ag-gesundheit-solidarier AT lists.piratenpartei.de
Betreff: Sub-AG der AG Gesundheit der Piratenpartei Deutschland
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- From: syna <syna AT news.piratenpartei.de>
- To: ag-gesundheit-solidarier AT lists.piratenpartei.de
- Subject: Re: [Ag-gesundheit-solidarier] Wichtigstes Thema: Abschaffung der PKV!
- Date: Sat, 17 Dec 2011 05:34:21 +0000
- List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-gesundheit-solidarier>
- List-id: Sub-AG der AG Gesundheit der Piratenpartei Deutschland <ag-gesundheit-solidarier.lists.piratenpartei.de>
- Organization: Newsserver der Piratenpartei Deutschland - Infos siehe: http://wiki.piratenpartei.de/Syncom/Newsserver
Syna' schrieb:
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4. Ambulante Behandlung ist GKV-lern in der täglichen Praxis verwehrt.
Du sagst, "Das ist nicht korrekt. Ambulante Versorgung wird auch von
GKV Patienten durchgeführt."
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>Naja, also - ich weiß ja nicht, ob Du die Praxis kennst ...
'Whisp schrieb:
Ich kenne sehr wohl die Praxis. Ich betreue jeden Tag ambulante Patienten und die wenigsten davon sind Privatversichert. In einem Teil unserer KH wurde sogar ein ambulantes Zentrum eröffnet, wo ausschließlich ambulante OPs durchgeführt werden.
Die ambulante Versorgung ist sogar lukrativer geworden, weswegen viele Kliniken Ambulante Zentren für OPs einrichten. Und da werden nicht nur auch, sondern vor allem GKV Patienten behandelt.
OOhhps. Dann scheinst Du in einem der wenigen Krankenhäuser zu arbeiten, die eine spezielle
Genehmigung zur ambulanten Behandlung hat.
Das Verfahren für die Genehmigung ambulanter Behandlung von GKV-lern ist in NRW recht komplex: [attachment=244]
Die Möglichkeit, GKV-ler ambulant zu behandeln, wird in § 116b SGB V definiert, hier die jüngste Geschichte dazu in NRW:
Ambulante Behandlung im Krankenhaus nach § 116b SGB V
Zur heftig umstrittenen ambulanten Behandlung im Krankenhaus gemäß §116b SGB V hat nach Vorbereitung durch den Ständigen Ausschuss für ärztliche Versorgungsstrukturen (Vorsitz: Dr. Dietrich Rohde) der Vorstand der Ärztekammer Nordrhein Grundhaltungen und Leitfragen verabschiedet.
Kerngedanke ist, dass das Instrument des § 116b SGB V nicht dazu führen darf, einen ungedeihlichen Wettbewerb zum Nachteil der Patienten zu forcieren. Andererseits ist die Umsetzung des § 116 b SGB V dann zu begrüßen, wenn es zu einer sinnvollen Ergänzung des bestehenden Angebotes und zur Verbesserung der Kooperation zwischen niedergelassenen Ärzten und Krankenhäusern kommt.
Ob die positiven oder die negativen Aspekte überwiegen, kann nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der bestehenden Versorgungssituation „vor Ort“ beurteilt werden. Die Ärztekammer Nordrhein wird aufgrund ihrer neuen Rolle als unmittelbar Beteiligte an der Krankenhausplanung in NRW zu allen Anträgen gemäß § 116b SGB V um eine Stellungnahme gebeten. Sie nutzt diese Einflussmöglichkeit, um die Perspektive der regionalen Versorgungssituation einzubringen.
In die kammerinterne Meinungsbildung werden deswegen die Bezirksstellenvorsitzenden der Ärztekammer Nordrhein einbezogen.
Bis September 2009 ist die Ärztekammer Nordrhein zu 195 Anträgen von 35 Krankenhäusern in Nordrhein angehört worden. Das Land hatte bis Ende Mai 2009 insgesamt 60 Anträge von 11 Krankenhäusern genehmigt. 15 Anträge von 5 Krankenhäusern sind abgelehnt worden.
Nach Informationen des Landes lagen Ende Mai 2009 noch 282 weitere Anträge von 39 Krankenhäusern in Nordrhein vor. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW informiert auf seiner Homepage darüber, für welche Krankenhäuser und Erkrankungen bisher Anträge genehmigt wurden.
Die Ärztekammer drängt darauf, möglichst alle ambulante Behandlungen für GKV-ler zu verbieten:
Zukünftig wird sich für die Ärzteschaft die Frage stellen, wie sich die erteilten Genehmigungen konkret auf die Versorgungssituation auswirken. Auch für diese Frage ist die regionale Perspektive wesentlich.
Der Bundesgesetzgeber eröffnet mit dem § 116b SGB V Krankenhäusern unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit zur ambulanten Leistungserbringung bei
* hochspezialisierten Leistungen,
* seltenen Erkrankungen und
* Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen.
