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schiedsgericht-koordination - Re: [Schiedsgericht-Koordination] Fwd: Re: Gemeinsame Schiedsgerichte

schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de

Betreff: Schiedsgericht-Koordination

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Re: [Schiedsgericht-Koordination] Fwd: Re: Gemeinsame Schiedsgerichte


Chronologisch Thread 
  • From: Simon Gauseweg <simon.gauseweg@junge-piraten.de>
  • To: schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de
  • Subject: Re: [Schiedsgericht-Koordination] Fwd: Re: Gemeinsame Schiedsgerichte
  • Date: Fri, 15 Jan 2016 23:18:53 +0100
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/schiedsgericht-koordination>
  • List-id: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination.lists.piratenpartei.de>

Moin!

Zunächst: Antragsportal schließt mWn am 22., also nächsten Freitag.

Da Ich nicht davon ausgehe, dass sich an der prekären Personallage in den nächsten Jahren etwas ändern wird, habe Ich das GLSG als etwas langfristiger angesehen. Die Optimale Lösung wäre in meinen Augen ein Beitritt durch Satzungsbestimmung. Diese fehlt mir in Deinem Entwurf.

Die Festlegung der Kammern auf Landesverbände habe Ich bewusst unterlassen. So haben die Richter mehr Freiraum, die Fälle zu mischen und auch ganze Kammern einzurichten, die insg. weniger Fälle haben.

Die Höchstzahl der Richter zu begrenzen ist hingegen eine sehr gute Idee. Die werde Ich in meinen Ansatz übernehmen, allerdings die Höchstgrenze auf fünf setzen und dafür die Ersatzrichter streichen. Dieses Institut macht an der Angelegenheit ohnehin nur Probleme.

Die umfassende Zuständigkeitsregelung ist dem § 14 PartG geschuldet. Mir ist wichtig, dass das GLSG nicht _für_, sondern _von_ den Landesverbänden eingerichtet wird… Ganz abgesehen davon: Wovon unterscheidet sich Dein Ansatz in der Wirkung von meinem? Wenn das GLSG das LSG ist, gingen bei Ausscheiden ja auch alle Verfahren vom GLSG zum LSG. Mit dem Unterschied, dass es in dem langen Ansatz (kürzen kann man da sicherlich), auch drinsteht. Je laienfreundlicher das ganze ist, desto weniger abstruse Rechtsmeinungen werden dann dazu vertreten (hoffe Ich).

Ich werde aber mal versuchen, da zu mergen, was man mergen kann.

Simon

Am 15.01.2016 um 21:34 schrieb Stefan Kalhorn:
Hallo zusammen,

ich mag kurze Satzungen und habe mal versucht, die geänderten
Satzungsbestimmungen auf das Nötigste einzudampfen.

Ich glaube nicht, dass man Regelungen über den Zu- und Abgang der Verfahren
braucht. Das GLSG ist das LSG für den jeweiligen Landesverband, sobald der
LV dem GLSG angehört und solange er nicht wieder ausgeschieden ist. Die
Gründungsphase ist der kritische Punkt, da sollten sich mindestens zwei
interessierte LVe abstimmen.

Der Text steht auch in einem Pad:

https://klagefall.piratenpad.de/197

Und hier im Plaintext:

*Gemeinsames Schiedsgericht*

§ 2 – Schiedsgericht

(1) Auf der Bundes­ und Landesebene werden Schiedsgerichte eingerichtet.
Durch Satzung können die Landesverbände die Einrichtung von
Schiedsgerichten auf einer untergeordneten Gliederungsebene zulassen. Die
Landesverbände können nach den Bestimmungen des § 3a ein Gemeinsames
Landesschiedsgericht errichten.

§ 3a – Gemeinsames Landesschiedsgericht

(1) Das Gemeinsame Landesschiedsgericht ist das Landesschiedsgericht der
teilnehmenden Landesverbände. Es ist errichtet, sobald und solange ihm
mindestens fünf Richter angehören.

(2) Ein Landesverband bestimmt das Gemeinsame Landesschiedsgericht durch
Beschluss der Mitgliederversammlung zu seinem Landesschiedsgericht. Der
Beschluss ist wirksam, sobald und solange mindestens ein Richter aus dem
betreffenden Landesverband dem Gemeinsamen Landesschiedsgericht angehört.

(3) Ein Landesverband kann bis zu drei Richter in das Gemeinsame
Landesschiedsgericht wählen. Für die Zugehörigkeit zum Gemeinsamen
Landesschiedsgericht gelten Im Übrigen die § 3 Absatz 5 bis 8 der
Schiedsgerichtsordnung entsprechend.

(4) Das Gemeinsame Landesschiedsgericht richtet in seiner Geschäftsordnung
(§ 2 Absatz 6 Schiedsgerichtsordnung) für jeden beteiligten Landesverband
eine Kammer als Spruchkörper ein, dem die Verfahren aus diesem
Landesverband zugewiesen sind und der mindestens die Richter aus dem
betreffenden Landesverband angehören sollen. Jede Kammer entscheidet in
einer Besetzung mit drei Richtern. Die Vertretung wird gleichfalls durch
Geschäftsordnung geregelt.

