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ag-gesundheitswesen - Re: [AG-Gesundheit] Augenarzt und CDU-Mitglied will Hilfe der Piraten

ag-gesundheitswesen AT lists.piratenpartei.de

Betreff: AG Gesundheit

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Re: [AG-Gesundheit] Augenarzt und CDU-Mitglied will Hilfe der Piraten


Chronologisch Thread 
  • From: Bernd Kasperidus <lbear34 AT yahoo.de>
  • To: Checkinger <checkinger AT gmx.de>, AG Gesundheit <ag-gesundheitswesen AT lists.piratenpartei.de>
  • Subject: Re: [AG-Gesundheit] Augenarzt und CDU-Mitglied will Hilfe der Piraten
  • Date: Sat, 28 Apr 2012 00:59:19 +0100 (BST)
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-gesundheitswesen>
  • List-id: AG Gesundheit <ag-gesundheitswesen.lists.piratenpartei.de>

wie gesagt probiers, Ich bin nur spektisch, denn auch auf diesem Weg wird nur bezahlt was laut Katalog medizinisch notwendig ist und nicht unbedingt was der Facharzt verordnet. Unsere Erfahrung jedenfalls.


Von: Checkinger <checkinger AT gmx.de>
An: Bernd Kasperidus <lbear34 AT yahoo.de>; AG Gesundheit <ag-gesundheitswesen AT lists.piratenpartei.de>
Gesendet: 0:22 Samstag, 28.April 2012
Betreff: Re: [AG-Gesundheit] Augenarzt und CDU-Mitglied will Hilfe der Piraten

Am 27.04.2012 18:07, schrieb Bernd Kasperidus:
> Bei diesem Weg gibt es ein Problem. Aus persönlicher Erfahrung, meine Mutter ist GdB 100 wegen schwerster Sehbehinderung, trotz Brillenversorgung und Zuzahlungsbefreiung wird nur ein Teil der Sehhilfe bezahlt (Frage nicht nach unseren Brillenrechnungen). Es heißt zwar vollmundig, die Kosten werden übernommen, im GKV-Alltag wird aber nur ein kleiner Teil wirklich bezahlt. Dabei spielt es keine Rolle ob es sich um eine ärztliche Verordnung handelt oder nicht. Das geht teilweise über Spitzfindigkeiten. Der Arzt verordnet z. B. hochbrechende Kunstoffgläßer, die Kasse zahlt aber nur einfache.


Bei Schwerbehinderung müsste nicht die GKV zahlen, sondern die Arbeitsagentur bzw. das Integrationsamt.

http://www.sozialhilfe24.de/forum/einmalige-beihilfen/brille-fuer-schwerbehinderte-27.html


Hier die aktuelle Hilfsmittelrichtlinie des g-ba:

http://www.g-ba.de/downloads/62-492-599/HilfsM-RL_Neufassung_2011-12-21_2012-03-15.pdf
Demnach können bei Sehschärfe <= 0,3 (= blind-wie-ein-Maulwurf) Brillen zu Lasten der GKV verordnet werden..


Dort, Zitat:


