brb-wahlkampf AT lists.piratenpartei.de
Betreff: Brb-wahlkampf mailing list
Listenarchiv
- From: "Axel Heidkamp" <axel.heidkamp AT googlemail.com>
- To: "'ML der Piraten Oberhavel'" <brb-ohv AT lists.piratenpartei.de>, 'Thomas Bennühr' <t.bennuehr AT piratenbrandenburg.de>
- Cc: 'BRB Wahlkampf Liste' <brb-wahlkampf AT lists.piratenpartei.de>, 'Vorstand OHV' <vorstand AT piraten-ohv.de>
- Subject: Re: [Brb-wahlkampf] [Brb-ohv] Plakatierungsanzeige Landtagswahlen
- Date: Sun, 17 Aug 2014 13:50:59 +0200
- List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/brb-wahlkampf>
- List-id: <brb-wahlkampf.lists.piratenpartei.de>
Hallo Bastian und übrige Skeptiker,
Jeder der schon am Kommunalwahlkampf beteiligt war, kennt die Bedürfnisse seiner Gemeinde/Stadt. (zb: am Oranienburger Schloß und Park dürfen keine Schilder aufgehängt werden. Wenn man sich an diese Auflagen von damals erinnert, hat man in keinem Fall Probleme. Ansonsten, finde ich es als Merkwürdig, wenn die oben benannten, das Amtliche schreiben des Kreises nicht anerkennen wollen.
Gruß
Axel Heidkamp
Von: brb-ohv-bounces AT lists.piratenpartei.de
[mailto:brb-ohv-bounces AT lists.piratenpartei.de] Im Auftrag von Bastian
Genauso ist es. Deswegen war die Anzeige an die Kreisverwaltung überflüssig.
Allerdings hat fast jede größere Gemeinde eine einsprechende Satzung, die insbesondere die Plakatierung regelt. Und dann tritt die Allgemeinverfügung zurück. Warum meinst Du machen wir uns seit 2009 die enorme Mühe, bei unzähligen Gemeinden die Plakatierung anzuzeigen? Manche nehmen sogar eine Gebühr pro Plakat. Außerdem gibt es diverse Auflagen in Stückzahl und beim Anbringungsort, manchmal sogar mit einer genauen Lageskizze.
Und nein, man kann nicht erst aufhängen, damit das Ordnungsamt bei der Kreisverwaltung anfragt, wer da wohl zuständig sei. Schön wär's ja.
Du wirst Dich also bemühen müssen. Die Bearbeitungszeit in den Ämtern dauert zwischen zwei Tage bis zwei Wochen.
VG
Bastian
Von: Thomas Bennühr Also, ich habe jetzt nochmal direkt mit der Kreisverwaltung gesprochen. Die Aussage ist ganz klar. Die Allgemeinverfügung ist höherrangiges Recht. Sie wurde gerade deshalb erstellt, um nicht jede Gemeinde einzeln anschreiben zu müssen. Es ist ausreichend, wenn die Straßenverkehrsbehörde des Kreises etc. informiert ist. Die Gemeinden wenden sich im Zweifel an diese, um den Ansprechpartner für die Plakatierung in Erfahrung zu bringen. Davon unbenommen sind allerdings gemeindliche Regelungen zur Plakatierung. Kurz gesagt: ALs Anzeige reicht die Mitteilung an die Straßenverkehrsbehörde aus, um überhaupt plakatieren zu dürfen. Zur Sicherheit kann man in seiner Gemeinde nachfragen, ob spezielle Regelungen (z.B. Anzahl der Plakate ) bestehen. Das hat aber mit der grundsätzlichen Genehmigung der Plakatierung nicht s zu tun. Da reicht wie gesagt die Anzeige an den Kreis etc.
In dem Sinne Thomas Am 2014-08-15 11:22, schrieb Bastian: Moin,
Du willst es nicht verstehen, oder?
Aber mach mal.
VG
Bastian
Von: Thomas Bennühr
Moin, hier die Antwort der Kreisverwaltung Oberhavel zur Plakatierungsanzeige zur Kenntnis. Ich gehe davon aus, dass ab sofort in OHV plakatiert werden kann. Ab 24.08. bin ich wieder im Lande. Wenn noch jemand von den bei mir liegenden 250 Plakaten welche haben möchte (z.B. für Plakatierung in Kremmen, Hohen Neuendorf, Oranienburg oder Fürstenberg), mailt mich bitte kurz an. Nach meinem Urlaub werde ich mich dann melden. Glienicke und das Mühlenbecker Land werden von mir plakatiert.
VG Thomas
-------- Originalnachricht --------
Sehr geehrter Herr Bennühr, Ihren Antrag auf Wahlwerbung für die Landtagswahlen am 14.09.2014 habe ich zur Kenntnis genommen. Weitere Anzeigen zur Wahlwerbung sind beim FD Verkehr nicht erforderlich. Ich verweise darauf, dass bei der Wahlwerbung die Auflagen zur "Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen, Abstimmungen und Bürgerentscheidungen im Land Brandenburg" gemäß der Allgemeinverfügung des damaligen Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 21. Mai 1999 einzuhalten sind. Für die Plakatwerbung gelten die unter Ziffer 2, Buchstaben a) bis h) aufgeführten Beschränkungen. Verstöße gegen die in den Ziffern 1, Buchstaben a) bis e) und 2, Buchstaben a) bis h) genannten Auflagen stellen Ordnungswidrigkeiten gemäß Absatz 4 Nr. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung dar. Bei Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen I. HörschLandkreis
Oberhavel Ines Hörsch Adolf-Dechert-Str. 1 16515 Oranienburg Tel:
03301 - 601 5928
-- Piratenpartei Brandenburg Kreisverband Oberhavel Tel:033056 689060
-- Piratenpartei Brandenburg Kreisverband Oberhavel Tel:033056 689060 |
- [Brb-wahlkampf] Plakatierungsanzeige Landtagswahlen, Thomas Bennühr, 15.08.2014
- Re: [Brb-wahlkampf] [Brb-ohv] Plakatierungsanzeige Landtagswahlen, Bastian, 15.08.2014
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- Re: [Brb-wahlkampf] [Brb-ohv] Plakatierungsanzeige Landtagswahlen, Axel Heidkamp, 17.08.2014
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- Re: [Brb-wahlkampf] [Brb-ohv] Plakatierungsanzeige Landtagswahlen, Axel Heidkamp, 18.08.2014
- Re: [Brb-wahlkampf] [Brb-ohv] Plakatierungsanzeige Landtagswahlen, Guido Körber, 17.08.2014
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- Re: [Brb-wahlkampf] [Brb-ohv] Plakatierungsanzeige Landtagswahlen, Axel Heidkamp, 17.08.2014
- Re: [Brb-wahlkampf] [Brb-ohv] Plakatierungsanzeige Landtagswahlen, Guido Körber, 15.08.2014
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