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Betreff: Kommunikationsmedium der bundesweiten AG Geldordnung und Finanzpolitik
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Re: [AG-GOuFP] Welche Unterkategorie von Wertpapieren erfasst ALLE"Geldschulden"?
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- From: "Enter-Mario" <pirat AT ubema.de>
- To: "'Daniel '" <ppdaniel71 AT googlemail.com>, <alex AT twister11.de>, <ag-geldordnung-und-finanzpolitik AT lists.piratenpartei.de>
- Subject: Re: [AG-GOuFP] Welche Unterkategorie von Wertpapieren erfasst ALLE"Geldschulden"?
- Date: Thu, 26 Apr 2012 20:48:33 +0200
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- List-id: Kommunikationsmedium der bundesweiten AG Geldordnung und Finanzpolitik <ag-geldordnung-und-finanzpolitik.lists.piratenpartei.de>
- Organization: Piratenpartei
Von BankNOTEN (damit sind ausschließlich die GeldSCHEINE gemeint) ist der EIGENTÜMER (wie auch von „unseren“ Personalausweisen und Reisepässen) IMMER nur die „Bundesrepublik Deutschland“ (was auch immer darunter „rechtlich“ zu verstehen sein mag).
Wir können höchstens (rechtmäßige und unrechtmäßige) BESITZER dieser Sache(n) sein!
Auch bei den „Eigentümern“ von (gemalten) „Bildern“ gibt es „Grau-Zonen“. So kannst Du zwar evtl. der „Eigentümer“ des Rahmes, der Leinwand, der Farbe, des „Bildes“ werden, aber Du hast daran beispielsweise nicht zwangsläufig und automatisch auch das „Copyright“. Das wird für einige Jahre oder auch länger beim Künstler oder seinen Erben sein!
So ist der Dieb zwar „Besitzer“ – jedoch nicht „Eigentümer“ aber auch der (echte) Empfänger (z. B. aus Lohnempfang) von „Geldscheinen“ zwar der „Eigentümer UND gleichzeitig Besitzer“ in Personalunion – jedoch aufgrund der „Besonderheit“ von „Geld“ nicht der formal-juristische „Eigentümer“. Deshalb ist es auch „verboten“ – also unter „Strafe gestellt“ wenn Du „Dein Papiergeld“ vorsätzlich „verbrennst“! Deshalb kann auch das „Ausland“ normalerweise „Deinen Ausweis“ nicht „einbehalten“ (schaut mal drauf, da steht geschrieben „Eigentum der Bundesrepublik Deutschland“).
Also bitte etwas „genauer“ unterscheiden!
LG Enter-Mario
Eigentümer = der „rechtliche“ Besitz der Sache Besitzer = der „tatsächliche“ Besitz der Sache
Von: ag-geldordnung-und-finanzpolitik-bounces+pirat=ubema.de AT lists.piratenpartei.de [mailto:ag-geldordnung-und-finanzpolitik-bounces+pirat=ubema.de AT lists.piratenpartei.de] Im Auftrag von Daniel
Banknoten sind Inhaberpapiere (geht wohl aus dieser Vorschrift indirekt hervor: http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__935.html). Das heisst der Inhaber ist auch Eigentümer. Als Beispiel, wenn du z.B. ein Bild verkaufst und dafür gestohlenes Bargeld bekommst, dann bist du doch rechtmässiger Eigentümer dieses Bargeldes (wennn du aber ein gestohlenes Bild kaufst, dann wirst du nicht Eigentümer des Bildes).
meines Erachtens ist somit eine 10Euro Note das verbriefte Recht an 10Euro gesetzlichem Zahlungsmittel.
Von: ag-geldordnung-und-finanzpolitik-bounces AT lists.piratenpartei.de [mailto:ag-geldordnung-und-finanzpolitik-bounces AT lists.piratenpartei.de] Im Auftrag von alex AT twister11.de http://de.wikipedia.org/wiki/Wertpapier Da steht eine Menge drin und ich muss mir das noch genauer anschauen.
Fragen: Wertpapierbegriff in GesetzenSpezialgesetze verwenden sehr unterschiedliche Wertpapierbegriffe, was durch die unterschiedlichen Regelungsziele begründet ist. Einige Gesetze befassen sich ausführlich mit dem Wertpapierbegriff. Da Wertpapiere und der Wertpapierhandel eng mit dem Kreditwesen in Verbindung stehen, liegt es nahe, dass sich insbesondere bankaufsichtsrechtliche Vorschriften mit dem Wertpapierbegriff auseinandersetzen. Die Definition in § 1 Abs. 11 Satz 2 Nr. 1-4 KWG verfolgt bankaufsichtsrechtliche und banktechnische Ziele. Sie bedient sich einer nicht abschließenden Aufzählung und verdeutlicht, dass keine Urkunden ausgestellt sein müssen (so genannte „Wertrechte“) und Handelbarkeit an einem Markt vorausgesetzt wird. Das Depotgesetz benutzt in § 1 Abs. 1 DepotG (1) eine abschließende Aufzählung, wonach zu den Wertpapieren „Aktien, Kuxe, Zwischenscheine, Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine, auf den Inhaber lautende oder durch Indossamentübertragbare Schuldverschreibungen, ferner andere Wertpapiere, wenn diese vertretbar sind, (2) mit Ausnahme von Banknoten und Papiergeld. Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind auch Namensschuldverschreibungen, soweit sie auf den Namen einer Wertpapiersammelbank ausgestellt wurden“, gehören. Auch dieses Gesetz ist ein bankaufsichtsrechtliches Gesetz, welches lediglich im Verhältnis zwischen den Kreditinstituten und der BAFin/Deutschen Bundesbank gilt. Allerdings ist es zulässig, wenn andere Gesetze (wie etwa § 4 Abs. 2 Nr. 7 AWG) hierauf verweisen. Dann gilt die Legaldefinition des DepotG auch im Geltungsbereich des Außenwirtschaftsgesetzes. Fragen zur Rechnungslegung stehen im Vordergrund bei § 266 Abs. 2 Teil B III HGB. Hier werden Anteile an verbundenen Unternehmen, eigene Anteile und „sonstige Wertpapiere“ ausgewiesen. Unter dieser letzt genannten Bezeichnung sind alle Wertpapiere auszuweisen, die nicht zu einem anderen Posten gehören und jederzeit veräußerlich sind. Auch § 7 Abs. 1 RechKredV verwendet eine Aufzählung, die insbesondere auf die Eigenschaften börsenfähig und börsennotiert rekurriert und in den Absätzen 2 und 3 diese Begriffe definiert. Als börsenfähig gelten demnach Wertpapiere, die die Voraussetzungen einer Börsenzulassung erfüllen. Als börsennotiert gelten Wertpapiere, die an einer Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind.
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- [AG-GOuFP] Welche Unterkategorie von Wertpapieren erfasst ALLE "Geldschulden"?, alex, 26.04.2012
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- Re: [AG-GOuFP] Welche Unterkategorie von Wertpapierenerfasst ALLE"Geldschulden"?, High-End-Studio Prenk, 26.04.2012
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- Re: [AG-GOuFP] Welche Unterkategorie von Wertpapierenerfasst ALLE"Geldschulden"?, Enter-Mario, 27.04.2012
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