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schiedsgericht-koordination - Re: [Schiedsgericht-Koordination] Verschieben? Re: Fwd: Re: Gemeinsame Schiedsgerichte

schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de

Betreff: Schiedsgericht-Koordination

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Re: [Schiedsgericht-Koordination] Verschieben? Re: Fwd: Re: Gemeinsame Schiedsgerichte


Chronologisch Thread 
  • From: Simon Gauseweg <simon.gauseweg@junge-piraten.de>
  • To: schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de
  • Subject: Re: [Schiedsgericht-Koordination] Verschieben? Re: Fwd: Re: Gemeinsame Schiedsgerichte
  • Date: Sun, 17 Jan 2016 18:28:47 +0100
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/schiedsgericht-koordination>
  • List-id: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination.lists.piratenpartei.de>

Hallo Holger.

Ich versuche das mal so sachlich wie möglich.

Am 17.01.2016 um 17:42 schrieb Holger van Lengerich:
Leider bleibt uns bis Freitag zu wenig Zeit die Satzungsänderungen zum
GLSG wirklich vernünftig zu diskutieren. Es hat sich schon beim letzten
BPT gezeigt, dass die SÄA vom Bundesjustiziariat zu kurzfristig waren.

Wie gesagt: Lass uns das Thema bitte mit allen Konsequenzen sauber
diskutieren, bevor wir irgendwelche Schnellschüsse in die Satzung prügeln.
Ich verstehe das als den Versuch, die konkrete Ausarbeitung einer seit Monaten auf dieser Liste vorgeschlagenen Idee dadurch zu delegitimieren, dass eine Parallele zu einem nicht diskutierten und auch vor konkreter Ausformulierung nicht angekündigten Satzungsänderungsantrag konstruiert wird, dessen Urheber auch auf Argumente nicht eingehen wollten.

Diese Konstruktion empfinde Ich insofern als äußerst perfide, als dass es seit Monaten genug Grundlagen und Vorschläge zur Diskussion im Raum stehen, diese aber bislang ignoriert wurden und nun, da ein konkreter Vorschlag im Raum steht, auf das Ausbleiben der Diskussion hingewiesen wird.

Dennoch: Zur Kenntnis genommen.


Grundsätzlich sehe ich Raum für Verbesserungen:
Danke, dass Du Dich zu Wort meldest.

a) Kammern
Warum für jede Ebene Kammern einzelnd festlegen. - Gegenvorschlag:
Grundsätliche Regelung: Ein Schiedsgericht mit mindestens 6
hauptamtlichen Richtern kann Kammern bilden.
Gekauft. Ich sehe zwar die Notwendigkeit bei den LSG nicht, sehe aber auch den Vorteil einer allgemeinen Regelung, sowohl in der Übersichtlichkeit, als auch in der Flexibilität der Regelung.

b) Synchronisation von LVs
Die GLSG scheinen mir so wie sie konstruiert sind einiges an Unruhe in
den Verfahren auszulösen. Da die LPT der LVs vermutlich nicht gesynct
sind und so immer wieder Richter aus den Verfahren ausscheiden und
hinzukommen. Evtl. würde eine Regelung helfen, die einem GLSG, das durch
Beschluss aufgelöst werden soll, erlaubt bereits eröffnete Verfahren zu
Ende zu führen.
Bereits jetzt müssen Schiedsgerichtswahlen nur alle zwei Jahre stattfinden (wobei mir bewusst ist, dass es Landesverbände gibt, die jährlich wählen; meiner gehört dazu). Das könnte genutzt werden, um Ruhe in die Verfahren zu bringen.
Hier könnten die teilnehmenden LVs insofern syncen, als dass sie sich darauf einigen, die Richter im gleichen Jahr neu zu wählen. Wobei wir bei zunehmender Synchronizität auch das Problem des jetzigen BSG haben: Ein funktionierendes, arbeitendes Schiedsgericht wird aus politischen Gründen gegen eine Gruppe Unerfahrene ausgewechselt, die kein bisschen Anspruch zeigt, ihre Arbeit ordentlich zu erledigen. Ein weniger schnelles Durchrotieren von Personal erscheint mir da sehr charmant.

