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schiedsgericht-koordination - Re: [Schiedsgericht-Koordination] Folgen für LSG BB?

schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de

Betreff: Schiedsgericht-Koordination

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Re: [Schiedsgericht-Koordination] Folgen für LSG BB?


Chronologisch Thread 
  • From: Simon Gauseweg <simon.gauseweg@junge-piraten.de>
  • To: schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de
  • Subject: Re: [Schiedsgericht-Koordination] Folgen für LSG BB?
  • Date: Tue, 31 May 2016 10:18:43 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/schiedsgericht-koordination>
  • List-id: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination.lists.piratenpartei.de>

Moin!

Am 31.05.2016 um 05:59 schrieb Georg von Boroviczeny:
ganz kann ich deinenArgumenten nicht folgen:
Anschrift: Berufungsführer wäre ja der LaVo BRB, diesem muss die
Anschrift und Tzugangsmöglichkeit zum BSG bekannt sein, also das zieht
mE nicht.
Darüber können wir gern diskutieren.
Aber: Berufungsführerin wäre die Mitgliederversammlung, vertreten durch den Prozessvertreter. Der LaVo ist von der Sache zwar unmittelbar betroffen, am Verfahren selbst aber nicht beteiligt.

Der Belehrung fehlt übrigens auch, dass die Berufung zu begründen ist und dass ihr die erstinstanzliche Entscheidung samt Aktenzeichen beizufügen ist, § 13 Abs. 2 S. 1, 2 SGO.
Ich halte sie schon deswegen weiterhin für unvollständig.

Ob das mit 'Beschwerde' oder 'Berufung' so wesentlich ist? Ich würde das
ungern so eng sehen, die Sache alleine aus formalen Gründen zu verzögern?
Ja, es ist wesentlich. Die sofortige Beschwerde ist nicht die Berufung. Schon der Bezeichnung nach nicht. Darüber hinaus haben die Mittel unterschiedliche Rechtsfolgen, vgl. nur § 13 Abs. 6 S. 3 SGO.
Genau über diese Folge ist auch nachweislich bereits Verwirrung entstanden, diverse Menschen (u.a. aus dem betroffenen LaVo selbst) haben aus eben dieser Vorschrift hergeleitet, dass der LaVo quasi instantan des Amtes enthoben wurde.

Die Rechtsbehelfsbelehrung ist falsch. Ohne Wenn und Aber.

Aber: Fürchte nicht! Das BSG kennt die Vorschriften, die Ich zitiert habe, garnicht (vgl. BSG, Urt. v. 04.11.2015, Az. PP#100132493). Es steht daher zu erwarten, dass sie es bei einer 14-tägigen Berufungsfrist belassen.

der LaVo ist sicher
noch zumindest kommisarisch im Amt,
Ist wohl umstritten. Es gibt Stimmen, die die Einsetzung eines kLaVo verlangen.

ist ein Sonderparteitag zumutbar und
erforderlich, wenn absehbar ein 'normaler' einigermaßen zeitnahe
stattfindet? wäre auch beim BSG zu beantragen/klären.
Der nächste LPT ist für den 25.06.2016 einberufen. Mit ordentlicher Ladungsfrist kann vorher nichts mehr einberufen werden, § 9 Abs. LS-BB. Lediglich ein außerordentlicher Parteitag mit Eilladung (§ 9 Abs. 2 S. 1 LS-BB) wäre möglich. Dass ein solcher tatsächlich früher organisiert werden kann, halte ich für höchst fraglich. Daher stellt sich die Frage mE nicht.

Grüße,
Simon




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