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schiedsgericht-koordination - Re: [Schiedsgericht-Koordination] Folgen für LSG BB?

schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de

Betreff: Schiedsgericht-Koordination

Listenarchiv

Re: [Schiedsgericht-Koordination] Folgen für LSG BB?


Chronologisch Thread 
  • From: Georg von Boroviczeny <georg@von-boroviczeny.de>
  • To: schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de
  • Subject: Re: [Schiedsgericht-Koordination] Folgen für LSG BB?
  • Date: Tue, 31 May 2016 05:59:47 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/schiedsgericht-koordination>
  • List-id: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination.lists.piratenpartei.de>

Hi,

ganz kann ich deinenArgumenten nicht folgen:
Anschrift: Berufungsführer wäre ja der LaVo BRB, diesem muss die Anschrift und Tzugangsmöglichkeit zum BSG bekannt sein, also das zieht mE nicht.
Ob das mit 'Beschwerde' oder 'Berufung' so wesentlich ist? Ich würde das ungern so eng sehen, die Sache alleine aus formalen Gründen zu verzögern?
Besser mE eine sofortige Berufung des LaVo mir einem Verlangen nach Eilentscheidung.
Fragen:
ist die Feststellung der mangelnden Eignung als Versammlungsleiter überhaupt zulässig/wirksam? Das kommt einer OM gleich, ist aber nicht befristet und auxch nicht von einem Vorstand regelrecht beschlossen ect. Daher sehr fraglich.
Wann ist eigentlich die nächste LaVo (LSG) Wahl? der LaVo ist sicher noch zumindest kommisarisch im Amt, ist ein Sonderparteitag zumutbar und erforderlich, wenn absehbar ein 'normaler' einigermaßen zeitnahe stattfindet? wäre auch beim BSG zu beantragen/klären.
bests
Georg

Am 29.05.2016 um 17:06 schrieb Simon Gauseweg:
Nein.

Zu einer Handlungsunfähigkeit des LSG BB wird es nach derzeitigem
Stand der Dinge nicht kommen.

Ausführlich:
Das Urteil wurde vom 27.05.2016 verkündet. In der
Rechtsbehelfsbelehrung wurde als Rechtsmittel die "sofortige
Beschwerde gemäß § 11 Abs. 6 SGO" genannt; als zuständiges Gericht das
Bundesschiedsgericht (ohne Anschrift und Kontaktmöglichkeiten)
genannt. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist damit ersichtlich
unvollständig (Anschrift fehlt), jedenfalls aber offensichtlich
falsch, denn gegen ein Urteil ist das Rechtsmittel die Berufung, § 13
Abs. 1 S. 1 SGO und nicht die sofortige Beschwerde.

Die Rechtsmittelfrist beginnt daher nicht zu laufen, § 13 Abs. 2 S. 3
SGO. Die Berufung muss allerdings spätestens nach drei Monaten nach
Urteilsverkündung eingelegt sein, § 13 Abs. 2 S. 4 SGO (anderer
Ansicht ist das BSG, das an die Existenz des § 13 Abs. 2 S. 3, 4 SGO
nicht glaubt: BSG, Urt. v. 04.11.2015, Az. PP#100132493). Die Frist
für eine zulässige Berufung liefe daher am 27.08.2016 ab, das ist ein
Samstag. Die Frist endet daher mit Ablauf des nächsten Werktages, dem
30.08.2016, § 222 Abs. 2 ZPO analog (bisher gängige Praxis).

Nach derzeitigem Stand der Dinge, zu dem noch keine Berufung eingelegt
wurde, tritt Handlungsunfähigkeit damit mit Rechtskraft des Urteils
ein, wie bereits geschildert und begründet mE frühestens am 30.08.2016.

Da für den 25.06.2016 der nächste LPT mit Schiedsgerichtswahlen
einberufen wurde und somit voraussichtlich innerhalb der (nicht
laufenden) Rechtsmittelfrist ein neues Schiedsgericht gewählt wird,
ist eine Handlungsunfähigkeit des LSG BB nicht zu erwarten.

Grüße aus Brandenburg,
Simon

Am 29.05.2016 um 15:00 schrieb Mario Longobardi:
Also noch 14 Tage?




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n:v .Boroviczeny;Georg
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