<<<<<<<<<<<

B. Sehhilfen
§ 12 Verordnungsfähigkeit von Sehhilfen
(1)    Eine Sehhilfe zur Verbesserung der Sehschärfe (§§ 13 bis 16) ist  verordnungs fähig
-    bei Versicherten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
-    bei Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben , wenn sie aufgrund ihrer
Sehschwäche oder Blindheit, entsprechend der von der Weltgesund-heitsorganisation  empfohlenen Klassifikation des  Schwere grades  der  Seh -beeinträchtigung, auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens
der Stufe 1 auf weisen.  Diese liegt unter anderem vor, wenn die Sehschärfe (Visus)
bei bestmöglicher Korrektur mit einer Brillen -  oder möglichen Kontaktlinsenver -sorgung auf  dem besseren Auge ≤ 0,3 beträgt oder das beidäugige Gesichtsfeld
≤  10 Grad bei zentraler Fixation ist.  Die Sehschärfenbestimmung hat beidseits mit
bester Korrektur mit Brillengläsern oder möglichen Kontaktlinsen zu erfolgen. Eine
Visuserhebung mit Kontak tlinsen ist nur dann erforderlich, wenn die oder der
Versicherte eine Kontaktlinse verträgt und eine Kontaktlinse hatte, hat oder haben
möchte.
(2)    Bei welchen Indikationen therapeutische Sehhilfen verordnungsfähig sind, wird in dieser
Richtlinie in § 17  definiert.
(3)
1
Die Verordnung von Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe und von
therapeutischen Sehhilfen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung kann nur
durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Augenheilkunde basierend auf ihrer oder
seiner Untersuchung erfolgen.
2
Dies gilt nicht für Brillengläser zur Verbesserung der
Sehschärfe bei
-    Folgeversorgung  nach Vollendung des 14.  Lebensjahres  und bis zur Vollendung
des 18. Lebensjahres, sofern nicht aufgrund einer auffälligen Veränderung der
Sehschärfe seit der letzten Verordnung die Gefahr einer Erkrankung des Auges
besteht und keine schwere Sehbeeinträchtigung im Sinne des Absatz  1 zweiter
Spiegelstrich vorliegt,
-    Ersatzbeschaffungen bei Verlust oder Bruch innerhalb von 3 Monaten bei Ki ndern
bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ohne Änderung der Refraktionswerte.
(4)
1
Eine Folgeverordnung von sehschärfenverbessernden Sehhilfen setzt eine
Neubestimmung  der erforderlichen Brillenglaskorrektionsstärke voraus.
2
Nach
Vollendung des 14. Lebensjahres besteht ein Anspruch auf Neuversorgung nur, wenn
sich die Refraktionswerte um mindestens 0,5  Dioptrien (dpt) geändert haben; eine
Änderung der Refraktionswerte um 0,5  dpt liegt auch dann vor, wenn der
Refraktionswert für das eine Auge um 0,25  dpt zugenommen und der für das andere
Auge um 0,25  dpt abgenommen hat.
(5)    Eine Folgeverordnung von vergrößernden Sehhilfen gleicher Zielsetzung setzt eine
signifikante Änderung des Vergrößerungsbed..........

§ 14 Brillengläser zur Verbesserung der Sehschärfe
(1)
1
Sind Brillengläser zur Fern-  und Nahkorrektur erforderlich, können wahlweise auch
Mehrstärkengläser (Bifokal-/Trifokal - /Multifokalgläser) verordnet werden, ggf. mit
Planglasanteil  für einen Korrekturbereich, sofern die Notwendigkeit zum ständigen
Tragen von Brillengläsern eine solche Ausstattung erforderlich macht.
2
Eine zusätzliche
Verordnung von Einstärkengläsern für den Zwischenbereich ist hierbei nicht möglich.

3
Für Kinder mit Pseudophakie oder Aphakie können bifokale Gläser mit extra großem
Nahteil verordnet werden.
(2)    Lichtschutzgläser, d.  h. Gläser mit einer Transmission ≤ 75%, sind verordnungsfähig  bei:
a)  umschriebenen Transparenzverlusten (Trübungen) im Bereich der brechenden
Medien, die zu Lichtstreuungen führen (z.  B. Hornhautnarben, Linsentrübungen,
Glaskörpertrübungen),
b)  chronisch-rezidivierenden Reizzuständen der vorderen und mittleren
Augenabschnitte, die medikamentös nicht behebbar sind (z.  B. Keratokonjunktivitis,
Iritis, Cyclitis),
c)  entstellenden Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung
(z.  B. Lidkolobom, Lagophthalmus, Narbenzug) und Behinderung des
Tränenflusses,
d)  Blendung bedingenden entzündlichen oder degenerativen Erkrankungen der
Netzhaut/Aderhaut oder der Sehnerven,
e)  totaler Farbenblindheit,
f)    unerträglichen Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit,
g)  intrakraniellen Erkrankungen, bei denen nach ärztlicher Erfahrung eine
pathologische Lichtempfindlichkeit besteht (z.  B. Hirnverletzungen, Hirntumoren).
(3)    Kunststoffgläser mit einem Brechungsindex von n < 1,6 sind verordnungs fähig bei:
a)  Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, unabhängig von der
Gläserstärke,
b)  Kindern und Jugendlichen für den Schulsport bis zur Vollendung der allgemeinen
Schulpflicht (ggf. zusätzlich),
c)  Gläserstärken ab +6,0 / -8, 0 dpt im stärksten Hauptschnitt aus Gewichtsgründen
(bei Mehrstärkengläsern ist der Fernteil maßgeblich),
d)  Brechkraftunterschied der Gläser ab 3,0 dpt zwecks Minderung des
Gewichtsunterschieds,
e)  Versicherten mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehlbildungen oder
Missbildungen des Gesichts, insbesondere im Nasen-  und Ohrenbereich, wenn trotz
anatomisch geeigneter Brillenfassungswahl und bei Verwendung mineralischer
Gläser ein befriedigender Sitz der Brille nicht gewährleistet ist.
11
Hilfsmittel-Richtlinie Stand: 21. Dezember 201 1/15. März 2012

