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brb-wahlkampf - Re: [Brb-wahlkampf] [Brb-ohv] Plakatierungsanzeige Landtagswahlen

brb-wahlkampf AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Brb-wahlkampf mailing list

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Re: [Brb-wahlkampf] [Brb-ohv] Plakatierungsanzeige Landtagswahlen


Chronologisch Thread 
  • From: Bastian <bastian AT piratbb.de>
  • To: "brb-ohv AT lists.piratenpartei.de" <brb-ohv AT lists.piratenpartei.de>
  • Cc: "brb-wahlkampf AT lists.piratenpartei.de" <brb-wahlkampf AT lists.piratenpartei.de>, 'Thomas Bennühr' <t.bennuehr AT piratenbrandenburg.de>, 'Vorstand OHV' <vorstand AT piraten-ohv.de>
  • Subject: Re: [Brb-wahlkampf] [Brb-ohv] Plakatierungsanzeige Landtagswahlen
  • Date: Sun, 17 Aug 2014 14:20:56 +0200
  • Accept-language: de-DE
  • Acceptlanguage: de-DE
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/brb-wahlkampf>
  • List-id: <brb-wahlkampf.lists.piratenpartei.de>

Moin Axel,
 
das hat nicht mit "Skeptiker" zu tun, sondern mit der Gesetzeslage. Einige Gemeinden geben sogar Genehmigungsaufkleber raus, damit ja kein Plakat zu viel gehängt wird.
 
Ich habe mir mal eine Gemeinde per Zufall rausgesucht: Löwenberger Land. Da gibt es eine "Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Löwenberger Land" mit §14 (Ziffer 5 geht auf Wahlwerbung ein) und den entsprechenden Antragsvordruck
 
http://www.loewenberger-land.de/media/downloads/downloads_9/antrag-werbung.pdf
 
Hier steht auch das mit den Aufklebern und §14 Zif 10 ;)
 
Die Ordnungswidrigkeiten sind übrigens in § 20 ausführlich beschrieben.
 
Ich bin sicher, dass hat die Gemeinde alles nur so zum Spaß aufgeschrieben.
 
Macht in OHV was Ihr wollt, hängt überall wo Ihr mögt auf und umgeht diesen Papierkrieg, dem wir uns alle all die Jahre in völlig überflüssiger Weise hingegeben haben. Wir werden sehen, wie hoch die Rechnung von den Gemeinden in OHV sein wird. Bitte dann aber an die Verantwortlichen direkt. ;)
 
So long,
 
Bastian
 

Von: Axel Heidkamp
Gesendet: Sonntag, 17. August 2014 13:51
Betreff: Re: [Brb-wahlkampf] [Brb-ohv] Plakatierungsanzeige Landtagswahlen

Hallo Bastian und übrige Skeptiker,

 

Jeder der schon am Kommunalwahlkampf beteiligt war, kennt die Bedürfnisse seiner Gemeinde/Stadt.

(zb: am Oranienburger Schloß und Park dürfen keine Schilder aufgehängt werden.

Wenn man sich an diese Auflagen von damals erinnert, hat man in keinem Fall Probleme.

Ansonsten, finde ich es als Merkwürdig, wenn die oben benannten, das Amtliche schreiben des Kreises nicht anerkennen wollen.

 

Gruß

 

Axel Heidkamp

 

 

 

Von: Bastian
Gesendet: Freitag, 15. August 2014 12:57
Betreff: Re: [Brb-ohv] Plakatierungsanzeige Landtagswahlen

 

Genauso ist es. Deswegen war die Anzeige an die Kreisverwaltung überflüssig.

 

Allerdings hat fast jede größere Gemeinde eine einsprechende Satzung, die insbesondere die Plakatierung regelt. Und dann tritt die Allgemeinverfügung zurück. Warum meinst Du machen wir uns seit 2009 die enorme Mühe, bei unzähligen Gemeinden die Plakatierung anzuzeigen? Manche nehmen sogar eine Gebühr pro Plakat. Außerdem gibt es diverse Auflagen in Stückzahl und beim Anbringungsort, manchmal sogar mit einer genauen Lageskizze.

 

Und nein, man kann nicht erst aufhängen, damit das Ordnungsamt bei der Kreisverwaltung anfragt, wer da wohl zuständig sei. Schön wär's ja.


Fazit: IdR werden die Plakate kostenpflichtig abgehangen. Ich nehme an Du hast schon eine Rückstellung gebildet. IdR 20 EUR pro Plakat.