Diese Leistungen sind bisher von niedergelassenen Ärzten und von Krankenhausärzten im Rahmen einer Ermächtigung erbracht worden. Zurzeit liegen in Nordrhein-Westfalen rund 600 Anträge von über 110 Krankenhäusern vor, gemäß 116b SGB V zugelassen zu werden.
Grundposition der Ärztekammer
Als „Grundhaltung“ hat der Vorstand der Ärztekammer Nordrhein beschlossen:
Die „Öffnung“ der Krankenhäuser nach § 116b SGB V ist in den Fällen abzulehnen, in denen
* eine ruinöse Konkurrenzsituation zwischen Krankenhäusern und Niedergelassenen entsteht,
* unnötige und kostenintensive Doppelstrukturen geschaffen werden,
* gewachsene und funktionierende Versorgungsstrukturen gefährdet werden,
* die sektorübergreifende Kooperation gestört wird.
Andererseits ist die ambulante Leistungserbringung nach § 116b SGB V dann zu befürworten, wenn
* das bisherige regionale Leistungsangebot sinnvoll ergänzt wird,
* die sektorübergreifende Kooperation gefördert wird und somit
* eine reale Verbesserung in der Patientenversorgung resultiert.
Quelle: http://www.aekno.de/page.asp?pageID=7469
Zum Genehmigungsverfahren allgemein kann man sagen:
Die Zulassung einer Klinik zur ambulanten Versorgung auf Antrag des Krankenhausträgers ist nach dem Gesetz nur möglich, wenn sie dazu in der Krankenhausplanung des Landes bestimmt worden ist. Das Land hat ein Einvernehmen mit den an der Krankenhausplanung unmittelbar Beteiligten anzustreben, zu denen neuerdings auch die Ärztekammern gehören. Deswegen hört das Landesgesundheitsministerium die Ärztekammer Nordrhein vor Genehmigung von Anträgen aus dem Landesteil Nordrhein nach § 116 b SGB V an. Der Ablauf des Antrags- und Genehmigungsverfahrens in Nordrhein-Westfalen ist der Grafik unten zu entnehmen.
Ausdrücklich findet gemäß der amtlichen Begründung zum Gesetz keine Bedarfsprüfung statt, doch ist die „Berücksichtigung“ der ambulanten Versorgung vorgesehen. Deswegen werden die Kassenärztlichen Vereinigungen um eine Stellungnahme im Sinne der Beratung gebeten. Mit ihnen muss das Land jedoch nicht - wie mit den Kammern - ein Einvernehmen anstreben. Die Befragung der KV Nordrhein geschieht in NRW zeitlich deutlich vor der Anhörung des Landesausschusses und somit auch der Kammer.
Der Kammervorstand hat sich dafür ausgesprochen, auf Landesebene und auf regionaler Ebene Kontakt mit der KV Nordrhein zu pflegen „mit dem Ziel der gegenseitigen Information und Abstimmung im Interesse einer konstruktiven Kooperation von ambulant und stationär tätigen Ärzten“. Die regionalen Untergliederungen der Ärztekammer Nordrhein sollen bei der Meinungsbildung zu einzelnen Anhörungsverfahren einbezogen werden. Der Vorstand hat daher „Leitfragen für die Beurteilung im regionalen Kontext“ entwickelt (siehe Kasten).
Du siehst, die ambulante Behandlung von GKV-ler ist die (absolute) Ausnahme, auch
wenn Du in so ein Ausnahme-Krankenhaus arbeitest.
Die faktisch (gesetzlich) und darüberhinaus je nach Region praktisch vorhandene
Verwehrung der ambulanten Behandlung für GKV-ler ist verbreitet und typisch. Sie
ist leider der Standard. Mit den bekannten Auswirkungen: Drehtürmedizin,
starke Benachteiligung der GKV-ler, uneffektive Kostenstruktur.
- [Ag-gesundheit-solidarier] Wichtigstes Thema: Abschaffung der PKV!, syna, 15.12.2011
- Re: [Ag-gesundheit-solidarier] Wichtigstes Thema: Abschaffung der PKV!, Whisp, 15.12.2011
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- Re: [Ag-gesundheit-solidarier] Wichtigstes Thema: Abschaffung der PKV!, Whisp, 17.12.2011
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- Re: [Ag-gesundheit-solidarier] Wichtigstes Thema: Abschaffung der PKV!, syna, 17.12.2011
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- Re: [Ag-gesundheit-solidarier] Wichtigstes Thema: Abschaffung der PKV!, Whisp, 17.12.2011
- Re: [Ag-gesundheit-solidarier] Wichtigstes Thema: Abschaffung der PKV!, syna, 17.12.2011
- Re: [Ag-gesundheit-solidarier] Wichtigstes Thema: Abschaffung der PKV!, syna, 17.12.2011
- Re: [Ag-gesundheit-solidarier] Wichtigstes Thema: Abschaffung der PKV!, Whisp, 15.12.2011
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