(4)
1
Verordnungsfähig sind hochbrechende mineralische Brillengläser mit einem
Brechungsindex n ≥ 1,6 und n ≤ 1,7 bei Myopie/Hyperopie ≥ 10 dpt im stärksten
Hauptschnitt.
2
Bei Mehrstärkengläsern ist der Fernteil maßgeblich.
3
Verordnungsfähig
sind hochbrechende Kunststoff gläser mit einem Brechungsindex n  ≥ 1,6 und n ≤ 1,67 bei
Myopie/Hyperopie ≥ 10 dpt im stärksten Hauptschnitt.
4
Bei Mehrstärkengläsern ist der
Fernteil maßgeblich.
(5) Nicht verordnungsfähig sind:
  1.  fototrope (farbveränderliche) Gläser,
  2.  hochbrechende Lentikulargläser,
  3.  hochbrechende mineralische Gläser mit einem Brechungsindex n > 1,7,
  4.  hochbrechende Kunststoffgläser mit einem Brechungsindex n > 1,67,
  5.  entspiegelte Gläser,
  6.    polarisierende Gläser,
  7.  Gläser mit härtender Oberflächenbeschichtung,
8.    Gläser mit asphärischem Schliff, au sgenommen Kunststoff - Lentikulargläser
≥ +12 dpt,
9.  mineralische oder organische Lentikulargläser, ausgenommen bei Myopie /
Hyperopie  ≥ 12 dpt,
10.  Brillengläser und Zurichtungen an der Brille für die Bedingungen an Arbeitsplätzen,
zur Verhütung von Unfallschäden (Ausnahme siehe §  17 Absat z  1 N ummer  16)
und/oder für den Freizeitbereich,
11.  Brillengläser für Sportbrillen (Ausnahme Schulsportbrille im Rahmen der
allgemeinen Schulpflicht siehe Absatz  3 Buchstabe b),
12.  Brillengläser für eine so genannte „Zweitbrille“, deren Korrektionsstä rken bereits
vorhandenen Gläsern entsprechen (Mehrfachverordnung). Das gilt auch für
Brillengläser,  die für eine Reservebrille (z.  B. aus Gründen der Verkehrssicherheit)
benötigt werden,
13.  Brillenfassungen.
§ 15 Kontaktlinsen zur Verbesserung der Sehschärfe
(1)
1
Bei erfüllter Kontaktlinsenindikation zur Verbesserung der Sehschärfe ( Absatz  3) ist
primär eine beidäugige Versorgung anzustreben, sofern medizinisch zweckmäßig.
2
Verordnungsfähig sind ausschließlich Einstärken- Kontaktlinsen.
3
Formstabile
Kontaktlinsen  stellen die  Regelver sorgung  dar.
(2)
1
Die Verordnung weicher Kontaktlinsen zur Verbesserung der Sehschärfe bedarf einer
besonderen Begründung.
2
Ein ausreichender Trageversuch mit formstabilen Linsen
muss erfolglos durchgeführt worden sein.
(3)  Kontaktlinsen  zur Verbesserung der Sehschärfe können nur bei nachstehend
aufgeführten Indikationen verordnet werden:
1.  Myopie ≥ 8,0 dpt,
2.  Hyperopie  ≥ 8,0 dpt,
3.  irregulärer Astigmatismus, wenn dami t eine um mindestens 20 Prozentpunkte
verbesserte Sehstärke gegenüber Brillengläsern erreicht wird,
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  Hilfsmittel-Richtlinie Stand: 21. Dezember 2011/15. März 2012

