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ag-waffenrecht - Re: [Ag-waffenrecht] Material Tragbare Gegenstände nach WaffG

ag-waffenrecht AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Mailingliste der AG Waffenrecht

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Re: [Ag-waffenrecht] Material Tragbare Gegenstände nach WaffG


Chronologisch Thread 
  • From: Susanne Putsche Dobert <putsche AT hotmail.de>
  • To: Mailingliste der AG Waffenrecht <ag-waffenrecht AT lists.piratenpartei.de>
  • Subject: Re: [Ag-waffenrecht] Material Tragbare Gegenstände nach WaffG
  • Date: Sun, 13 May 2012 22:10:30 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-waffenrecht>
  • List-id: Mailingliste der AG Waffenrecht <ag-waffenrecht.lists.piratenpartei.de>

Hallo,

hab hier noch etwas zu Veranschaulichung, was ich meine:
Passierte am Münchener Flughafen:

Zitat aus der Süddeutschen Zeitung:
Bei einer zufälligen Kontrolle am Flughafen im vergangenen Herbst traute die Redakteurin ihren Ohren nicht. Was soll sie im Reisegepäck haben? Eine Waffe? Kann ja gar nicht sein. Natürlich war Athen gerade in Aufruhr, es gab jeden Tag Straßenschlachten. Aber ihre Mission war schließlich die Mode, nicht der Mob. Als der Zollbeamte die Clutch in den Händen hält, fragt er kopfschüttelnd und in breitem Landshuter Dialekt: "Macht der McQueen noch mehr solcher Taschen?" "Der ist tot", antwortete die Redakteurin, was den Beamten völlig durcheinanderbringt. Straßenschlachten! Schlagringe! Tod! Die Tasche wird zur Ermittlungssache der Staatsanwaltschaft. Der Fall ist noch immer offen: Die Redakteurin hat vom Verlag einen Rechtsanwalt gestellt bekommen, um eine Freiheitsstrafe zu vermeiden. Um ein Bußgeld wird sie nicht herumkommen.

siehe Link
http://www.sueddeutsche.de/ ​stil/​wehrhafte-taschen-modelle-waffe​n-einer-frau-1.1355077

Liebe Grüße

Susanne
Susanne Putsche Dobert
Rechtsanwältin
Kroatien: Batvaci 100, 52215 Vodnjan
Österreich: Floridusgasse, 1210 Wien
Deutschland: Raiffeisenstraße 30, 86663 Asbach-Bäumenheim

Am 13.05.2012 21:46, schrieb tomalavr AT aol.com: Hallo Susanne,

zum Thema Schleuder fällt mir spontan ein Fall von “gefährlicher Körperverletzung mittels einer Waffe” aus unserer Region ein:

http://www.heddesheimblog.de/2011/11/22/ehefrau-von-bundestagsmitglied-christian-strobele-grune-zeigte-13-jahrigen-heddesheimer-an/

Dieser Fall eskaliert bereits seit einiger Zeit lustig vor sich hin. Selbst die Berichterstattung im Blog wurde von Herrn Ströbele durch Androhung einer hohen Geldstrafe untersagt
.
Soviel zur Sache:
Herr Ströbele und seine Frau waren letztes Jahr im Weinheimer Waidsee schwimmen.
Der Waidsee verfügt über einen öffentlichen grossen - aber kostenpflichtigen - Badebereich in welchem das Schwimmen erlaubt ist.
Andere Bereiche des Sees sind explizit für Schwimmer gesperrt. Ein grosser Bereich ist für Segelboote und kleine Motorboote sowie für einen Anglerverein zur Nutzung vorgesehen.
In diesem Bereich gingen zwei Jugendliche dem Angelsport nach. Dabei verschoss einer der Jugendlichen mit einer Zwille Futterkugeln um Fische anzulocken. Dummerweise hat dabei eine der Futterkugeln den Kopf von Frau Ströbele-Gregor getroffen. Angeblich hat der Junge die Schwimmer nicht wahrgenommen, als er die Futterkugeln verschoss. Diese Darstellung kann durchaus der Wahrheit entsprechen, da die Bereiche ausserhalb der für Schwimmer vorgesehenen Bereiche durch Büsche am Wasserrand zum Teil nur schwer einsehbar sind.