========================

Bis wann muss der Antrag fertig sein? Ich bin leider viel zu spät dran,
deshalb schlage ich vor, dass wir erst den Antrag einreichen und dann bei
den LVn Werbung dafür machen.

Viele Grüße
Stefan

Am 15. Januar 2016 um 19:02 schrieb Georg von Boroviczeny <
georg@von-boroviczeny.de>:




-------- Weitergeleitete Nachricht -------- Betreff: Re:
[Schiedsgericht-Koordination] Gemeinsame Schiedsgerichte Datum: Fri, 15
Jan 2016 19:01:25 +0100 Von: Georg von Boroviczeny
<pirat@von-boroviczeny.de> <pirat@von-boroviczeny.de> An:
schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de

Gerade das sehe ich etwas problematisch:
es entscheiden dann mitten im Verfahren völlig andere Richter....
bests
Georg

Am 15.01.2016 um 18:59 schrieb Simon Gauseweg:
Und zu Deiner Nachfrage, was pasiert, wenn ein LSG aus dem GLSG
ausscheidet: § 3a Abs. 3 SGO (Entwurfsfassung) – es nimmt "seine"
Fälle mit.

Simon

Am 15.01.2016 um 18:53 schrieb Georg von Boroviczeny:
Hier meine 2 ct. zur Überarbeitung (anhang)
bests
georg

Am 15.01.2016 um 18:31 schrieb Simon Gauseweg:
Aloha!

Im Anhang ein Entwurf einer Satzungsänderung für ein gemeinsames
Landesschiedsgericht (GLSG), nebst ein paar Bugfixes.
Ich bitte um konstruktives Feedback.

Grüße,
Simon

Am 07.12.2015 um 03:06 schrieb Simon Gauseweg:
Moin.

Stefan Kalhorn aus MV hatte am 12.11.2015 u.a. vorgeschlagen:
Wir schaffen für die Landesverbände, die mitmachen
wollen, ein gemeinsames Landesschiedsgericht. Ich halte ein solches
Gericht
mit zwei Kammern und sechs juristisch gebildeten Schiedsrichtern aus
sechs
Landesverbänden für effektiver als sechs Landesschiedsgerichte.

Ich will das mal transparent angehen. Zumindest in der Grobstruktur.
Wenn sich genug™ Menschen finden, um das Projekt tatsächlich
anzugehen,
können wir ja gerne kurzfristig ein Mumble anberaumen.

Wenn wir das noch zum nächsten BPT einreichen wollen, sollte das
innerhalb eines Monats von heute an fertig sein – dann sind wir meiner
Zählung nach noch innerhalb der 6-Wochen-Frist vor dem BPT 16.1.


Grundlegende Überlegungen:
Das zentrale Problem, das wir hier irgendwie lösen müssen, ist,
dass das
PartG gemeinsame Gerichte erst ab der Kreisstufe vorsieht:

§ 14 PartG (Auszug):
Zur Schlichtung (…) sind zumindest bei der Partei und den
Gebietsverbänden der jeweils höchsten Stufe Schiedsgerichte zu
bilden.
Für mehrere Gebietsverbände der Kreisstufe können gemeinsame
Schiedsgerichte gebildet werden.

Gemeinsame Gerichte mehrerer Landesverbände müssten also so
ausgestaltet
werden, dass die einzelnen Anteile der Länder im Zweifel auch als
eigene
Gerichte identifizierbar sind bzw. bleiben. Die Konstituierung muss
also
bottom-up statt top-down laufen, und das obwohl sie in der SGO (also
oberster Satzung) geregelt ist. Das wird nicht ganz einfach.

Eine abschließende Lösung habe Ich nicht. Allerdings die folgenden,
eher
fragmentarischen Ideen:

Eine Möglichkeit wäre, die LSG als Kammern in solchen
landesübergreifenden Schiedsgerichten zu erhalten. Also gewissermaßen
"Landesübergreifendes Schiedsgericht NORD, Länderkammer SH,
Länderkammer
MV, etc.". Daneben dann gemischte Kammern oder gemeinsame Senate oder
so.

Eine andere Möglichkeit wäre ggf, dass wir die übergreifenden Gerichte
optional machen und die Landesverbände jeweils die Kompetenz zur
"eigenen" Schiedsgerichtsbarkeit freiwillig (per Parteitagsbeschluss
oder Satzung) "nach oben" abgeben. Das Stichwort für die Insider zu
dieser Konstruktion lautet glaube Ich "begrenzte Einzelermächtigung".
;-)

Ich würde mich erstmal auf den Standpunkt stellen, dass bei einer
gliederungsübergreifenden Lösung wichtig ist, dass die Gliederung sich
die Jurisdiktion jederzeit irgendwie zurückholen kann, das
Schiedsgericht also prinzipiell immer "bei ihnen" eingerichtet ist,
weil
sie es "kontrollieren" können und es ihnen nicht "weggenommen" ist.
Wäre
eine recht weite Auslegung des § 14 IV PartG, die halte Ich aber
angesichts der verfassungsrechtlich geschützten Parteienfreiheit (Art.
21 Abs. 1 S. 2 GG) noch für sehr gut vertretbar.

Meinungen? Kommentare? Kritik? Spontane Ideen?

Grüße,
Simon











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