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ag-geldordnung-und-finanzpolitik - [AG-GOuFP] Welche Unterkategorie von Wertpapieren erfasst ALLE "Geldschulden"?

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Betreff: Kommunikationsmedium der bundesweiten AG Geldordnung und Finanzpolitik

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[AG-GOuFP] Welche Unterkategorie von Wertpapieren erfasst ALLE "Geldschulden"?


Chronologisch Thread 
  • From: alex AT twister11.de
  • To: ag-geldordnung-und-finanzpolitik AT lists.piratenpartei.de
  • Subject: [AG-GOuFP] Welche Unterkategorie von Wertpapieren erfasst ALLE "Geldschulden"?
  • Date: Thu, 26 Apr 2012 19:24:41 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-geldordnung-und-finanzpolitik>
  • List-id: Kommunikationsmedium der bundesweiten AG Geldordnung und Finanzpolitik <ag-geldordnung-und-finanzpolitik.lists.piratenpartei.de>

http://de.wikipedia.org/wiki/Wertpapier
Da steht eine Menge drin und ich muss mir das noch genauer anschauen.

Fragen:
zu (1): Sind alle Formen von Geldschulden direkt oder indirekt in irgendeiner Form von Wertpapier erfasst? UND Welche Arten von Wertpapieren "verkörpern" direkt oder indirekt Geldschulden?
zu (2): Nach welchem Gesetz sind Banknoten und Papiergeld Wertpapiere, sofern sie es denn sind? Was für eine Art von Schuld verkörpern Sie? Wer schuldet dem Inhaber einer Banknote etwas?
zu (3): Was genau wird von Forderungsrechten erfasst und gibt es zu Forderungsrechten eigene Statistiken?


Wertpapierbegriff in Gesetzen 

Spezialgesetze verwenden sehr unterschiedliche Wertpapierbegriffe, was durch die unterschiedlichen Regelungsziele begründet ist. Einige Gesetze befassen sich ausführlich mit dem Wertpapierbegriff. Da Wertpapiere und der Wertpapierhandel eng mit dem Kreditwesen in Verbindung stehen, liegt es nahe, dass sich insbesondere bankaufsichtsrechtliche Vorschriften mit dem Wertpapierbegriff auseinandersetzen.

Die Definition in § 1 Abs. 11 Satz 2 Nr. 1-4 KWG verfolgt bankaufsichtsrechtliche und banktechnische Ziele. Sie bedient sich einer nicht abschließenden Aufzählung und verdeutlicht, dass keine Urkunden ausgestellt sein müssen (so genannte „Wertrechte“) und Handelbarkeit an einem Markt vorausgesetzt wird.

Das Depotgesetz benutzt in § 1 Abs. 1 DepotG  (1) eine abschließende Aufzählung, wonach zu den Wertpapieren „AktienKuxeZwischenscheineZins-Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine, auf den Inhaber lautende oder durch Indossamentübertragbare Schuldverschreibungen, ferner andere Wertpapiere, wenn diese vertretbar sind, (2) mit Ausnahme von Banknoten und Papiergeld. Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind auch Namensschuldverschreibungen, soweit sie auf den Namen einer Wertpapiersammelbank ausgestellt wurden“, gehören. Auch dieses Gesetz ist ein bankaufsichtsrechtliches Gesetz, welches lediglich im Verhältnis zwischen den Kreditinstituten und der BAFin/Deutschen Bundesbank gilt. Allerdings ist es zulässig, wenn andere Gesetze (wie etwa § 4 Abs. 2 Nr. 7 AWG) hierauf verweisen. Dann gilt die Legaldefinition des DepotG auch im Geltungsbereich des Außenwirtschaftsgesetzes.

Fragen zur Rechnungslegung stehen im Vordergrund bei § 266 Abs. 2 Teil B III HGB. Hier werden Anteile an verbundenen Unternehmen, eigene Anteile und „sonstige Wertpapiere“ ausgewiesen. Unter dieser letzt genannten Bezeichnung sind alle Wertpapiere auszuweisen, die nicht zu einem anderen Posten gehören und jederzeit veräußerlich sind.

Auch § 7 Abs. 1 RechKredV verwendet eine Aufzählung, die insbesondere auf die Eigenschaften börsenfähig und börsennotiert rekurriert und in den Absätzen 2 und 3 diese Begriffe definiert. Als börsenfähig gelten demnach Wertpapiere, die die Voraussetzungen einer Börsenzulassung erfüllen. Als börsennotiert gelten Wertpapiere, die an einer Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind.

Wertpapiere können folgende Rechte verkörpern:

(3) Forderungsrechte Geldforderung aus Sparbuch, Anleihe
Beteiligungsrechte Stimmrechte und/oder Vermögensrechte, (Aktien)
Sachenrechte Schuldbrief (Eigentumsrecht an einem Grundstück)
Optionenrechte Optionsschein





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