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ag-waffenrecht - Re: [Ag-waffenrecht] Material Tragbare Gegenstände nach WaffG

ag-waffenrecht AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Mailingliste der AG Waffenrecht

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Re: [Ag-waffenrecht] Material Tragbare Gegenstände nach WaffG


Chronologisch Thread 
  • From: Andreas Gutwirth <gutwirth AT gmx.de>
  • To: Mailingliste der AG Waffenrecht <ag-waffenrecht AT lists.piratenpartei.de>
  • Subject: Re: [Ag-waffenrecht] Material Tragbare Gegenstände nach WaffG
  • Date: Mon, 14 May 2012 10:23:16 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-waffenrecht>
  • List-id: Mailingliste der AG Waffenrecht <ag-waffenrecht.lists.piratenpartei.de>

Ahoi,


Am 14.05.2012 09:01, schrieb Kilian Wied:
Wenn ich den 
Sachverhalt richtig verstanden habe, werden Gegenstände die geeignet 
sind die Abwehrfähigkeit von Menschen herabzusetzen vom WaffG 
begrifflich umbenannt (sozusagen Reinkarnation oder Wiedergeburt). 
Nein.
Tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu *bestimmt* sind, Abwehrfähigkeit von Menschen herabzusetzen, SIND Waffen gemäß WaffG.

*Geeignet* sind zum Beispiel so ziemlich alle Messer. Trotzdem sind nicht alle Messer Waffen.
*Geeignet* sind auch Dreikantschaber, Schraubendreher, Basebalschläger, Äxte, die Dose in der Jutetasche usw. usf.
Trotzdem sind das alles keine Waffen. Sondern halt WErkzeug oder Alltagsgegenstände.

Geeignete, aber nicht dazu bestimmte Gegenstände sind nur dann Waffen, wenn sie im WaffG auch erwähnt werden. Da ist eine UND-Verknüpfung zwischen den Sätzen in 2b.


Genau, dass ist MM nach der wichtige Punk die "UND-Verknüpfung" in § 1 (2) 2. b)

Allerdings bleibt noch die Unsicherheit in § 1  2. a) "die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;"
Unter Beachtung des Wortes  insbesondere könnten auch wieder Messer mit einer Klingenlänge unter 12 cm gemeint sein, da nicht alle Gegenstände im WaffG aufgeführt sind.

In Bezug auf Unterabschnitt 2: Tragbare Gegenstände 1.1 Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen)  könnten auch wieder Messer mit einer Klingenlänge unter 12 cm gemeint sein die wieder zu Waffen wurden.

Können wir somit sicher sein (jetzt mal bezogen auf die Wortwahl "insbesondere" und auf die UND-Verknüpfung), das Gegenstände die nicht im WaffG aufgeführt dann auch keine Waffen im Sinn des WaffG sind?

Oder anders ausgedrückt, was ist das Wesen eines Kartoffelschälmessers das bei einer Tötung verwendet wurde? Ok, ich lass das mal an dieser Stelle. Nur welcher Bürger hat den wirklichen Durchblick bei diesem WaffG? Das viele Unklarheiten in der Interpretation des WaffG herrschen zeigen die Berichterstattungen der Medien. Vielleicht können wir reformieren bzw. einfacher Formulieren um auch hier Transparenz für die Bürger zu schaffen, der ja oft mit den o.g. Gegenständen ganz allgemein umgeht.

Mit freundlichem Grüßen
Andreas (Speedy)








Messer mit einer Klingenlänge von über 12 cm dürfen unter der Rubrik des 
"allgemein anerkannten Zwecks" auch geführt werden.
Richtig.

Nicht zu vergessen ist, dass bei 
Gegenständen die schwups über Nacht nach dem WaffG zu Waffen wurden, 
also z. B. beim Führen von Messern auch unter 12 cm Klingenlänge immer 
der Personalausweis _mitführen_ ist (§38 WaffG).
Öhm, nein, warum?
Feststehende Messer unter 12cm ohne Waffeneigenschaften sind ja keine Waffen...
Sonst dürften sie ja auch nach 42a nicht (ohne allgemein anerkannten Zweck) geführt werden.
Geeignet nach 2b können sie zwar sein, sie werden aber im Gesetz nicht aufgeführt.



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