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ag-waffenrecht - Re: [Ag-waffenrecht] Material Tragbare Gegenstände nach WaffG

ag-waffenrecht AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Mailingliste der AG Waffenrecht

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Re: [Ag-waffenrecht] Material Tragbare Gegenstände nach WaffG


Chronologisch Thread 
  • From: Kilian Wied <k_wied AT gmx.de>
  • To: Mailingliste der AG Waffenrecht <ag-waffenrecht AT lists.piratenpartei.de>
  • Subject: Re: [Ag-waffenrecht] Material Tragbare Gegenstände nach WaffG
  • Date: Sun, 13 May 2012 22:04:02 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-waffenrecht>
  • List-id: Mailingliste der AG Waffenrecht <ag-waffenrecht.lists.piratenpartei.de>

Das Wesen kann unter anderem durch technische Merkmale, aber auch durch den Hersteller willen festgelegt werden.
Technische Merkmale könnten z.b. bei einem Messer zwek Schneide ( Dolch), Handschutz, mittelspitze Klinge sein.
Heisst aber nicht, dass alle Messer mit Handscutz Waffen sind..

Wird ekn Gegenstand z.B. als defense bag beworben, als Kampfmesser oder Schlagverstärker, wird der Gegenstand wahrscheinlich auch als Waffe eingestuft.

Rechtssicherheit gibt da(auch nicht absolut) ein Feststellungsbescheid des BKA.

Klar ist das auch bei Messern nicht!

Wie schon geschrieben, Dolche und Bajonette, Schweizer Offiziersmesser und Opinels kann man klar einordnen.

Alles andere ist schwierig.

Ein Schraubendreher ist keine Waffe, sondern ein Werkzeug. Ein Baseballschläger ist auch keine Waffe, sondern ein Sportgerät.

Die Bestimmung ist bei beiden ganz klar nicht, die Angriffsfähigkeit herab zu setzen.

Das man etwas als Waffe benutzen KANN, reicht nicht. Es muss schon die primäre Aufgabe sein, so zu sagen...
Oder der Gegenstand muss ausdrücklich im Gesetz stehen UND ggeignet sei, z.B. Springer.
--
Diese Nachricht wurde von meinem Android Mobiltelefon mit GMX Mail gesendet.



Susanne Putsche Dobert <putsche AT hotmail.de> schrieb:
Hallo,

aufgrund einer Nachfrage:

Sind wir uns hinsichtlich der Gesetzeslage einig, dass die Anlage 1 näher bestimmt, was Waffen nach § 1 Absatz 2 Ziffer sind und dass dies zum Beispiel Hieb und Stoßwaffen sind, ohne diese exakt zu definieren. (Siehe unten Gesetzestext)
Außerdem steht in der Anlage 1 "Tragbare Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a sind insbesondere". Der Jurist weiß also durch die Formulierung "insbesondere", dass dies nur eine beispielhafte Aufzählung von Gegenständen ist, die nicht abschließend ist.

Nur so als Gedankenspiel:
Zu Ziffer 1.2.1. bzw. 1.2.3b
Denkbar wäre zum Beispiel eine Verletzung durch lauten Schall.
Schon jetzt werden ja Unterführungen oder Bahnhofshallen mit klassischer Musik beschallt, damit zum Beispiel Obdachlose davonabgehalten sich niederzulassen. Es wurde nämlich festgestellt, dass diese in der Regel klassische Musik nicht mögen und deshalb fernbleiben.
Lauter Schall kann die Abwehrfähigkeit eines Menschen stark beeinträchtigen.
Oder Geruch: Die Stinkbomben aus unserer Kindheit!

Wer bestimmt das “Wesen” eines Gegenstandes, etwa eines Baseballschlägers oder eines Schraubenziehers unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung?
Zunächst bekommt man je nach Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl bzw Anklage wegen Verstoßes gegen das WaffG. Dann kann es ja der Richter richten - oder auch nicht.

Deshalb meine Anregung zur Materialsammlung zunächst ohne Messer, denn das ist einigermaßen klar.

Liebe Grüße

Susanne


§ 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen
 
(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind
1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;

b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.



Anlage 1 (Auszug ohne Schusswaffen oä)

Tragbare Gegenstände 1.

Tragbare Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a sind insbesondere
1.1
Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen),
1.2
Gegenstände,
1.2.1
die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Verletzungen beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte),
1.2.2
aus denen Reizstoffe versprüht oder ausgestoßen werden, die eine Reichweite bis zu 2 m haben (Reizstoffsprühgeräte),
1.2.3
bei denen in einer Entfernung von mehr als 2 m bei Menschen
 a)
eine angriffsunfähig machende Wirkung durch ein gezieltes Versprühen oder Ausstoßen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen oder
b)
eine gesundheitsschädliche Wirkung durch eine andere als kinetische Energie, insbesondere durch ein gezieltes Ausstrahlen einer elektromagnetischen Strahlung
hervorgerufen werden kann,
1.2.4
bei denen gasförmige, flüssige oder feste Stoffe den Gegenstand gezielt und brennend mit einer Flamme von mehr als 20 cm Länge verlassen,
1.2.5
bei denen leicht entflammbare Stoffe so verteilt und entzündet werden, dass schlagartig ein Brand entstehen kann, oder in denen unter Verwendung explosionsgefährlicher oder explosionsfähiger Stoffe eine Explosion ausgelöst werden kann,
1.2.6
die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt sind, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen,
1.3
Schleudern, die zur Erreichung einer höchstmöglichen Bewegungsenergie eine Armstütze oder eine vergleichbare Vorrichtung besitzen oder für eine solche Vorrichtung eingerichtet sind (Präzisionsschleudern) sowie Armstützen und vergleichbare Vorrichtungen für die vorbezeichneten Gegenstände.


2.
Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b sind
2.1
Messer,
2.1.1
deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser),
2.1.2
deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser),
2.1.3
mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser),
2.1.4
Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser),
2.2
Gegenstände, die bestimmungsgemäß unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Tieren Schmerzen beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte), mit Ausnahme der ihrer Bestimmung entsprechend im Bereich der Tierhaltung oder bei der sachgerechten Hundeausbildung Verwendung findenden Gegenstände (z. B. Viehtreiber).
2.2.1
die bestimmungsgemäß unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Tieren Verletzungen beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte), mit Ausnahme der ihrer Bestimmung entsprechend im Bereich der Tierhaltung Verwendung findenden Gegenstände.

Susanne Putsche Dobert
Rechtsanwältin
Kroatien: Batvaci 100, 52215 Vodnjan
Österreich: Floridusgasse, 1210 Wien
Deutschland: Raiffeisenstraße 30, 86663 Asbach-Bäumenheim
    



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