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ag-gesundheitswesen - Re: [AG-Gesundheit] BGH: Ärzte dürfen sich straffrei bestechen lassen

ag-gesundheitswesen AT lists.piratenpartei.de

Betreff: AG Gesundheit

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Re: [AG-Gesundheit] BGH: Ärzte dürfen sich straffrei bestechen lassen


Chronologisch Thread 
  • From: Checkinger <checkinger AT gmx.de>
  • To: AG Gesundheit <ag-gesundheitswesen AT lists.piratenpartei.de>
  • Subject: Re: [AG-Gesundheit] BGH: Ärzte dürfen sich straffrei bestechen lassen
  • Date: Fri, 29 Jun 2012 19:37:25 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-gesundheitswesen>
  • List-id: AG Gesundheit <ag-gesundheitswesen.lists.piratenpartei.de>

Am 28.06.2012 14:31, schrieb syna:
Das sind alles Infos und Einschätzungen nicht von vor 10 Jahren, sondern
noch aus 2007! Hat sich an dieser Situation seitdem Grundsätzliches
geändert?

Jaaa, liebe Syna !

Es hat sich in 2010 grundlegend was geändert.

Seitdem gibt es quasi eine Meldepflicht für AWBs.

Guckst Du:
Empfehlungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte und des Paul-Ehrlich-Instituts zur Planung, Durchführung und Auswertung von Anwendungsbeobachtungen vom Juli 2010: http://www.bfarm.de/SharedDocs/5_Bekanntmachungen/DE/Arzneimittel/klinPr/bm-KlinPr-20100707-NichtinterventePr-pdf.pdf?__blob=publicationFile

Es ist jetzt deutlich komplizierter mit den AWBs.... Die Zahl an AWBs hat durch die Meldepflicht m.W. stark abgenommen.


<<<<<<< Zitat
Anwendungsbeobachtungen sind nichtinterventionelle Prüfungen im Sinne von § 4 Abs. 23 Satz 3 AMG, d.h. Untersuchungen, in deren Rahmen „Erkenntnisse aus der Behandlung von Personen mit Arzneimitteln anhand epidemiologischer Methoden analysiert werden; dabei folgt die Behandlung einschließlich der Diagnose und Überwachung nicht einem vorab festgelegten Prüfplan, sondern ausschließlich der ärztlichen Praxis; soweit es sich um ein zulassungspflichtiges oder nach § 21a Absatz 1 genehmigungspflichtiges Arzneimittel handelt, erfolgt dies ferner gemäß den in der Zulassung oder der Genehmigung festgelegten Angaben für seine Anwendung.“ Die Entscheidung, einen Patienten in eine Anwendungsbeobachtung einzubeziehen, ist von der Entscheidung über die Verordnung des Arzneimittels getrennt.

Eine Anwendungsbeobachtung ist keine klinische Prüfung gemäß § 4 Ziffer 23 Satz 1 AMG und ist daher auch nicht genehmigungspflichtig. Sie ist aber gemäß § 67 Abs. 6 AMG den kassenärztlichen Bundesvereinigungen, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen sowie der zuständigen Bundesoberbehörde unverzüglich anzuzeigen (siehe Abschnitt 7).

Keine Anwendungsbeobachtungen sind Untersuchungen am Menschen nach der Zulassung des Arzneimittels, die dazu bestimmt sind, klinische oder pharmakologische Wirkungen von Arzneimitteln zu erforschen oder nachzuweisen oder Nebenwirkungen festzustellen oder die Resorption, die Verteilung, den Stoffwechsel oder die Ausscheidung zu untersuchen und die mit dem Ziel durchgeführt werden sollen, sich von der Unbedenklichkeit oder Wirksamkeit der Arzneimittel zu überzeugen, und in denen die Behandlung von Patienten einschließlich der Diagnose und Überwachung über die übliche ärztliche Praxis hinausgeht. Solche sind als klinische Prüfungen gemäß § 4 Abs. 23 Satz 1 AMG durchzuführen. Eine systematische Zuordnung der Patienten zu Behandlungsarmen im Sinne einer Randomisierung sowie Verwendung von Arzneimitteln außerhalb der zugelassenen Indikation sind Kennzeichen einer klinischen Prüfung. Diese klinischen Prüfungen sind vor Beginn durch die zuständige Bundesoberbehörde zu genehmigen und durch die zuständige Ethikkommission positiv zu bewerten. Eine Genehmigung durch die zuständige Bundesoberbehörde und die zustimmende Bewertung der zuständigen Ethikkommission sind auch für klinische Prüfungen innerhalb der zugelassenen Indikation, so genannte Phase IV-Prüfungen, erforderlich.
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M.E. brauchen wir aber in der Medizin dringend eine permanente begleitende Versorgungsforschung um endlich interessen-unabhängig ermitteln zu können, "was was hilft" (sog. outcome-Forschung, nennt man das wohl..). Im positiven Sinn ist die AWB ein passendes Instrument. Konnte bis 2010 zugegeben mißbräuchlich als Verordnungsanreiz eingesetzt werden... Jetzt können sich das wieder nur die BIG5-Pharma-Multis leisten. Schade..

Gruß

Der Alex





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