4.  Astigmatismus rectus und inversus  ≥  3,0 dpt,
5.  Astigmatismus obliquus (Achslage 45°+/ -  30°, bzw. 135° +/ -  30°) ≥  2  dpt,
6.  Keratokonus,
7.  Aphakie,
8.  Aniseikonie > 7  % (die Aniseikoniemessung ist nach einer allgemein anerkannten
reproduzierbaren Bestimmungsmethode durchzuführen und zu dokumentieren),
9.  Anisometropie ≥  2,0 dpt.
(4)    Weichlinsen als Austauschsysteme zur Verbesserung der Sehschärfe für die begrenzte
unterbrochene  –  im Einz elfall bei Handhabungsproblemen auch ununterbrochene  –  (7
bis 30 - tägige) Tragedauer sind nur dann verordnungsfähig, wenn formstabile Linsen
nicht getragen werden können und wenn konventionelle Weichlinsen trotz sachgerechter
Pflege mit konventionellen Reinigungsverfahren aufgrund nicht entfernbarer Eiweißab -lagerungen in hoher Frequenz verworfen werden müssen.
(5)
1
Da Kontaktlinsen aus medizinischen Gründen nicht regelhaft ununterbrochen getragen
werden sollen, ist bei den  nach  den  Abs ätzen  3 und 4 verordneten Kontaktlinsen die
zusätzliche Verordnung von Brillengläsern möglich.
2
Bei Alterssichtigkeit sind zusätzlich
zu Kontaktlinsen Einstärkenbrillengläser für den Nahbereich verordnungsfähig.
(6) Nicht verordnungsfähig sind:
1.  Kontaktlinsen als postoper ative Versorgung  (auch als Verbandlinse/Verband schale )
nach nicht zu Lasten der GKV erbringbaren Eingriffen,
2.  Kontaktlinsen in farbiger Ausführung zur Veränderung oder Verstärkung der
körpereigenen Farbe der Iris (Ausnahme Irislinse gemäß § 17 Absatz 1 Numme r 11
und § 17 Absatz 2),
  3.  so genannte One - Day - Linsen,
  4.  multifokale/Mehrstärken-Kontaktlinsen,
  5.  Kontaktlinsen mit Lichtschutz und sonstigen Kantenfiltern,
  6.  Reinigungs -  und Pflegemittel.
§ 16 Vergrößernde Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe
(1)    Die Verordnung von vergrößernden Sehhilfen darf nur von Fachärztinnen und
Fachärzten für Augenheilkunde vorgenommen werden, die in der Lage sind, selbst die
Notwendigkeit und Art der benötigten Sehhilfen zu bestimmen, ggf. in Zusammenarbeit
m it entsprechend ausgestatteten A ugenoptikerinnen und Augenoptikern.
(2)
1
Abhängig vom augenärztlicherseits reproduzierbar nach einer allgemein ane rkannten
Bestimmungsmethode (z.  B. Nahsehprobentafel zur Ermittlung des Vergrößerungs-bedarfs) ermittelten un d dokumentierten Vergrößerungsbedarf sind optische und
elektronisch vergrößernde Sehhilfen verordnungsfähig.
2
Bei der Verordnung ist den
individuellen Sehanforderungen im Rahmen der elementaren Grundbedürfnisse des
täglichen Lebens Rechnung zu tragen.
3
Es ist durch die  Fachärztin oder einen F acharzt
für Augenheilkunde festzustellen, ob die oder der Versicherte in der Lage ist, die
vergrößernde Sehhilfe zielführend einzusetzen.
(3)
1
Optisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe sind bei einem Vergrößerungsbedarf
≥  1,5fach vorrangig verordnungsfähig als Hellfeldlupe, Hand- /Standlupe, ggf. mit
Beleuchtung oder Brillengläser mit Lupenwirkung (Lupengläser).
2
In begründeten
13
Hilfsmittel-Richtlinie Stand: 21. Dezember 201 1/15. März 2012

