Zum Inhalt springen.
Sympa Menü

schiedsgericht-koordination - Re: [Schiedsgericht-Koordination] Folgen für LSG BB?

schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de

Betreff: Schiedsgericht-Koordination

Listenarchiv

Re: [Schiedsgericht-Koordination] Folgen für LSG BB?


Chronologisch Thread 
  • From: Holger Hofmann <pirat37304@yahoo.de>
  • To: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de>
  • Subject: Re: [Schiedsgericht-Koordination] Folgen für LSG BB?
  • Date: Sun, 29 May 2016 16:10:02 +0000 (UTC)
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/schiedsgericht-koordination>
  • List-id: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination.lists.piratenpartei.de>

Kann man sich nicht einmal auf eine Entscheidung verlassen?!

Du hast natürlich Recht, daß die Berufung das richtige Rechtsmittel wäre und die Belehrung daher falsch ist.

Dies ändert jedoch m.E. nichts daran, daß die Suspendierung mit der Verkündung des Urteils, nicht erst mit seiner unbestimmten Bestandskraft (hier sogar eventuell 3 Monate -§ 13 Abs. 2 S. 4 SGO- statt 14 Tage -§ 13 Abs. 2 S. 1 SGO- nach der Verkündung) eintritt.

"Das Schiedsgericht steht auf dem Standpunkt, dass Wahlen zu Parteiämtern einem erhöhten Bestandsschutz unterliegen und grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft ab der schiedsgerichtlichen Entscheidung anfechtbar sind."

Eine Herausschiebung der Suspendierung bis zur Bestandskraft des Urteils -hier über die nächste ordentliche Wahl hinaus- wäre m.E. nicht mehr mit der Loyalitätspflicht der Mitglieder vereinbar.

 
Gruß Holger
([ungültig gewählter] Ersatzrichter am LSG Brandenburg)



Simon Gauseweg <simon.gauseweg@junge-piraten.de> schrieb am 17:06 Sonntag, 29.Mai 2016:




Nein.

Zu einer Handlungsunfähigkeit des LSG BB wird es nach derzeitigem Stand
der Dinge nicht kommen.

Ausführlich:
Das Urteil wurde vom 27.05.2016 verkündet. In der Rechtsbehelfsbelehrung
wurde als Rechtsmittel die "sofortige Beschwerde gemäß § 11 Abs. 6 SGO"
genannt; als zuständiges Gericht das Bundesschiedsgericht (ohne
Anschrift und Kontaktmöglichkeiten) genannt. Die Rechtsbehelfsbelehrung
ist damit ersichtlich unvollständig (Anschrift fehlt), jedenfalls aber
offensichtlich falsch, denn gegen ein Urteil ist das Rechtsmittel die
Berufung, § 13 Abs. 1 S. 1 SGO und nicht die sofortige Beschwerde.

Die Rechtsmittelfrist beginnt daher nicht zu laufen, § 13 Abs. 2 S. 3
SGO. Die Berufung muss allerdings spätestens nach drei Monaten nach
Urteilsverkündung eingelegt sein, § 13 Abs. 2 S. 4 SGO (anderer Ansicht
ist das BSG, das an die Existenz des § 13 Abs. 2 S. 3, 4 SGO nicht
glaubt: BSG, Urt. v. 04.11.2015, Az. PP#100132493). Die Frist für eine
zulässige Berufung liefe daher am 27.08.2016 ab, das ist ein Samstag.
Die Frist endet daher mit Ablauf des nächsten Werktages, dem 30.08.2016,
§ 222 Abs. 2 ZPO analog (bisher gängige Praxis).

Nach derzeitigem Stand der Dinge, zu dem noch keine Berufung eingelegt
wurde, tritt Handlungsunfähigkeit damit mit Rechtskraft des Urteils ein,
wie bereits geschildert und begründet mE frühestens am 30.08.2016.

Da für den 25.06.2016 der nächste LPT mit Schiedsgerichtswahlen
einberufen wurde und somit voraussichtlich innerhalb der (nicht
laufenden) Rechtsmittelfrist ein neues Schiedsgericht gewählt wird, ist
eine Handlungsunfähigkeit des LSG BB nicht zu erwarten.

Grüße aus Brandenburg,
Simon

Am 29.05.2016 um 15:00 schrieb Mario Longobardi:
> Also noch 14 Tage?
>
>
>
--
Schiedsgericht-Koordination mailing list
Schiedsgericht-Koordination@lists.piratenpartei.de
https://service.piratenpartei.de/listinfo/schiedsgericht-koordination





Archiv bereitgestellt durch MHonArc 2.6.19.

Seitenanfang