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ag-waffenrecht - Re: [Ag-waffenrecht] Material Tragbare Gegenstände nach WaffG

ag-waffenrecht AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Mailingliste der AG Waffenrecht

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Re: [Ag-waffenrecht] Material Tragbare Gegenstände nach WaffG


Chronologisch Thread 
  • From: "Kilian Wied" <K_Wied AT gmx.de>
  • To: "Mailingliste der AG Waffenrecht" <ag-waffenrecht AT lists.piratenpartei.de>
  • Subject: Re: [Ag-waffenrecht] Material Tragbare Gegenstände nach WaffG
  • Date: Mon, 14 May 2012 13:11:25 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-waffenrecht>
  • List-id: Mailingliste der AG Waffenrecht <ag-waffenrecht.lists.piratenpartei.de>


>
> Allerdings bleibt noch die Unsicherheit in § 1 2. a) "die ihrem Wesen
> nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen
> zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;"
> Unter Beachtung des Wortes insbesondere könnten auch wieder Messer mit
> einer Klingenlänge unter 12 cm gemeint sein, da nicht alle Gegenstände
> im WaffG aufgeführt sind.
Soweit richtig.
Z.B. ist ein Dolch unter 12cm Klingenlänge immer noch eine Waffe ->
Zweckbestimmung.

> Können wir somit sicher sein (jetzt mal bezogen auf die Wortwahl
> "insbesondere" und auf die UND-Verknüpfung), das Gegenstände die nicht
> im WaffG aufgeführt dann auch keine Waffen im Sinn des WaffG sind?
Nein. :-)
Waffen nach WaffG sind Gegenstände, wenn:
-Sie dazu bestimmt sind
-Sie nicht dazu betimmt sind, ABER dazu geeignet UND im Gesetz genannt.

Dolch steht nicht explizit drin, ist aber eine Stoßwaffe ->Zweckbestimmung
Springmesser ist KEINE Stoßwaffe, steht aber explizit drin -> trotzdem Waffe

Besonders interessant sind mMn die Einhandmesser sowie festehende mit
KL>12cm. Die stehen ausdrücklich im Gesetz drin.
Müssten also eigentlich als Waffen gelten, gelle?
In der Begründung bzw. in den Kommentaren zum WaffG stand aber, man habe die
nicht komplett verbieten wollen, bzw. auch das Führen nciht kmplett verbieten
wollen, da z.B. Einhandmesser eben auch nützliches Werkzeug sei...

Also regelt das WaffG jetzt auch den Umgang mit Gegenständen, die eben KEINE
Waffen sind...



>
> Oder anders ausgedrückt, was ist das Wesen eines Kartoffelschälmessers
> das bei einer Tötung verwendet wurde?
Das ist dann immer noch keine Waffe nach dem WaffG.
Das z.B. ein Überfall mit einem schweizer Messer in der Tasche unter
Umständen als bewaffneter Überfall gewertet wird, ist ein e andere Geschichte!
Da kann dann jeder gefährlcihe Gegenstand zur Waffe gekoren werden, WEIL
jemand damit eine Straftat begeht.

Hat auch mit dem WaffG ncihts zu tun.

> Nur welcher Bürger hat den wirklichen Durchblick bei diesem
> WaffG?
Die Freaks, die Messer sammeln und sich überlegen müssen, ob sie das 300EUR
Einhandmesser jetzt mitnehmen dürfen z.B. ;-)

> Vielleicht können wir
> reformieren bzw. einfacher Formulieren um auch hier Transparenz für die
> Bürger zu schaffen, der ja oft mit den o.g. Gegenständen ganz allgemein
> umgeht.

Ein erster Schritt wäre mal, was Waffengesetz wieder auf Waffen
einzuschränken...

>
> Mit freundlichem Grüßen
> Andreas (Speedy)
>
>
>
>
>
> >
> >
> >
> >> Messer mit einer Klingenlänge von über 12 cm dürfen unter der Rubrik des
> >> "allgemein anerkannten Zwecks" auch geführt werden.
> > Richtig.
> >
> >> Nicht zu vergessen ist, dass bei
> >> Gegenständen die schwups über Nacht nach dem WaffG zu Waffen wurden,
> >> also z. B. beim Führen von Messern auch unter 12 cm Klingenlänge immer
> >> der Personalausweis _mitführen_ ist (§38 WaffG).
> > Öhm, nein, warum?
> > Feststehende Messer unter 12cm ohne Waffeneigenschaften sind ja keine
> > Waffen...
> > Sonst dürften sie ja auch nach 42a nicht (ohne allgemein anerkannten
> > Zweck) geführt werden.
> > Geeignet nach 2b können sie zwar sein, sie werden aber im Gesetz nicht
> > aufgeführt.





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