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schiedsgericht-koordination - Re: [Schiedsgericht-Koordination] Gesamt-Satzungsänderungsantrag

schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de

Betreff: Schiedsgericht-Koordination

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Re: [Schiedsgericht-Koordination] Gesamt-Satzungsänderungsantrag


Chronologisch Thread 
  • From: Georg von Boroviczeny <georg@von-boroviczeny.de>
  • To: schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de
  • Subject: Re: [Schiedsgericht-Koordination] Gesamt-Satzungsänderungsantrag
  • Date: Tue, 8 May 2018 13:16:52 +0200
  • Openpgp: preference=signencrypt

Hi,

mein Vorschlag steht, wie alle Elemente des Gesamtantrags, hier: https://sgmarina.piratenpad.de/notvorstand
(https://sgmarina.piratenpad.de/naechste-SGMarina für alle Einzelteile)
aber hier auch der Text:

alternativer Entwurf:
§ 9a (10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Bundesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn   der Vorstand höchstens vier handlungsfähige Mitglieder besitzt. der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. der gesamte Vorstand geschlossen zurücktritt. In einem solchen Fall ist ein kommissarischer Vorstand zu bilden und entsprechend § 9b (3) eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.   (11) Der kommissarische Bundesvorstand wird vom 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister des zu diesem Zeitpunkt dienstältesten Landesvorstands, sowie vom 1. Vorsitzenden und dem Stellvertreter des nächst dienstälteren Landesvorstands gebildet. Sind beide Vorstände dem Dienstalter nach gleich, gilt der Vorstand des mitgliederstärkeren Verbands als dienstälter. Der kommissarische Vorstand führt die Vorstandsaufgaben weiter. Des weiteren hat er die Pflichten aus § 9b (3) zu erfüllen. Vorsitzender ist der Vorsitzende des dienstälteren Landesvorstands, sein Stellvertreter der des nächst dienstälteren Landesvorstands. Die Stellvertreter der Landesvorstände sind beigeordnet.   (12) Die Vorschriften des § 9a, (10), (11) und des § 9b (3) gelten analog für alle Gliederungesebenen der Partei, mit dem Unterschied, dass der kommissarische Vorstand jeweils der Vorstand der nächtshöheren Gliederung ist.   § 9b (3) Ist der Bundesvorstand handlungsunfähig, muss ein außerordentlicher Bundesparteitag vom kommissarischen Vorstand oder dem Notvorstand nach BGB unverzüglich durchgeführt werden. Dazu haben diese ein maximales Zeitfenster von drei Monaten. Die Ladung zu einem außerordentlicher Bundesparteitag erfolgt mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes. Der kommissarische Vorstand kann an den außerordentlichen Bundesparteitag anschließend zu einem ordentlichen Bundesparteitag laden. Hierbei kann die Ladungsfrist entgegen § 9 b (2), Satz 2 dem des außerordentlichen Bundesparteitags angeglichen werden.
hier habe ich versucht, alle mit handlungsunfähigen Vorstaänden verbundene Fragen abzuhandeln. Zudem ist dann für außerordentliche Parteitage die Möglichkeit eines anschließenden ordentlichen verankert; auch mit ausreichendem Zeitfenster für eine gute Orts- und Zeitwahl



Am 08.05.2018 um 10:19 schrieb Piratonym:
Hallo,

On 08.05.2018 09:45, Georg von Boroviczeny wrote:
ich würde es mitzeichnen, aber nicht den Antrag stellen; zum Thema
Notvorstand werde ich dann aber einen Alternativentwurf einbringen
(kommisarischer Vorstand)
wenn dies möglich sein soll, müssten wir den Antrag meiner Ansicht nach
modularisieren, da ansonsten nur die Annahme oder Ablehnung des
Gesamtantrags möglich wäre. Modularisierung wollten wir bei dem
Gesamtantrag aber gerade vermeiden.

Eine andere Möglichkeit wäre eventuell die Änderung des Antrages auf dem
Parteitag. Ich hätte jedoch erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit einer
solchen Änderungen. Selbst wenn die Änderung zulässig wäre, sollten wir
sie aber aus den gleichen Gründen wie Einzelanträge vermeiden.
N.B.: Die Regelung zu solchen Änderungen kritisiere ich auf Bundes- und
Landesebene ohnehin schon seit Jahren.

Mir ist auch von einem anderen Richter Kritik an dem Vorschlag zur
Notbestellung bekannt. Gibt es noch mehr Leute, die diesen Teil kritisch
sehen? Soll der Teil aus dem Antrag herausgenommen und separat
eingereicht werden?

Aus Interesse: Wie würde dein Alternativentwurf aussehen?


-- 

mit freundlichen Grüßen
Georg v. Boroviczeny



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