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ag-drogen - Re: [Drogen- und Suchtpolitik] Eckpunkte des "Cannabiskontrollgesetzes"

ag-drogen AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Mailingliste der AG Drogen- und Suchtpolitik

Listenarchiv

Re: [Drogen- und Suchtpolitik] Eckpunkte des "Cannabiskontrollgesetzes"


Chronologisch Thread 
  • From: Maximilian Plenert <max.plenert AT hanfverband.de>
  • To: Mailingliste der AG Drogen- und Suchtpolitik <ag-drogen AT lists.piratenpartei.de>
  • Subject: Re: [Drogen- und Suchtpolitik] Eckpunkte des "Cannabiskontrollgesetzes"
  • Date: Thu, 05 Mar 2015 15:10:23 +0100
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-drogen>
  • List-id: Mailingliste der AG Drogen- und Suchtpolitik <ag-drogen.lists.piratenpartei.de>
  • Organization: Deutscher Hanfverband

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Hash: SHA1

Am 05.03.2015 um 14:13 schrieb Sascha:
> ... zu den Eckpunkten des Entwurfs habe ich eine Frage, vielleicht kann mir
> die jemand von der Liste beantworten..
>
> .. und zwar steht im Eckpunktepapier das Genehmigungen im
> Wirtschaftsverkehr an Personen -nicht- erteilt werden, die sich strafbar
> gemacht haben oder aus anderen Gründen als nicht zuverlässig gelten.
>
> Heißt das etwa das jemand, der in der Vergangenheit strafrechtlich
> auffällig geworden ist wegen, sagen wir mal einer geringen Menge Cannabis
> zum Eigengebrauch, aufgrund dessen nach diesem Entwurf keinen Job/keine
> Genehmigung bekommen würde ?

BtM Delikte nur bei einer Haftstrafe, die bekommt man als Konsument nicht mal
eben schnell - vielleicht könnte man noch "mindestens ein Jahr" ergänzen,
Kurzhaftstrafen kommen mitunter vor.

45959 Verurteilte wegen BtMG insgesamt 2013

Freiheitsstrafe: 14065
"Strafaussetzung": 9199

"Keine Strafaussetzung": 4866
Strafen unter einem Jahr: 1432
Strafen unter 6 Monaten: 878
Strafen wegen Allgemeiner Delikte wie Besitz, äußern, Abgeben,
Sonst-in-Verkehr-Bringen, Erwerben, Sich-In-Sonstiger-Weise-Verschaffen von
Betäubungsmitteln: 1592

Bei den Strafen unter einem Jahr: 1432
davon Allgemeine Delikte: 1328
davon nur Besitz: 703

Bei den Strafen unter 6 Monaten: 878
davon Allgemeine Delikte: 875
davon nur Besitz: 555

Versagung der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1. der Antragstellende oder die mit der Leitung des Geschäfts beauftragte
Person in den letzten fünf Jahren
vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Unterschlagung,
Erpressung, Hehlerei, Geld-
wäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, Betruges,
Untreue, Vergehens gegen das
Jugendschutzgesetz oder wegen Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetzes
rechtskräftig verurteilt
worden ist, im letzteren Fall zu einer Haftstrafe,
2. der Antragstellende rechtskräftig wegen einer Straftat nach § 42 verurteilt
worden ist oder
3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragstellende, die mit der
Leitung des Geschäfts beauf-
tragte Person oder das Verkaufspersonal aus sonstigen Gründen nicht die
erforderliche Zuverlässigkeit be-
sitzt.
(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Einhaltung der
verhaltensbedingten Anforderungen oder
der besonderen Genehmigungsvoraussetzungen nach diesem Gesetz nicht
gewährleistet ist



Mit hanfgrünen Grüßen, Max

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"Abstinenz als subjektive Entscheidung eines Menschen ist zu respektieren,
auch
als Gruppenentscheidung etwa einer Religionsgemeinschaft. Als
gesellschaftliche
Zielvorstellung aber ist Abstinenz Ausdruck einer totalitären Phantasie." -
Günter Amendt

Deutscher Hanf Verband
Maximilian Plenert, wissenschaftlicher Mitarbeiter
Rykestraße 13 in 10405 Berlin
Tel: 03044716653
Mobil: 017632722152
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