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ag-waffenrecht - Re: [Ag-waffenrecht] Schiessen von Minderjaehrigen auf einem Schiessstand

ag-waffenrecht AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Mailingliste der AG Waffenrecht

Listenarchiv

Re: [Ag-waffenrecht] Schiessen von Minderjaehrigen auf einem Schiessstand


Chronologisch Thread 
  • From: Susanne Putsche Dobert <putsche AT hotmail.de>
  • To: Mailingliste der AG Waffenrecht <ag-waffenrecht AT lists.piratenpartei.de>
  • Subject: Re: [Ag-waffenrecht] Schiessen von Minderjaehrigen auf einem Schiessstand
  • Date: Mon, 21 May 2012 22:13:29 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-waffenrecht>
  • List-id: Mailingliste der AG Waffenrecht <ag-waffenrecht.lists.piratenpartei.de>

Hallo,

eventuell  kommt § 27 Absatz 3 Satz 5 in Betracht:
Der in Satz 1 genannten besonderen Obhut bedarf es nicht beim Schießen durch Jugendliche mit Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2 und nicht beim Schießen mit sonstigen Schusswaffen durch Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Das bedeutet: Wenn der Heranwachsende das 16 Lebensjahr vollendet hat, dann darf er/sie auch mit sonstigen Schusswaffen schießen. Die besondere Obhutspflicht entfällt.

Liebe Grüße

Susanne

Susanne Putsche Dobert
Rechtsanwältin
Kroatien: Batvaci 100, 52215 Vodnjan
Österreich: Floridusgasse, 1210 Wien
Deutschland: Raiffeisenstraße 30, 86663 Asbach-Bäumenheim

Am 21.05.2012 18:25, schrieb Mike Sigurado:
Liebe AG Waffenrecht.
Bezüglich eines Antrages für eine Ausnahmegenehmigung, zwecks schießen mit Waffen über 5.6mm /.22lfb im Rahmen einer genehmigten Sportordnung und eines anerkannten Schützenvereines, für 16 jährige, suche ich den gesetzlichen Passus, in dem das Schießen (nicht der Erwerb von Waffen und Munition) unter 18 mit solchen Waffen verboten wird.
Das Waffengesetz habe ich bereits zerlegt.
LG
Mike



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