http://maps.google.de/maps?oe=utf-8&rls=org.mozilla:de:official&client=firefox-a&channel=np&q=waidsee+weinheim&um=1&ie=UTF-8&hq=&hnear=0x4797dad253904383:0x2a1ffd3cf5ef6860,Waidsee&gl=de&ei=JgqwT8LOGY7Aswa99sSOBA&sa=X&oi=geocode_result&ct=image&resnum=2&ved=0CDMQ8gEwAQ

Nachdem Frau Ströbele-Gregor Opfer des hinterhältigen Heckenschützen geworden war schwammen die Ströbeles an Land und nahmen dem Jungen Jungen die Schleuder weg. Die Situation eskalierte offenbar soweit, dass Herr Ströbele den Jugendlichen anschrie, die Polizei zu Hilfe rief und den Jungen wegen “gefährlicher Körperverletzung mittels einer Waffe” anzeigte.

Diese Straftat wurde der Staatsanwaltschaft zur Mannheim zur Bearbeitung zugewiesen. Diese stellte jedoch das Verfahren ein, weil der Junge zum Tatzeitpunkt noch nicht strafmündig war.

Warum Herr Ströbele und seine Frau nun unbedingt in diesem Bereich schwimmen mussten war offenbar nie Gegenstand der Untersuchungen durch die Staatsanwaltschaft Mannheim. Immerhin haben sich die Ströbeles damit in erhebliche Gefahr begeben. Wer selbst einmal mit dem Segel- oder Motorboot gefahren ist kann bestätigen, dass man Schwimmer im Wasser nur sehr schwer ausmachen kann.


Grüße
Volker


-----Ursprüngliche Mitteilung-----
Von: Susanne Putsche Dobert <putsche AT hotmail.de>
An: Mailingliste der AG Waffenrecht <ag-waffenrecht AT lists.piratenpartei.de>
Verschickt: So, 13 Mai 2012 8:31 pm
Betreff: Re: [Ag-waffenrecht] Material Tragbare Gegenstände nach WaffG

             Hallo,

           aufgrund einer Nachfrage:

            Sind wir uns hinsichtlich der Gesetzeslage einig, dass die            Anlage 1 näher bestimmt, was Waffen nach § 1 Absatz 2 Ziffer            sind und dass dies zum Beispiel Hieb und Stoßwaffen sind,            ohne diese exakt zu definieren. (Siehe unten              Gesetzestext)
              Außerdem steht in der Anlage 1 "Tragbare Gegenstände                nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a sind insbesondere".                Der Jurist weiß also durch die Formulierung                "insbesondere", dass dies nur eine beispielhafte                Aufzählung von Gegenständen ist, die nicht abschließend                ist.

           Nur so als Gedankenspiel:
           Zu Ziffer 1.2.1. bzw. 1.2.3b
            Denkbar wäre zum Beispiel eine Verletzung durch lauten           Schall.
            Schon jetzt werden ja Unterführungen oder Bahnhofshallen mit            klassischer Musik beschallt, damit zum Beispiel Obdachlose            davonabgehalten sich niederzulassen. Es wurde nämlich            festgestellt, dass diese in der Regel klassische Musik nicht            mögen und deshalb fernbleiben.
            Lauter Schall kann die Abwehrfähigkeit eines Menschen stark           beeinträchtigen.
           Oder Geruch: Die Stinkbomben aus unserer Kindheit!

            Wer bestimmt das “Wesen” eines Gegenstandes, etwa eines            Baseballschlägers oder eines Schraubenziehers unter            Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und            Ordnung?
            Zunächst bekommt man je nach Staatsanwaltschaft einen            Strafbefehl bzw Anklage wegen Verstoßes gegen das WaffG.           Dann kann es ja der Richter richten - oder auch nicht.

