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ag-drogen - Re: [AG-Drogen] Fw: E-Zigarette

ag-drogen AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Mailingliste der AG Drogen- und Suchtpolitik

Listenarchiv

Re: [AG-Drogen] Fw: E-Zigarette


Chronologisch Thread 
  • From: "Gina Alt" <georgine.alt AT t-online.de>
  • To: "'Mailingliste der AG Drogen'" <ag-drogen AT lists.piratenpartei.de>
  • Subject: Re: [AG-Drogen] Fw: E-Zigarette
  • Date: Wed, 21 Dec 2011 21:41:22 +0100
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-drogen>
  • List-id: Mailingliste der AG Drogen <ag-drogen.lists.piratenpartei.de>

Habe noch was vergessen. Meine Anfrage lautete:

"Hallo Fr. Steffens,

ich vermisse in Ihrer Antwort an Fr. Lehmann eine Stellungnahme
zu den Urteilen die ich hier noch mal wiederhole.

Der Europäische Gerichtshof urteilte am 29. April 2004:
\"...Für die Einstufung eines Erzeugnisses als Arzneimittel
\"nach der Funktion\" müssen sich die Behörden daher vergewissern,
dass es zur Wiederherstellung, Besserung oder Beeinflussung der
Körperfunktionen bestimmt ist und somit Auswirkungen auf die Gesundheit
im Allgemeinen haben kann (Urteil Upjohn, Randnr. 17)...\".

Das Bundesverwaltungsgericht urteilte am 25. Juli 2007 folgendermaßen:
\"Die Einordnung eines Produkts als Arzneimittel setzt voraus, dass
die ihm zugeschriebenen Wirkungen durch belastbare wissenschaftliche
Erkenntnisse belegt sind (...) Es geht nicht an, zum Verzehr bestimmte
Produkte \"auf Verdacht\" den Arzneimitteln zuzurechnen.\"

Bitte teilen Sie mir mit inwiefern die Liquide eine \"Wiederherstellung,
Besserung oder Beeinflussung der Körperfunktionen\" herbeiführen und wo
die \"belastbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse\" dazu existieren.
Bitte mit Quellenangabe damit ich diese nachlesen kann.

Gruß
G. Alt"

Sie hat der Fragestellerin nämlich ausweichend geantwortet indem sie
auf die Ausnahmegenehmigung von Tabakprodukten hinwies. Diese beantwortet
ja aber nicht wieso sie entgegen dieser Judikatur die Liquids als
Arzneimittel einstuft. Ein Vergleich mit Zigaretten führt hier nämlich
eben aufgrund dieser Ausnahmegenehmigung nicht weiter. Die Frage muss
lauten inwiefern Liquids den Anforderungen an ein Arzneimittel
genügen.

Gina





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