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ag-drogen - [AG-Drogen] Eigenbedarf Cannabis: bundeslandspezifisch / Kompetenzen des Zolls und Gerichtsstand

ag-drogen AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Mailingliste der AG Drogen- und Suchtpolitik

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[AG-Drogen] Eigenbedarf Cannabis: bundeslandspezifisch / Kompetenzen des Zolls und Gerichtsstand


Chronologisch Thread 
  • From: "Andreas" <bestenfalls AT gmx.de>
  • To: "Mailingliste der AG Drogen" <ag-drogen AT lists.piratenpartei.de>
  • Subject: [AG-Drogen] Eigenbedarf Cannabis: bundeslandspezifisch / Kompetenzen des Zolls und Gerichtsstand
  • Date: Thu, 29 Mar 2012 14:37:01 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-drogen>
  • List-id: Mailingliste der AG Drogen <ag-drogen.lists.piratenpartei.de>

Ahoi,

wie gestern bei Mumble versprochen, habe ich eine Tabelle fertiggestellt,
woraus sich die Eigebesitzgrenze, je Bundesland, ergibt und Kompetenzen des
Zolls zusammengefaßt.

"Fast" alle Angaben zum Eigenbedarf konnte ich in den jeweiligen
Landesjustitzministerien nachrecherchieren.


Vorab ein allgemeine Information zur Gestzeslage:

Das Betäubungsmittelgesetz räumt den Staatsanwaltschaften in Deutschland die
Möglichkeit ein, von einer Strafverfolgung abzusehen, wenn bei Drogendelikten
lediglich Betäubungsmittel „zum Eigenverbrauch in geringer Menge“ im Spiel
sind (§ 31a BtMG). Die Definition dessen, was als „geringe Menge“ anzusehen
ist, unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland. Die meisten Bundesländer
haben diesbezüglich Richtlinien erlassen, die für die Staatsanwaltschaften
verbindlich sind.


Nach § 31a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) kann die
Staatsanwaltschaft von der Verfolgung eines Vergehens gegen § 29 Abs. 1, 2
oder 4 BtMG absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre,
kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die
Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut,
herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise
verschafft oder besitzt.


Die Aufgaben und Befugnisse des Zollkriminalamtes sind im
Zollfahndungsdienstgesetz verankert, eine kleine Zusammenfasung findet Ihr
ebefalls als Dateianhang in dieser Mail!


Abschließend: Der Gerichtsstand (welches Gericht ist zuständig) ergibt sich
grundsätzlich aus dem Tatort.



Lieben Piratengruß

Andreas Vivarelli alias Bestenfalls




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