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ag-soziale_marktwirtschaft - Re: [Ag-soziale_marktwirtschaft] Reform auf 4Ebenen (+ X )

ag-soziale_marktwirtschaft AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Wirtschaft, Finanzen, Soziales - soziale Marktwirtschaft

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Re: [Ag-soziale_marktwirtschaft] Reform auf 4Ebenen (+ X )


Chronologisch Thread 
  • From: Patrik74 <Patrik74 AT news.piratenpartei.de>
  • To: ag-soziale_marktwirtschaft AT lists.piratenpartei.de
  • Subject: Re: [Ag-soziale_marktwirtschaft] Reform auf 4Ebenen (+ X )
  • Date: Tue, 24 Apr 2012 20:05:27 +0000
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-soziale_marktwirtschaft>
  • List-id: "Wirtschaft, Finanzen, Soziales - soziale Marktwirtschaft" <ag-soziale_marktwirtschaft.lists.piratenpartei.de>
  • Organization: Newsserver der Piratenpartei Deutschland - Infos siehe: http://wiki.piratenpartei.de/Syncom/Newsserver


"Den Steuersatz sehe ich (vorerst) bei ca. 45 % auf alle Einkommen ( incl. aller staatlicher Abgaben , z. B. Versicherungen) Doppelbesteuerungen wie die Erbschaftssteuer (Erbschaft wurde besteuert) oder die Vermögenssteuer lehne ich ab."

Das ist ein sehr sachliches Argument, hier die Gegenposition: Ich bin dafür. Und nun?

"Die Gefahr ist zu hoch, dass der Steuersatz mittels - versteckter Steuerprogression - über 50 % gerät, und das ist verfassungswidrig. Beachtlich ist hierbei, dass Länder, Städte, und Gemeinden eigne Steuern und Abgaben erheben müssen und dürfen, und in der Addition darf der Gesamtsteuersatz von 50 % nicht über schritten werden."

Auch dies ist wieder ein fehlerhaftes Verständnis des Urteils. Es ist keineswegs so, dass dies verfassungswidrig wäre.

Solches wurde im Urteil zur damaligen Praxis der Vermögenssteuererhebung zwar angesprochen, blieb aber keinesfalls unbestritten und in der Urteilsbegründung selbst befasst sich der Großteil mit der Kritik an eben jener Festlegung.

Es gibt Juristen, die haben Verfassungsrecht studiert, darüber promoviert und habilitiert, sogar gelehrt, publiziert und als Verfassungsrichter gewirkt - und selbst die erdreisten sich nicht, solche Aussagen mit diesem Absolutheitsanspruch zu tätigen. Es ist sogar fraglich, ob sich das BVerfG überhaupt zu dieser Frage zu äußern hat!

Wir sollten es uns zur Gewohnheit machen, nicht immer irgendetwas breitbrüstig zu behaupten, von dem wir nicht 100% faktische Gewissheit haben.

Im Gegensatz zu den Positionierungen andere Parteien, sollte es bei den Piraten um Erkenntnisgewinn und nicht um Plauderblasen gehen. Daher empfehle ich insbesondere bei Gesetzestexten ein intensives (vollständiges) Lesen, bevor solche Behauptungen gemacht werden. Tritt die Piratenpartei nämlich so an die Öffentlich, ist die Selbstdemontage vorprogrammiert - und der Anfängerbonus ist irgendwann weg!

Also anbei die Urteilsbegründung: http://lexetius.com/2001/8/224

Und hier ein paar "teaser" zum Warmwerden:

94
1. Der Senat überschreitet seine Kompetenzen insofern, als er durch die vorwegnehmende Beantwortung von Rechtsfragen, die im vorliegenden Verfahren gar nicht unterbreitet sind und zu deren maßstäblicher Erörterung auch sonst kein Anlaß besteht, in die Zuständigkeit des Ersten Senats übergreift, bei dem die Zuständigkeit für Fragen der Vermögensbesteuerung seit dem 1. Januar 1994 wieder liegt (vgl. Plenarbeschluß vom 15. November 1993, A. I. Ziff. 9 i. V. m. § 14 BVerfGG).

95
2. Der Senat setzt sich über den Sinn des Äußerungsverfahrens gemäß §§ 82, 77 BVerfGG hinweg. Die Äußerungsberechtigten sahen im vorliegenden Verfahren zu Recht keinen Anlaß, allgemein zu Umfang, inneren Maßgaben und Grenzen der Vermögensteuer aus verfassungsrechtlicher Sicht Stellung zu nehmen und sie wurden hierauf bezogen auch nicht - durch entsprechende Hinweise - gehört. Sie werden nun mit umfänglichen Maßstabsausführungen zu einem Verfassungsrecht der Vermögensteuer überrascht.

96
3. Vor allem greift der Senat mit seinen breit ausgeführten, durch die Vorlage nicht veranlaßten Darlegungen in den Kompetenzbereich des Gesetzgebers über; er läßt den gebotenen judicial self-restraint außer acht, der dem Verfassungsgericht gegenüber dem Gesetzgeber obliegt und leistet der Veränderung des vom Grundgesetz festgelegten gewaltenteiligen Verhältnisses zwischen Gesetzgeber und Verfassungsgericht weiter Vorschub.

Und nun zur Sachfrage:

111
2. Gleichfalls keinen Anhaltspunkt in Art. 14 Abs. 1 GG oder anderen Vorschriften des Grundgesetzes findet die vom Senat zusätzlich aufgestellte Maßgabe, nach der den Vermögensinhabern auch rund die Hälfte der Erträge zu belassen ist. Auch insoweit verläßt der Senat die bisher geltenden Maßstäbe, nach denen erst eine erdrosselnde Wirkung die Grenze von Geldleistungspflichten bildet (vgl. BVerfGE 70, 219 [230]; 78, 232 [243]; 82, 159 [190]). Statt dessen setzt er eigene, durch die Verfassung nicht ausgewiesene Angemessenheitserwägungen. Unabhängig von der Höhe des Einkommens und somit auch als Maßgabe jeglicher Progression soll insoweit die verfassungsrechtliche Obergrenze umstandslos bei etwa 50 v. H. liegen.

113
In einer solchen Vorgabe liegt eine ungerechtfertigte Begrenzung des Gesetzgebers. Sie verkennt, daß die Festsetzung der Steuersätze fundamental von wirtschaftlichen wie politischen Daten abhängt, die unter geschichtlichen Bedingungen stehen und sich ändern können. In Zahlen nachrechenbare Maßgaben, die diesem Rechnung tragen, sind weder möglich noch in der Verfassung enthalten. Die Verfassung überläßt es vielmehr einer politisch verantworteten Steuerpolitik, hier in Reaktion auf die jeweilige Situation und unter Rückgriff auf wirtschafts- und sozialpolitische Überzeugungen das zuträgliche Maß zu finden.

Dabei will ich es erst eimal belassen. Es ist wohl erkennbar, dass die Frage alles andere als unumstritten ist - selbst unter Verfassungsrichtern!

Die Politik (wir) sind also frei, über jegliche Form der Besteuerung nach Art und Höhe nachzudenken - verfassungsrechtlich gibt es da grundsätzlich keine Beschränkungen.

In diesem Sinne freue ich mich auf eine inhaltsreiche Diskussion, und hoffe, dass der vermeintliche Hammer "das BVerfG hat gesagt" in Fragen der Vermögensbesteuerung fürderhin im Sack bleibt.

Viele Grüße,

Patrik




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