Einzelfällen können  Fernrohrlupenbrillensysteme (z.  B. nach Galilei, Kepler) ggf.
einschließlich Systemträger verordnet werden.
(4)    Elektronisch vergrößernde Sehhilfen  für die Nähe sind als mobile oder nicht mobile
Systeme in der Regel  verordnungsfähig bei einem Vergrößerungsbedarf ≥  6fach.
(5)    Optisch vergrößernde Sehhilfen für die Ferne sind verordnungsfähig als
Handfernrohre/Monokulare (fokussierbar).
(6)    Nicht verordnungsfähig sind:
-    Fernrohrlupenbrillensysteme (z.  B. nach Ga lilei, Kepler) für die  Zwischendistanz
(Raumkorrektur) oder die Ferne,
-    separate Lichtquellen (z.  B. zur Kontrasterhöhung oder zur Ausleuchtung des
Lesegutes),
-    Fresnellinsen aller Art.
§ 17 Therapeutische Sehhilfen
(1)
1
Therapeutische Sehhilfen zur Behandlung einer Augenverletzung oder Augen-erkrankung sind in folgenden Fällen bei bestehender medizinischer Notwend igkeit
verordnungsfähig:
1.  Brillenglas mit Lichtschutz mit einer Transmission ≤  75  % bei
a)  den Blendschutz herabsetzenden  Substanzverlusten der Iris (z.  B. Iriskolobom,
Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse),
b)  Albinismus.
Besteht beim Lich tschutzglas zusätzlich die Notwendigkeit eines Refraktions-ausgleichs , sind entsprechende Brillengläser gemäß § 14 mit verordnungsfähig.
Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung kann zusätzlich ein konfektionierter
Seitenschutz verordnet werden.
2.  Brillenglas mit UV- Kantenfilter (400 nm) bei
a)  Aphakie (Linsenlosigkeit),
b)  Photochemotherapie (zur Absorption des langwelligen UV- Lichts),
c)  als UV - Schutz bei Pseudophakie, wenn keine Intraokularlinse mit UV- Schutz
implantiert wurde,
d)  Iriskolobomen,
e)  Albinismus.
Besteht beim Kantenfilterglas zusätzlich die Notwendigkeit eines Refraktions-ausgleichs , und bei  Albinismus einer Transmissionsminderung  (ggf. zusätzlich) ,  sind
entsprechende Brillengläser gemäß §  14 mit verordnungsfähig.
Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung kann zusätzlich ein konfektionierter
Seitenschutz verordnet werden.
3.  Brillenglas mit Kantenfilter als Bandpassfilter mit einem Transmissionsmaximum  bei
450 nm bei Blauzapfenmonochromasie.
Besteht beim Kantenfilterglas zusätzlich die Notwendigkeit eines Refraktions-ausgleichs  und ggf. einer Transmissionsminderung, sind entsprechende
Brillengläser gemäß § 14 mit verordnungsfähig.
14
  Hilfsmittel-Richtlinie Stand: 21. Dezember 2011/15. März 2012

Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung kann zusätzlich ein konfektionierter
Seitenschutz verordnet werden.
4.  Brillenglas mit Kantenfilter (> 500 nm) als Langpassfilter zur Vermeidung der
Stäbchenbleichung und zur Kontrastanhebung bei
a)  angeborenem Fehlen oder angeborenem Mangel an Zapfen in der Netzhaut
(Achromatopsie, inkomplette Achro matopsie),
b)  dystroph ischen Netzhauterkrankungen, z.  B. Zapfendystrophien, Zapfen -Stäbchen- Dystrophien, Stäbchen- Zapfendystrophien, Retinopathia pigmentosa,
Chorioideremie ),
c)  Albinismus.
Ausmaß der Transmissionsminderung und Lage der Kante der Filter  sind individuell
zu erproben, die subjektive Akzeptanz ist zu überprüfen.
Besteht beim Kantenfilterglas zusätzlich die Notwendigkeit eines Refraktions-ausgleichs , sind entsprechende Brillengläser gemäß §  14 mit verordnungsfähig.
Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung kann zusätzlich ein  kon fektionierter
Seitenschutz verordnet werden.
5.  Kantenfilter sind nicht verordnungsfähig bei
-  altersbedingter Makuladegeneration,
-  diabetischer Retinopathie,
-  Opticusatrophie (außer im Zusammenhang mit einer dystrophischen
Netzhauterkrankung),
-  Fundus myopicus.
6.  Verordnungsfähig sind horizontale Prismen in Gläsern ≥ 3 Prismen dioptrien und
Folien mit prismatischer Wirkung  ≥ 3 Prismendioptrien (Gesamtkorrektur auf beiden
Augen), bei krankhaften Störungen in der sensorischen und motorischen
Zusammenarbeit der Augen, mit dem Ziel, Binokularsehen zu ermöglichen und die
sensorische Zusammenarbeit der Augen zu verbessern, sowie bei Augenmuskel-paresen, um  Muskelkontrakturen  zu beseitigen oder zu verringern.
Verordnungsfähig sind vertikale Prismen in Gläsern ≥ 1 Prismendioptrie und Folien
mit prismatischer Wirkung  ≥ 1 Prism endioptrie (Gesamtkorrektur auf beiden Augen),
bei krankhaften Störungen in der sensorischen und motorischen Zusammenarbeit
der Augen, mit dem Ziel ,  Binokularsehen zu ermöglichen und die sensorische
Zusammenarbeit der Augen zu verbessern, sowie bei Augenmu skelparesen, um
Muskelkontrakturen zu beseitigen oder zu verringern.
Bei wechselnder Prismenstä rke oder temporärem Einsatz, z.  B. prä-  oder
postoperativ sind nur Prismenfolien ohne Trägerglas verordnungsfähig.
Die Verordnung setzt in jedem Falle eine umfas sende augenärztliche orthoptisch -pleoptische Diagnostik voraus. Isolierte Ergebnisse einer subjektiven Heterophorie -Testmethode begründen keine Verordnungs fähigkeit  von Folien und Gläsern mit
prismatischer Wirkung. Ausgleichsprismen bei übergroßen Brillen durchmessern
sowie  Höhenausgleichsprismen  bei Mehrstärkengläsern sind nicht verordnungs -fähig.
Besteht bei Brillengläsern mit oben genannten  therapeutischen Prismen zusätzlich
die Notwendigkeit eines Refraktionsausglei chs, sind entsprechende Brillen gläs er
gemäß § 14 mit verordnungsfähig.
15
Hilfsmittel-Richtlinie Stand: 21. Dezember 201 1/15. März 2012