Einer Übergangsregelung wie Du sie vorschlägst stehe Ich prinzipiell offen gegenüber. Allerdings sorgt sie nur bei einer Konstruktion für Ruhe, bei der sich GLSG und LSG nur dadurch unterscheiden, dass die eigene GO von ein paar mehr Leuten mitbestimmt wird als vom LSG und ansonsten hübsch jeder in seiner Länderkammer sein eigenes Ding macht. Was gerade nicht der Zweck des GLSG sein soll. In einem durchmischten GLSG, in dem in jeder Kammer Richter aus mehreren LVs sitzen, würden die Richter durch Neuwahl weiter ständig durchwechseln. Eine Übergangsregel nur für das Ausscheiden eines ganzen Gerichts würde hier meiner Ansicht nach kaum etwas ändern.

c) Gegenvorschlag zum GLSG: Bundeschiedsgerichtshof(BSGH)
Die Schiedsgerichtsbarkeit wird auf Bundesbene so umgebaut, dass auf
dieser Ebene Revisionen gewährleistet sind. Das BSG bliebe dabei wie es
ist. Ihm untergerordnet wäre jedoch der Bundeschiedsgerichtshof(BSGH).
In diesen muss dann jeder Landesverband ein bis zwei Richter delegieren
(Kriterien währen zu diskutieren).
Kann man machen, halte Ich aber aus zwei Gründen nicht für zweckmäßig; aus einem politischen und aus einem rechtlichen Grund.

Der rechtliche Grund: § 14 Abs. 1 S. 2 PartG sagt, dass wir gemeinsame Schiedsgerichte "von oben für" Gebietsverbände erst ab der zweithöchsten Stufe unter der Partei (Partei → Gebietsverband höchster Stufe, LV → Gebietsverband zweithöchster Stufe, BzV/RV/KV/etc.) eingerichtet werden dürfen. Auf Ebene der Gebietsverbände (=LV) sind daher gemeinsame Gerichte entweder nicht zugelassen (restriktive Auslegung) oder aber nur "von unten" durch die Gebietsverbände selbst gemeinsam (verfassungskonforme Auslegung, Praktikabilitätserwägungen) zu errichten. Unter anderem deshalb will Ich idealerweise Satzungsbestimmungen, zmd. aber einen Parteitagsbeschluss der teilnehmenden Landesverbände.

Das politische Argument: Ich möchte nicht noch mehr Zentralisierung in der Partei. Ein zweites Gericht der Partei, was die Gerichtsbarkeit der Gebietsverbände ausübt, gefällt mir nicht. Es schiebt dem Bundesverband noch mehr Macht und noch mehr Bedeutung zu und entmachtet die Gebietsverbände, die ohnehin nicht viel zu sagen haben.

Der BSGH wäre Eingangsinstanz für Landesverbände, deren LSG
handlungsunfähig ist oder die dies durch eine Satzungsbestimmung so
bestimmt haben.
Es klingt dennoch schon vom Namen her nach einem Bundesorgan. Ne.

Das BSG ist also für die Berufungen des BSGH und die
Fälle, die von LSG entschieden werden, zuständig. Dafür werden die
Anforderungen an die Landesschiedsgerichte gesenkt, so dass diese, wenn
das BSGH als Eingangsinstanz für unschlichtbare Rechtsstreitigkeiten in
der jeweiligen Landessatzung vorgesehen ist, ausschließlich
Schlichtungen durchführen und nur mit 2 Schlichtern zu besetzen sind. So
können juristische Laien in den LVs Schlichtungen durchführen, während
die hoffentlich dann juristisch kompetenten Richter im BSGH vernünftige
Urteile fällen (Idealfall).
Lies: Entmachtung der LVs/LSG. Noch mehr Zentralisierung und noch weniger Föderalismus. Noch mehr top-down und noch weniger bottom-up. Ander Ansicht: Parteiengesetz und dieses komische Verfassungsdokument. Entschuldigt bitte den Sarkasmus.

Da der BSGH bestehen bleibt, wenn ein LV sich entschliesst wieder ein
"vollhandlungsfähiges" LSG einzurichten, können auch die Fälle dort zu
Ende geführt werden. Ansonsten sind Fälle denkbar, wo ein LV kurzfristig
aus einem GLSG ausschert, um vermeintlich günstigere Richter mit einem
Verfahren zu befassen.
Das ist allerdings ein Problem. Wir erlebten sowas ja kürzlich auch auf der Bundesebene… Hier sehe Ich das einzige Mittel, festzulegen, dass eine Herauslösung nur zu einer Neuwahl möglich ist. Dann haben wir die Amtszeit der Richter als Schutz vor einer "Flucht vor dem Spruchkörper".

Wenn man das Problem grundsätzlich angehen möchte, dann regelt man, dass ein Gericht nicht komplett neu gewählt wird, sondern pro Parteitag nur Teile. Hätte uns auch die Schlappe mit dem BSG erspart…


Grüße,

Simon




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