            Deshalb meine Anregung zur Materialsammlung zunächst ohne           Messer, denn das ist einigermaßen klar.

           Liebe Grüße

           Susanne


            § 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes,                Begriffsbestimmungen
              
              (1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder              Munition unter Berücksichtigung der Belange der              öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

             (2) Waffen sind
             1.
             Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
             2.
             tragbare Gegenstände,
             a)
                die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs-                oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder               herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
             b)
              die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer              Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet              sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu              beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz             genannt sind.

              (3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese              erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt,              damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder             damit Handel treibt.

              (4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die              Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe              b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und              sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1              (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.



             Anlage 1 (Auszug ohne Schusswaffen oä)

             Tragbare Gegenstände 1.

              Tragbare Gegenstände nach § 1 Abs.                  2 Nr. 2 Buchstabe a sind insbesondere
               1.1
                Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach                dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der                Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf               Verletzungen beizubringen),
               1.2
               Gegenstände,
               1.2.1
                die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen                Energie Verletzungen beibringen (z. B.                Elektroimpulsgeräte),
               1.2.2
                aus denen Reizstoffe versprüht oder ausgestoßen werden,                die eine Reichweite bis zu 2 m haben                (Reizstoffsprühgeräte),
               1.2.3
                bei denen in einer Entfernung von mehr als 2 m bei               Menschen
                a)
                eine angriffsunfähig machende Wirkung durch ein                gezieltes Versprühen oder Ausstoßen von Reiz- oder               anderen Wirkstoffen oder
               b)
                eine gesundheitsschädliche Wirkung durch eine andere als                kinetische Energie, insbesondere durch ein gezieltes               Ausstrahlen einer elektromagnetischen Strahlung
               hervorgerufen werden kann,
               1.2.4
                bei denen gasförmige, flüssige oder feste Stoffe den                Gegenstand gezielt und brennend mit einer Flamme von               mehr als 20 cm Länge verlassen,
               1.2.5
                bei denen leicht entflammbare Stoffe so verteilt und                entzündet werden, dass schlagartig ein Brand entstehen                kann, oder in denen unter Verwendung                explosionsgefährlicher oder explosionsfähiger Stoffe                eine Explosion ausgelöst werden kann,
               1.2.6
                die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu                bestimmt sind, durch Drosseln die Gesundheit zu                schädigen,
               1.3
                Schleudern, die zur Erreichung einer höchstmöglichen                Bewegungsenergie eine Armstütze oder eine vergleichbare                Vorrichtung besitzen oder für eine solche Vorrichtung                eingerichtet sind (Präzisionsschleudern) sowie                Armstützen und vergleichbare Vorrichtungen für die                vorbezeichneten Gegenstände.

             2.
              Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2               Buchstabe b sind
             2.1
             Messer,
             2.1.1
              deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen              und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung             festgestellt werden können (Springmesser),
             2.1.2
              deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre              Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem              Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen             der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser),
             2.1.3
              mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren              Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der              geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden              (Faustmesser),
             2.1.4
              Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen             (Butterflymesser),
             2.2
              Gegenstände, die bestimmungsgemäß unter Ausnutzung einer              anderen als mechanischen Energie Tieren Schmerzen              beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte), mit Ausnahme der              ihrer Bestimmung entsprechend im Bereich der Tierhaltung              oder bei der sachgerechten Hundeausbildung Verwendung              findenden Gegenstände (z. B. Viehtreiber).
             2.2.1
              die bestimmungsgemäß unter Ausnutzung einer anderen als              mechanischen Energie Tieren Verletzungen beibringen (z. B.              Elektroimpulsgeräte), mit Ausnahme der ihrer Bestimmung              entsprechend im Bereich der Tierhaltung Verwendung              findenden Gegenstände.
        Susanne Putsche DobertRechtsanwältinKroatien: Batvaci 100, 52215 VodnjanÖsterreich: Floridusgasse, 1210 WienDeutschland: Raiffeisenstraße 30, 86663 Asbach-Bäumenheim
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