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ag-waffenrecht - Re: [Ag-waffenrecht] Antrag zum BPT

ag-waffenrecht AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Mailingliste der AG Waffenrecht

Listenarchiv

Re: [Ag-waffenrecht] Antrag zum BPT


Chronologisch Thread 
  • From: "Oliver T. Vaillant" <o.t_vaillant AT yahoo.de>
  • To: "ag-waffenrecht AT lists.piratenpartei.de" <ag-waffenrecht AT lists.piratenpartei.de>
  • Subject: Re: [Ag-waffenrecht] Antrag zum BPT
  • Date: Tue, 13 Mar 2012 09:07:55 +0000 (GMT)
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-waffenrecht>
  • List-id: Mailingliste der AG Waffenrecht <ag-waffenrecht.lists.piratenpartei.de>

19:17 Sonntag, 11.März 2012 schrieb Susanne Putsche Dobert <putsche AT hotmail.de>

    ... Jetzt brauchen wir nur noch endlich jemanden, der beschwert ist und den Rechtsweg beschreitet. ...

Der formaljuristische Haken dabei ist nur, dass man nachdem eine Durchsuchung beendet ist, gar keine "eigene Beschwer" i.S.d.G. mehr hat; im verfassungsrechtlichen Verfahren gibt es leider kein Analogon zur "Fortsetzungsfeststellungsklage" des Verwaltungsverfahrensrechts - also wäre eine Verfassungsbeschwerde nach stattgehabter Durchsuchung von vorn herein ohne Aussicht auf Erfolg; das BVerfG hat einige Verfahren mit dieser Begründung gar nicht erst zur Entscheidung angenommen. Das, was das "Trio Infernal" (so nennen wir Kriminaler die Vorprüfungskammer) sich hier geleistet hat, das halte ich wiederum für offene Rechtsverweigerung (Grundrecht auf rechtliches Gehör nach Art.103 GG); darum sind diese Kammerentscheidungen auch nicht in der amtlichen Sammlung enthalten.

Die jetzige Rechtslage im deutschen Gesetz ist allerdings pervers (anders kann ich das nicht mehr nennen):
- Bei einem Verdacht gegen eine Person ohne Waffenerlaubnis braucht die Polizei einen ausdrücklichen Durchsuchungsbefehl, sonst ist die Durchsuchung rechtswidrig, und ihr Ergebnis unterliegt schon deshalb einem Verwertungsverbot.
- Bei einem legalen Waffeninhaber braucht die Behörde eine Durchsuchung prinzipiell nicht begründen; die Ergebnisse unterliegen weiter keinerlei Zweckbindung.
- Anders ist es aber, wenn gegen den Inhaber der Erlaubnis schon ein Verdacht vorliegt (auch der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit); dann ist die StPO lex specialis gegenüber dem WaffG, und der Durchsuchungsbefehl ist rechtlich doch wieder notwendig, weil ihre Ergebnisse sonst vor Gericht nicht verwertet werden dürfen.

Diese explizite Regelung im Gesetz ist so offensichtlich absurd, dass sie ihren (angeblichen) Zweck von vorn herein gar nicht erfüllen kann;  schon allein deshalb verstößt sie gegen das Rechtsstaatsprinzip aus Art.20 GG.

G*... Lou


Von: Susanne Putsche Dobert <putsche AT hotmail.de>
An: Oliver T. Vaillant <o.t_vaillant AT yahoo.de>; Mailingliste der AG Waffenrecht <ag-waffenrecht AT lists.piratenpartei.de>
Gesendet: 19:17 Sonntag, 11.März 2012
Betreff: Re: [Ag-waffenrecht] Antrag zum BPT

Hallo Oliver,

das ist fein.
Diesen Ansatzpunkt hatte ich noch nicht gesehen.
Dann wird die Argumentationsschiene gegen die verdachtsunabhängigen Kontrollen ja immer breiter.

Jetzt brauchen wir nur noch endlich jemanden, der beschwert ist und den Rechtsweg beschreitet.

Liebe Grüße

Susanne
Susanne Putsche Dobert
Rechtsanwältin
Kroatien: Batvaci 100, 52215 Vodnjan
Österreich: Floridusgasse, 1210 Wien
Deutschland: Raiffeisenstraße 30, 86663 Asbach-Bäumenheim

Am 11.03.2012 11:33, schrieb Oliver T. Vaillant:
Hallöchen,

eine verdachts- und damit Auslöserer-unabhängige Kontrolle ist per Definitionem willkürlich; das verstößt gegen das Willkürverbot, das im Rechtsstaatsprinzip in  Art.20 GG enthalten ist.
Im Klartext für juristische Laien bedeutet das: Kontrollen ohne einen (wenn auch nur abstrakten) Verdacht sind auch dann verfassungswidrig, wenn sie formal im Gesetz vorgesehen sind.
In Österreich, dass die willkürlichen Kontrollen schon lange vor der BRD eingeführt hat, wurden sie deswegen wieder abgeschafft.

Noch deutlicher: Seit 2009 ist das Waffengesetz eindeutig verfassungswidrig. In Deutschland besteht nur das Problem, dass man für eine Verfassungsbeschwerde gegen ein förmliches Bundesgesetz eine so genannte "eigene Beschwer" braucht (d.h. selbst verfassungswidrig durchsucht worden sein muss und danach noch einen Nachteil haben muss), weil man sonst schon formal gar nicht klagebefugt ist.

Und jaaa - ich Hab' Jura studiert.

G*... Lou









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