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ag-waffenrecht - Re: [Ag-waffenrecht] Antrag zum BPT

ag-waffenrecht AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Mailingliste der AG Waffenrecht

Listenarchiv

Re: [Ag-waffenrecht] Antrag zum BPT


Chronologisch Thread 
  • From: tomalavr AT aol.com
  • To: o.t_vaillant AT yahoo.de, ag-waffenrecht AT lists.piratenpartei.de
  • Subject: Re: [Ag-waffenrecht] Antrag zum BPT
  • Date: Tue, 13 Mar 2012 05:29:25 -0400 (EDT)
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-waffenrecht>
  • List-id: Mailingliste der AG Waffenrecht <ag-waffenrecht.lists.piratenpartei.de>

Hallo,

- Bei einem legalen Waffeninhaber braucht die Behörde eine
Durchsuchung prinzipiell nicht begründen; die Ergebnisse unterliegen weiter keinerlei Zweckbindung.

Eine Waffenkontrolle ist m.E. keine Durchsuchung.
D.H. ich muss die Vertreter der Waffenbehörde/Polizei nicht in jedem
Fall Einlass zu meiner Wohnung gewähren. Andererseits laufe ich Gefahr
dass mir Unzuverlässigkeit unterstellt und die Erlaubnis zum Waffenbesitz
entzogen wird.
Auch muss ich den Behörden-MA nicht Zugang zur gesamten Wohnung inkl.
Nebengelassen gewähren. Bei einem Durchsuchungsbeschluss sieht das
schon anders aus.
Dennoch empfinde ich es als Zumutung, dass ich jedem Behörden-MA
der unangemeldet Zugang fordert Einlass gewähren soll. Das widerspricht
m.E. den guten Sitten und erinnert doch stark an Obrigkeitsstaatliches
Verhalten.


- Anders ist es aber, wenn gegen den Inhaber der Erlaubnis schon ein
Verdacht vorliegt (auch der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit); dann ist die StPO lex specialis gegenüber dem WaffG, und der Durchsuchungsbefehl ist rechtlich doch wieder notwendig, weil ihre Ergebnisse sonst vor Gericht nicht verwertet werden dürfen.

Wie?
Wenn der Verdacht vorliegt, dass ich meine Waffen nicht ordentlich verwahre
und die Waffenbehörde eine Kontrolle auf Grund eines konkreten Verdachts
durchführt braucht es einen Durchsuchungsbefehl?
Muss ich vor der Kontrolle darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass es sich
nicht um die verdachtsunabhängige Kontrolle, sondern um eine Durchsuchung
handelt?
Immerhin hätte ich dann ja das Recht auf anwaltlichen Beistand.

Diese explizite Regelung im Gesetz ist so offensichtlich absurd, dass
sie ihren (angeblichen) Zweck von vorn herein gar nicht erfüllen kann;  schon allein deshalb verstößt sie gegen das Rechtsstaatsprinzip aus Art.20 GG.

Das klingt in der Tat ziemlich absurd.








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