits > mehrfach genutzt, um in interne Gutachten und Unterlagen der Verwaltung > einzusehen. > > Schau doch erstmal in das Gutachten rein, ob da denn was interessantes > drinsteht, bevor du weitere Schritte unternimmst. > > Beste Grüsse, > > Arne > > > -- > Kommunalpolitik mailing list > Kommunalpolitik AT lists.piratenpartei.de > https://service.piratenpartei.de/listinfo/kommunalpolitik |
- [Kommunalpolitik] Nicht-Öffentlich - Ineinsichtnahme, Benjamin Wildenauer, 11.11.2015
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