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schiedsgericht-koordination - Re: [Schiedsgericht-koordination] Register

schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de

Betreff: Schiedsgericht-Koordination

Listenarchiv

Re: [Schiedsgericht-koordination] Register


Chronologisch Thread 

Am Freitag, 30. Juli 2010 schrieb Morphy:
> Ich sehe das auch so das die Veröffentlichung auf jeden Fall stattfinden
> soll (Namen und Adressen sind natürlich zu anonymisieren) .. genau das
> hatten wir vor einigen Wochen ja schon diskutiert?!... über aktuell
> laufende Verfahren kann gerne auch eine Dokumentation erfolgen... aber
> wirklich nur Fakten wie: "öffentliche Anhörung am 2.9. in auf Mumbel NRW"
> uns nicht "Schiedsrichter sind sich momentan uneinige im Punkt 3.2" oder
> so...

Ich hatte das Thema schonmal in der Thüringer AG Satzungsrecht beschrieben.
Bisher gab es da nur einen Kommentar, der auf die Gefahr der Beeinflussung
der
Richter hingewiesen hat.

Das Thema wird übrigens auch im aktuellen MIP Heft behandelt.
http://www.pruf.uni-duesseldorf.de/uploads/media/MIP_2010_Heft16.pdf

Anbei meine Überlegung die ich in AG Satzungsrecht geschrieben habe.

---------- Weitergeleitete Nachricht ----------

Betreff: Re: [AG SatzungTH] Bundes-Satzung Teil C: §6 Öffentlichkeit der
S.Gerichte
Datum: Dienstag, 13. Juli 2010
Von: Christian Benad <christian.Benad@gmx.de>
An: "[AG SatzungTH]" <agsatzung@listen.piraten-thueringen.de>

Am Montag, 12. Juli 2010 schrieb Christian Benad:
> In meinen Augen ist es vollkommen ausreichend, wenn das Gericht über die
> Aufnahme des Verfahrens, das Urteil oder etwaige Zwischenurteile und
> einstweilige Anordnungen der Öffentlichkeit berichtet.
> Das ist derzeit nach §6 der SGO nicht möglich.

Aktuelle Fassung des §6 SGO
§6 (5) Während eines Verfahrens haben Richter ihre Arbeit außerhalb der
Richtergremiums nicht zu kommentieren. Es sind nur offizielle Stellungnahmen
gegenüber den Streitparteien zugelassen.

Vorschlag einer Neufassung

§6 (5) Während eines Verfahrens haben Richter ihre Arbeit außerhalb der
Richtergremiums nicht zu kommentieren. *Inhaltlich* sind nur offizielle
Stellungnahmen gegenüber den Streitparteien zugelassen.
*Der Öffentlichkeit kann das Gericht über die Aufnahme eines Verfahrens durch
Bekanntgabe des Verfahrensthemas und Zwischenentscheidungen berichten*


Die Bereiche zwischen den * sind neu. Einige E-Mail reader interpretieren das
als Fettschrift.
Unter Zwischenentscheidungen verstehe ich einstweilige Anordnungen und
Zwischenurteile, oder Aussetzung von Verfahren, um zum Beispiel ein
maßgeblches anderes Urteil abzuwarten.
Ich hoffe damit wird klar worauf ich hinaus will.
Ob man ein öffentliches Austragen von Klagen auf [aktive] durch
Satzungsvorgaben verhindern sollte, bin ich mir noch nicht sicher.

Gruß
Beni

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