7.  Verordnungsfähig sind Okklusionsschalen/Okklusionslinsen bei dauerhaft
therapeutisch nicht anders beeinflussbarer Doppelbildwahrnehmung.
8.  Verordnungsfähig sind Kunststoff - Bifokalgläser mit extra großem Nahteil zur
Behebung des akkommodativen Schielens bei Kindern und Jugendlichen bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres.
9.  Verordnungsfähig sind vorrangig Okklusionspflaster und Okklusionsfolien als
Amblyopietherapeutika, nachrangig Okklusionskapseln. Nicht  verordnu ngs fähig  als
Amblyopietherapeutikum sind Okklusionslinsen/- schalen.
10.  Verordnungsfähig sind Uhrglasverbände oder konfektionierter Seitenschutz bei
unvollständigem Lidschluss (z.  B. infolge einer Gesichtslähmung) oder bei Zustand
nach Keratoplastik, um das Austrocknen der Hornhaut zu vermeiden.
11.  Verordnungsfähig sind Irislinsen mit durchsichtigem opti sch wirksamem Zentrum bei
Blendschutz herabsetzenden  Substanzverlusten der Iris (z.  B. Iriskolobom, Aniridie,
traumatische Mydriasis, Iridodialyse, Albi nismus).
12.  Verordnungsfähig sind Verbandlinsen/Verbandschalen bei/nach
a)  Hornhauterosionen, Hornhautepitheldefekten,
b)  Abrasio bei Operation,
c)  Verätzung/Verbrennung,
d)  Hornhautverletzung (perforierend oder lamellierend),
e)  Keratoplastik,
f )    Hornhautentzündungen und - ulzerationen, z.  B. Keratitis bullosa, Keratitis
neuroparalytica, Keratitis e lagophthalmo, Keratitis filiformis.
13.  Verordnungsfähig sind Kontaktlinsen als Medikamententräger zur kontinuierlichen
Medikamentenzufuhr.
14.  Ni cht verordnungsfähig sind Verbandlinsen/Verbandschalen nach nicht zu Lasten
der GKV erbringbaren Eingriffen.
15.  Verordnungsfähig sind Kontaktlinsen
-  bei ausgeprägtem, fortgeschrittenem Keratokonus mit Keratokonus bedingten
pathologischen Hornhautveränderungen und Hornhautradius <  7,0 mm zentral
oder am Apex oder
-  nach Hornhauttransplantation/Keratoplastik.
16.  Verordnungsfähig sind Kunststoffgläser als Schutzgläser bei Versicherten, die an
Epilepsie und/oder an Spastiken erkrankt sind  –  sofern sie erheblich sturzgefährdet
sind –  und/oder bei funktionell Einäugigen (funktionell Einäugige: bestkorrigierter
Visus mindestens eines Auges von <  0,2).
Besteht bei vorstehend genannten Kunststoffgläsern zusätzlich die Notwendigkeit
eines Refraktionsausgleichs,  sind entsprechende  Brillen gläser  gemäß § 14 mit
verordnungsfähig. Kontaktlinsen sind  wegen dieser Indikation nicht zu Lasten der
GKV verordnungsfähig.
(2)
1
Keine therapeutische und keine sehschärfenverbessernde Sehhilfe ist die Irisschale mit
geschwärzter  Pupille.
2
Sie stellt ein Körperersatzstück dar und ist verordnungsfähig bei
entstellenden Veränderungen der Hornhaut des blinden Auges.
16
  Hilfsmittel-Richtlinie Stand: 21. Dezember 2011/15. März 2012

C. Hörhilfen





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