 

Du wirst Dich also bemühen müssen. Die Bearbeitungszeit in den Ämtern dauert zwischen zwei Tage bis zwei Wochen.

 

 


Von: Thomas Bennühr
Gesendet: Freitag, 15. August 2014 11:49
Betreff: Re: AW: [Brb-ohv] Plakatierungsanzeige Landtagswahlen

Also, ich habe jetzt nochmal direkt mit der Kreisverwaltung gesprochen.

Die Aussage ist ganz klar. Die Allgemeinverfügung ist höherrangiges Recht. Sie wurde gerade deshalb erstellt, um nicht jede Gemeinde einzeln anschreiben zu müssen.

Es ist ausreichend, wenn die Straßenverkehrsbehörde des Kreises etc. informiert ist. Die Gemeinden wenden sich im Zweifel an diese, um den Ansprechpartner für die Plakatierung in Erfahrung zu bringen.

Davon unbenommen sind allerdings gemeindliche Regelungen zur Plakatierung.

Kurz gesagt: ALs Anzeige reicht die Mitteilung an die Straßenverkehrsbehörde aus, um überhaupt plakatieren zu dürfen.  Zur Sicherheit kann man in seiner Gemeinde nachfragen, ob spezielle Regelungen (z.B. Anzahl der Plakate ) bestehen. Das hat aber mit der grundsätzlichen Genehmigung der Plakatierung nicht s zu tun. Da reicht wie gesagt die Anzeige an den Kreis etc.

 

In dem Sinne

Thomas

Am 2014-08-15 11:22, schrieb Bastian:

Moin,

 

Du willst es nicht verstehen, oder?

 

Aber mach mal.

 

VG

 

Bastian

 


Von: Thomas Bennühr
Gesendet: Freitag, 15. August 2014 11:03
Betreff: [Brb-ohv] Plakatierungsanzeige Landtagswahlen

 

Moin,

hier die Antwort der Kreisverwaltung Oberhavel zur Plakatierungsanzeige zur Kenntnis.

Ich gehe davon aus, dass ab sofort in OHV plakatiert werden kann.

Ab 24.08. bin ich wieder im Lande. Wenn noch jemand von den bei mir liegenden 250 Plakaten welche haben möchte (z.B. für Plakatierung in Kremmen, Hohen Neuendorf, Oranienburg oder Fürstenberg), mailt mich bitte kurz an.

Nach meinem Urlaub werde ich mich dann melden. Glienicke und das Mühlenbecker Land werden von mir plakatiert.

 

VG

Thomas

 

 

 

 

-------- Originalnachricht --------

Betreff:

Wahlwerbung Landtagswahlen

Datum:

2014-08-15 08:46

Absender:

"Ines Hörsch" <ines.hoersch AT oberhavel.de>

Empfänger: <t.bennuehr AT piratenbrandenburg.de>

 

Sehr geehrter Herr Bennühr,

Ihren Antrag auf Wahlwerbung für die Landtagswahlen am 14.09.2014 habe ich zur Kenntnis genommen. Weitere Anzeigen zur Wahlwerbung sind beim FD Verkehr nicht erforderlich.

Ich verweise darauf, dass bei der Wahlwerbung die Auflagen zur "Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen, Abstimmungen und Bürgerentscheidungen im Land Brandenburg" gemäß der Allgemeinverfügung des damaligen Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen  und Verkehr vom 21. Mai 1999 einzuhalten sind. Für die Plakatwerbung gelten die unter Ziffer 2, Buchstaben a) bis h) aufgeführten Beschränkungen. Verstöße gegen die in den Ziffern 1, Buchstaben a) bis e) und 2, Buchstaben a) bis h) genannten Auflagen stellen Ordnungswidrigkeiten gemäß Absatz 4 Nr. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung dar. Bei Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung.   Mit freundlichen Grüßen I. Hörsch  

Landkreis Oberhavel
Fachbereich Verkehr u. Ordnung
Fachdienst Verkehr

Ines Hörsch

Adolf-Dechert-Str. 1

16515 Oranienburg

Tel:  03301 - 601 5928
Fax: 03301 - 601 85928

 

-- 
Thomas Bennühr
Piratenpartei Brandenburg
Kreisverband Oberhavel
Tel:033056 689060

 

 

-- 
Thomas Bennühr
Piratenpartei Brandenburg
Kreisverband Oberhavel
Tel:033056 689060



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