Zum Inhalt springen.
Sympa Menü

ag-waffenrecht - Re: [Ag-waffenrecht] Material Tragbare Gegenstände nach WaffG

ag-waffenrecht AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Mailingliste der AG Waffenrecht

Listenarchiv

Re: [Ag-waffenrecht] Material Tragbare Gegenstände nach WaffG


Chronologisch Thread 
  • From: "Kilian Wied" <K_Wied AT gmx.de>
  • To: "Mailingliste der AG Waffenrecht" <ag-waffenrecht AT lists.piratenpartei.de>
  • Subject: Re: [Ag-waffenrecht] Material Tragbare Gegenstände nach WaffG
  • Date: Tue, 15 May 2012 10:07:37 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-waffenrecht>
  • List-id: Mailingliste der AG Waffenrecht <ag-waffenrecht.lists.piratenpartei.de>

Bez. Handtasche: ein Schlagring an einer Tasche Festgemacht, ist immer noch
ein Schlagring...
Wobei fraglich ist, ob man den Griff in DIESEM Falle tatsächlich als
Schlagring nutzen könnte, ich denke eher nicht.

Beim 43a gebe ich dir völlig recht, dass im Waffengesetz nciht der Umgang mit
Taschenmessern geregelt werden sollte...

> ----- Ursprüngliche Nachricht -----
> Von: Susanne Putsche Dobert
> Gesendet: 14.05.12 21:46 Uhr
> An: Mailingliste der AG Waffenrecht
> Betreff: Re: [Ag-waffenrecht] Material Tragbare Gegenstände nach WaffG
>
> Hallo,
>
>  Am 14.05.2012 13:14, schrieb Kilian Wied:
>  Genau!
>  Und das Waffengesetz regelt halt den Umgang mit Waffen. Bzw. sollte
>  es regeln.
>  Das andere ist Strafgesetz.
>
> Und deshalb soll § 42a WaffG verfassungswidrig sein. Ein Gutachten gibt
> es darüber schon.
>
> Warum steht in § 42a WaffG Absatz 1 Nummer 2 eigentlich der Verweis auf
> Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1?
>
> Und warum ist eine Damenhandtasche eine Waffe und man bekommt ein
> Verfahren wegen Verstoß gegen das Waffengesetz an den Hals? Egal wie der
> Griff der Damenhandtasche gestaltet ist, es ist eine Damenhandtasche!
> Das Wesen einer Damenhandtasche ist es Utensilien für Damen zu
> transportieren.
>
>
> § 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren
> Gegenständen
> (1) Es ist verboten
> 1.Anscheinswaffen,
> 2.Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr.
> 1.1 oder
> 3.Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder
> feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
> zu führen.
> (2) Absatz 1 gilt nicht
> 1.für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder
> Theateraufführungen,
> 2.für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
> 3.für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein
> berechtigtes Interesse vorliegt. Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
> (3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere
> vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der
> Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem
> allgemein anerkannten Zweck dient.
>
> Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2:
> Tragbare Gegenstände
> 1. Tragbare Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a sind insbesondere
> 1.1 Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu
> bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch
> Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen),
>
> WaffG
> § 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen
> (1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter
> Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
> (2) Waffen sind
> 1.Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
> 2.tragbare Gegenstände,
> a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder
> Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen,
> insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
> b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer
> Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die
> Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder
> herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.
> (3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt,
> besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt,
> herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.
> (4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von
> Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe
> der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der
> Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.
>
> Liebe Grüße
>
> Susanne
>
> Susanne Putsche Dobert
> Rechtsanwältin
> Kroatien: Batvaci 100, 52215 Vodnjan
> Österreich: Floridusgasse, 1210 Wien
> Deutschland: Raiffeisenstraße 30, 86663 Asbach-Bäumenheim





Archiv bereitgestellt durch MHonArc 2.6.19.

Seitenanfang